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Exmatrikulation


  1. Der(die) Student(in) ist exmatrikuliert, zum Ende des Semesters, in dem er(sie) die Abschlußprüfung bestanden hat (Art. 49 Abs.1 BayHSchG).
  2. Studierende sind gemäß Art. 49 Abs. 1 BayHSchG zu exmatrikulieren, wenn
    • sie dies beantragen,
    • ein Immatrikulationshindernis nach Art. 46  BayHSchG nachträglich eintritt,
    • sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben oder sie aus von ihnen zu vertretenden Gründen die Voraussetzungen für die Meldung zu einer Prüfung endgültig nicht mehr beibringen können, es sei denn, dass sie in einen anderen Studiengang wechseln,
    • sie die Zahlung von bei der Rückmeldung fälligen Gebühren oder Beiträgen nicht nachweisen oder bei der Rückmeldung die nach der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vorzulegende Versicherungsbescheinigung aus eigenem Verschulden nicht einreichen
    • auf Grund von Tatsachen feststeht, dass die Immatrikulation oder Rückmeldung missbräuchlich erfolgt ist.

Zur Exmatrikulation auf Antrag gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 1 BayHSchG hat der(die) Student(in) einen schriftlichen Antrag auf Exmatrikulation, der den Exmatrikulationszeitzeitpunkt enthalten muss, zu stellen und sein Studienbuch vorzulegen. Die Exmatrikulation ist nicht für einen vor dem Eingangsdatum des Antrages liegenden Zeitpunkt möglich. Der Exmatrikulationsvermerk wird auf dem Datenblatt des laufenden Semesters im Studienbuch eingetragen. Die Antragsvordrucke sind in der Studentenkanzlei, Innstraße 41, EG, 94032 Passau, erhältlich oder Startet das Herunterladen der Dateihier als PDF-Datei.

Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterImmatrikulations-, Rückmelde-, Beurlaubungs- und Exmatrikulationssatzung der Universität Passau

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