Die
Studienbeitragssatzung regelt die Höhe, die Erhebung und die Verwendung der Studienbeiträge an der Universität Passau.
Auszug aus der Studienbeitragssatzung vom 7. Juli 2008 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. November 2009:
§ 6 Befreiungen auf Antrag
(1) 1Von der Beitragspflicht werden auf Antrag für Zeiträume nach Antragstellung einschließlich des laufenden Semesters befreit:
1. Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist. Zum Nachweis hat der oder die Studierende einen Auszug aus dem Familienbuch, die Geburtsurkunde des Kindes, die Adoptionsurkunde, Urkunden über die Pflege oder den Feststellungsbescheid vorzulegen. Nr. 5 Satz 2 Buchst. a gilt entsprechend.
2. Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erhalten. Dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind; das Gleiche gilt, wenn eines oder mehrere Kinder das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, im Übrigen aber die Voraussetzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllen, oder wenn die Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zwischen der Vollendung des 25. und 27. Lebensjahres eingetreten ist. Zum Nachweis sind Bestätigungen der kindergeldzahlenden Stelle beziehungsweise Urkunden über den gemeinnützigen Dienst vorzulegen. Ausländische Studierende aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben vergleichbare Urkunden ihres Herkunftslandes vorzulegen.
3. Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und Studienbeiträge oder Studiengebühren entrichtet; den Studienbeiträgen oder Studiengebühren sind vergleichbare Studienentgelte gleichgestellt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entrichtet werden.
4. Ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen, EU-Regelungen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind.
5. Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrags aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der Regelungen des Art. 71 Abs. 7 BayHSchG eine unzumutbare Härte darstellt. Dies sind insbesondere:
a) Schwerbehinderte im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX. Zum Nachweis hat der oder die Studierende den Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde vorzulegen. Nicht-EU-Ausländer und -Ausländerinnen haben ein Gutachten eines in der Bundesrepublik niedergelassenen Facharztes oder einer Fachärztin vorzulegen, aus dem sich Art und Umfang der Behinderung und eine entsprechende Feststellung zum Grad der Behinderung in einem Vomhundertsatz ergeben. In Zweifelsfällen kann die Hochschule einen Amtsarzt oder eine Amtsärztin hinzuziehen,
b) Studierende für das auf die letzte Prüfungsleistung einer erfolgreichen Abschlussprüfung folgende Semester, wenn sie in diesem Semester keine weiteren Studienleistungen erbringen,
c) Ausländische Studierende, die an der Universität Passau studienvorbereitende Sprachkurse in Deutscher Sprache absolvieren, für die ein privatrechtliches Entgelt zu entrichten ist, soweit sie keine weiteren Lehrleistungen der Universität in Anspruch nehmen.
Finanzielle Gründe werden nicht als unzumutbare Härte anerkannt.
(2) ¹Befreiungsanträge werden für das laufende Semester nur bis 31.10. (Wintersemester) beziehungsweise 30.4. (Sommersemester) berücksichtigt. ²Tritt der Befreiungsgrund später ein, werden Anträge auch nach Ablauf der Fristen nach Satz 1 berücksichtigt, längstens bis zum Ende des Semesters, für das die Befreiung beantragt wird. ³Ein Befreiungsantrag hat hinsichtlich der Zahlungspflicht keine aufschiebende Wirkung.
(3) ¹Auf Antrag werden ferner wegen besonderer Leistungen befreit:
1. Studierende der Universität Passau, wenn sie
- an die Universität mindestens vier Semester Beiträge bezahlt haben und
- ihr Studium in der Regelstudienzeit zuzüglich eines Semesters abgeschlossen haben und
- bezogen auf das Semester, in dem sie die Prüfung abgeschlossen haben, zu den besten fünf Prozent der Absolventen und Absolventinnen ihres Studiengangs gehören und
- soweit es sich um Hochschulprüfungen handelt, mindestens die Durchschnittsnote „gut“ erzielt haben.
