Beurlaubung
Studierende können auf Antrag aus einem wichtigen Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung, Art. 48 BayHSchG).
Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
- Ableisten eines fachbezogenen Praktikums
(Bescheinigung des
Career Service erforderlich), - Auslandsstudium,
- Krankheit,
- Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit.
Der Grund der Beurlaubung ist grundsätzlich mit einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen. Wirtschaftliche Schwierigkeiten können in der Regel nicht als wichtiger Grund anerkannt werden.
Die Zeiten der Beurlaubung (in der Regel höchstens zwei Semester) werden nicht auf die Fachsemesterzahl angerechnet. Für das Semester der Beurlaubung ist der Studentenwerksbeitrag zu bezahlen, für den
Studienbeitrag entfällt die Beitragspflicht. Wenn Sie allerdings die Beurlaubung erst nach Ablauf der Rückmeldefrist beantragen, müssen Sie vorerst den Studienbeitrag bezahlen und können mit erfolgter Beurlaubung die Rückerstattung beantragen.
Während der Beurlaubung können Studien- und Prüfungsleistungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, nicht erbracht werden; eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist möglich.
Zeiten des Mutterschaftsurlaubes und der Elternzeit werden auf die o.a. Fristen nicht angerechnet. Studien- und Prüfungsleistungen dürfen während der Beurlaubung wegen Mutterschutz und Elternzeit erbracht werden.
Wegen einer eventuellen Studienzeitverkürzung informieren Sie sich bitte in der einschlägigen Prüfungsordnung.
Der
Antrag auf Beurlaubung kann für ein Wintersemester bis zum 31. Oktober und für ein Sommersemester bis zum 30. April gestellt werden. Tritt der wichtige Grund für die Beurlaubung erst später ein, ohne dass dies vorhersehbar war, so kann der Antrag im Wintersemester bis zum 15. Dezember und im Sommersemester bis zum 15. Juni gestellt werden. Die nachträgliche Beurlaubung für bereits abgeschlossene Semester ist ausgeschlossen.
Ausländische Studierende werden darauf hingewiesen, dass sich im Falle der Beurlaubung der Aufenthaltszweck ändert!
Immatrikulations-, Rückmelde-, Beurlaubungs- und Exmatrikulationssatzung der Universität Passau