Krankenversicherung
Als ausländische/r Studierende/r benötigen Sie sowohl für die Immatrikulation an der Universität Passau als auch für die Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung bei der Ausländerbehörde der Stadt Passau eine ausreichende Krankenversicherung.
Studierende aus EU/EWR-Ländern sowie aus Ländern mit entsprechendem Sozialversicherungsabkommen (Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, Kroatien, Mazedonien, Schweiz, Türkei und Tunesien):
Der Krankenversicherungsschutz von Studierenden aus den o.g. Ländern wird in Deutschland anerkannt. Die Befreiung von einer deutschen Krankenversicherung erhalten Sie, wenn Sie die von Ihrer nationalen Krankenversicherung ausgestellte European Health Insurance Card (EHIC), das Formular E 128 oder das Formular A/T11 (für türkische Staatsangehörige) bei der AOK (siehe unten) einreichen. Dort erhalten Sie die Versichertenkarte, die Sie bei einem Arztbesuch vorlegen müssen.
Wenn Sie in Ihrem Heimatland privatversichert sind, benötigen Sie eine Bescheinigung, dass Ihre Versicherung den Anforderungen des §7 Abs.2 der Freizügigkeitsverordnung/EG genügt (siehe unten - Studierende aus Nicht-EU-Ländern). Eine Reisekrankenversicherung entspricht den Anforderungen nicht!
Studierende aus allen anderen Ländern:
Wir empfehlen Ihnen, eine Krankenversicherung bei einer gesetzlichen oder gesetzlich anerkannten Krankenkasse in Deutschland (siehe unten) abzuschließen, da der Versicherungsschutz von ausländischen Krankenkassen meist nicht ausreichend ist. Hierzu bieten die deutschen Krankenkassen günstige Tarife für Studierende an (derzeit ca. € 67,00 im Monat).
Falls bereits ein Krankenversicherungsschutz durch eine ausländische Krankenversicherung besteht, muss der deutschen Krankenkasse dieser Versicherungsschutz nachgewiesen werden. Dabei sollten Sie beachten, dass die Versicherung den Anforderungen des §7 der Freizügigkeitsordnung/EG genügen muss. D.h. sie muss folgende Leistungen umfassen: ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, medizinische Leistungen der Rehabilitation sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt.
Nur Versicherungsverträge ohne Höchstsatzbegrenzung, d.h. ohne Deckungslimit pro Person und Schadensfall stellen einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz im Sinn dieser Vorschrift dar. Ansprüche auf Krankenhaustagegeld oder privatärztliche Liquidationskosten müssen nicht versichert sein. Es müssen auch keine Pflegeleistungen umfasst sein.
Wichtig: ausländische Krankenversicherungen (z.B. Reisekrankenversicherungen) genügen nicht, weil ihr Leistungsumfang in der Leistungsart, in der Leistungshöhe (z. B. bis max. 50.000 US$) und zeitlich (z.B. Rücktransport nach 90 Tagen) begrenzt ist!
Bitte beachten Sie: Der Schutz durch die gesetzliche Krankenversicherung beginnt erst mit dem Beginn des jeweiligen Winter- oder Sommersemesters (01.10. bzw. 01.04.). Bitte sorgen Sie selbst für ausreichenden Versicherungsschutz für die Übergangszeit zwischen Ihrer Anreise in Passau und dem Beginn des Semesters! Das Auslandsamt ist Ihnen dabei gerne behilflich.
Informationen und Ansprechpartner zur Krankenversicherung in Deutschland
Krankenkassen mit Sitz in Passau:
AOK (Befreiung) | Barmer Ersatzkasse
| DAK
|
Neuburger Straße 92
Tel. 0851-5302-0
Mo - Mi: 8.00 - 16.30 Uhr
Do: 8.00 - 17.30 Uhr
Fr: 8.00 - 15.00 Uhr
E-Mail
| Nibelungenplatz 4, 1. Etage
Tel. 018500-42-6400
Mo: 9.00 - 15.30 Uhr
Di, Mi, Fr: 9.00 - 13.30 Uhr
Do: 9.00 - 17.30 Uhr
E-Mail
| Am Schanzl 8
Tel. 0851-93109-0 oder 01801-325325 (24h)
Mo - Mi: 8.00 - 16.00 Uhr
Do: 8.00 - 17.00 Uhr
Fr: 8.00 - 13.00 Uhr
E-Mail
|