Semestern im Sinn des ersten Spiegelstrichs stehen Semester gleich, in denen nach Art. 71 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG keine Beitragspflicht besteht, sowie Semester, für die auf Antrag eine Befreiung nach Art. 71 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG ausgesprochen wird.
Dem Antrag sind das Prüfungszeugnis und eine Bestätigung des Prüfungssekretariates beizulegen, aus der sich die in Satz 1 genannten Leistungsmerkmale ergeben.
2. Stipendiaten und Stipendiatinnen, solange sie von einem Begabtenförderungswerk, das Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Begabtenförderungswerke in der Bundesrepublik Deutschland ist, vom DAAD oder durch die Bayerische Begabtenförderung gefördert oder von der Bayerischen Eliteakademie aufgenommen werden. Das Gleiche gilt für Stipendiaten und Stipendiatinnen, die durch eine nicht der Arbeitsgemeinschaft der Begabtenförderungswerke in der Bundesrepublik Deutschland angehörende Institution gefördert werden, wenn deren Auswahlkriterien und Auswahlverfahren denjenigen der in der Arbeitsgemeinschaft der Begabtenförderungswerke in der Bundesrepublik Deutschland organisierten Begabtenförderungswerke im Wesentlichen entsprechen und darüber eine Vereinbarung zwischen der Universität und der Förderinstitution besteht.
3. Bis zu 20 % der ausländischen Studierenden, die nicht berechtigt sind, ein Studienbeitragsdarlehen im Sinn von Art. 71 Abs. 7 BayHSchG in Anspruch zu nehmen. Zum Nachweis der besondere Leistungen hat der oder die Studierende eine Bestätigung des oder der jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise des Studiendekans oder der Studiendekanin der Fakultät, der der Antragsteller oder die Antragstellerin angehört, vorzulegen.
4. Der oder die Vorsitzende sowie der oder die stellvertretende Vorsitzende des studentischen Konvents, die gewählten Mitglieder des Sprecher- und Sprecherinnenrats, der Vertreter oder die Vertreterin der Studierenden im Senat und die Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden im Fakultätsrat jeweils für die Dauer ihrer Amtszeit.
²Der Antrag auf Befreiung nach Satz 1 ist spätestens ein Jahr nach erfolgreicher Abschlussprüfung zu stellen. 3Die Entscheidung über die Befreiung nach Satz 1 trifft die Universitätsleitung.
(4) ¹Nachweise sind, soweit nichts anderes geregelt ist, von Studierenden durch öffentliche Urkunden zu erbringen. ²Zur Glaubhaftmachung der eine Befreiung nach den Vorschriften dieser Satzung begründenden Tatsachen kann die Universität von den Studierenden die Abgabe einer Versicherung an Eides statt nach Maßgabe des Art. 27 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen. ³Fremdsprachigen Urkunden sind, soweit es sich nicht um englischsprachige Urkunden handelt, vollständige Übersetzungen eines amtlich vereidigten Übersetzers oder einer amtlich vereidigten Übersetzerin beizufügen.
(5) Die Befreiung ist zu versagen, wenn der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird oder die notwendigen Unterlagen nicht mit der Antragstellung oder innerhalb einer von der Universität festgesetzten Frist vorgelegt werden.
(6) Die Studierenden haben der Universität Änderungen im Befreiungsgrund, die zu einer Beitragspflicht führen, unverzüglich mitzuteilen.
(7) ¹Im Falle der Beitragsbefreiung werden an die Universität Passau bezahlte Beiträge zurückerstattet. ²Eine Erstattung von Zinsen und Kosten, auch wenn sie für ein Studienbeitragsdarlehen aufgenommen werden, erfolgt nicht. ³Soweit der Studienbeitrag aufgrund eines Kreditvertrages gezahlt wurde, erfolgt eine Rückzahlung aufgrund der vertraglichen Bestimmungen ausschließlich an den Darlehensgeber oder die Darlehensgeberin.