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Studienberechtigung

Gemäß Art. 42 Abs. 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) sind Deutsche im Sinn des Grundgesetzes und Personen, die auf Grund von Rechtsvorschriften Deutschen gleichgestellt sind, zu dem von ihnen gewählten Studium berechtigt, wenn sie die hierfür erforderliche Qualifikation nachweisen und keine Immatrikulationshindernisse vorliegen; Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenstererforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Andere Personen können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 immatrikuliert werden, wenn sie die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.

Qualifikation für ein Studium an einer Universität

Die Qualifikation für ein Studium an einer Universität, das zu einem ersten berufsqualifizierten Abschluss führt, wird durch die Hochschreife nachgewiesen (Art. 43 Abs. 1 BayHSchG).

Die Hochschulreife wird als allgemeine oder als fachgebundene Hochschulreife erworben. Die Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung wird als allgemeine Hochschulzugangsberechtigung oder als fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erworben. Die fachgebundene Hochschulreife und die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung berechtigen nur zum Studium bestimmter Studiengänge an Universitäten (§ 1 Abs. 2 Qualifikationsverordnung -QualV-).

Sonstige Bildungsnachweise, die im Ausland erworben wurden, gelten als Nachweis der Hochschulreife im Freistaat Bayern nur, wenn sie von der zuständigen Stelle anerkannt worden sind. Dies gilt entsprechend für Bildungsnachweise, die zwar im Inland, jedoch in einem ausländischen Bildungssystem erworben wurden. Zuständige Stelle für den Freistaat Bayern ist die Zeugnisanerkennungsstelle (Zeugnisanerkennungsstelle, Pündterplatz 5, 80803 München).

Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte

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