Rund ums Studium
Auf dem Campusplan sind die barrierefreien Zugänge und Einrichtungen auf dem Campus verzeichnet.
In fast allen Gebäuden der Universität gibt es Erste-Hilfe-Räume, die zum Teil mit Ruheliegen ausgerüstet sind und auch als Ruheräume genutzt werden können, und Behinderten-WCs.
Wenn Sie spezielle Bedürfnisse haben, melden Sie sich bitte bei der Behindertenberatungsstelle.
Studierende, die per Definition nicht parkberechtigt sind, können dennoch in Ausnahmefällen eine Zufahrtsberechtigung erhalten. Dies ist z. B. bei schwerbehinderten Personen möglich, deren Mobilität eingeschränkt ist, sowie bei Studierenden, die ein Kind pflegen und erziehen, das behindert ist oder zu Beginn des jeweiligen Semesters das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Den Antrag dazu stellen Sie bitte online beim Servicebüro Liegenschaften stellen. Bitte legen Sie dazu die entsprechenden Nachweise vor.
Weitere Informationen zur Parkberechtigung
Bei Problemen oder weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Beauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung, Frau Dr. Ulrike Bunge, Juridicum, Raum 014, Tel.: 0851 509-1151, E-Mail: ulrike.bunge@uni-passau.de.
Ausleihe
Unter bestimmten Umständen können Studierende mit Behinderungen, chronischen Krankheiten oder psychischen Erkrankungen Sonderkonditionen, z. B. verlängerte Leihfristen, in der Universitätsbibliothek erhalten.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter dem Stichwort Sonderausweise für bestimmte Personenkreise auf der Seite der Universitätsbibliothek.
Lesegerät für Studierende mit einer Sehbehinderung
In der Scan-Box der Zentralbibliothek (Lesesaalebene) gibt es ein Lesegerät mit Sprachausgabe für Personen mit Seheinschränkungen. Vor dem erstmaligen Gebrauch ist eine Einweisung durch das Bibliothekspersonal erforderlich. Bitte wenden Sie sich dafür an den Ausleihschalter der Zentralbibliothek. Wer eine Einweisung absolviert, ist auch berechtigt, Präsenzbestand aus anderen Lesesälen tagsüber zu entleihen und mit in die Scan-Box zu nehmen.
Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.
Antragstellung:
Wenn Sie einen Härtefallantrag stellen wollen, müssen Sie dies bei der Studienplatzbewerbung (Online-Bewerbung) im Zulassungsantrag angeben. Fügen Sie Ihrer Bewerbung eine schriftliche Begründung und entsprechende Nachweise bei. Ihr „Härtefall“ muss durch die beigefügten Belege so deutlich dargestellt sein, dass eine außen stehende Person Ihre Argumente anhand der Unterlagen nachvollziehen kann. Bescheinigungen müssen im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie eingereicht werden.
Strenger Maßstab:
Wird jemand im Härtefallwege zum Studium zugelassen, hat dies zur Folge, dass eine andere Person, die im Gegensatz zu ihrem Konkurrenten die Auswahlgrenzen zwar erreicht, wegen der begrenzten Zahl von Studienplätzen aber nicht zugelassen werden kann. Deshalb muss bei der Prüfung eines Härtefallantrages ein besonders strenger Maßstab angelegt werden. Eine sofortige Zulassung ist nur zu rechtfertigen, wenn eine Verzögerung des Studienbeginns im gewünschten Fach unzumutbar wäre. Notwendig ist daher der Nachweis einer besonders schwerwiegenden persönlichen Ausnahmesituation. Diese Ausnahmesituation kann sich nur auf gegenwärtige bzw. künftige Umstände beziehen. Eine solche Situation wäre beispielsweise eine Erkrankung mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die es bei einem verzögerten Studienbeginn nicht mehr ermöglichen würde, das Studium zu Ende zu führen. Nicht jede Beeinträchtigung, mag sie von dem Betroffenen auch als hart empfunden werden, rechtfertigt eine Zulassung als Härtefall. Eine Schwerbehinderung (nach dem Schwerbehindertengesetz) allein rechtfertigt zum Beispiel in der Regel keine sofortige Zulassung im Rahmen der Härtefallregelung.
Sinngemäß werden die Zulassungsregelungen der Stiftung für Hochschulzulassung für Härtefallanträge angewandt. Im Service-Download "Nützliches" von hochschulstart.de finden Sie hilfreiche Infomationen zum Härtefallantrag.
Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote
Ein Antrag auf Nachteilsausgleich kann gestellt werden, wenn Bewerberinnen und Bewerber Umstände geltend machen können, die sie daran gehindert haben, eine bessere Durchschnittsnote bei der Hochschulzugangsberechtigung zu erlangen, z. B. durch längere Krankheiten in den letzten Schuljahren. Hierzu ist eine Bescheinigung der Schule notwendig. Wenn sie einen solchen Antrag stellen möchten, lassen Sie sich bitte vorher durch das Studierendensekretariat beraten.
Weitere Informationen zum Nachteilsausgleich finden Sie beim Deutschen Studentenwerk.
Sollten Sie vor einer Klausur erkranken, müssen Sie vor der Klausur entscheiden, ob Sie krankheitsbedingt von der Prüfung zurücktreten wollen. Sie benötigen dafür ein ärztliches Attest. Sollte Ihre Krankheit während der Klausur einsetzen, müssen Sie ein amtsärztliches Attest vorlegen.
In beiden Fällen müssen Sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit stellen. Attest und Antrag reichen Sie, wie im Merkblatt zum Antrag beschrieben, beim Prüfungssekretariat ein. Bitte beachten Sie unbedingt die im Merkblatt genannten Hinweise! Antrag und Merkblatt
Sollten Sie bereits während des Semesters längerfristig erkranken, so kann es sinnvoll sein, dass Sie sich krankheitsbedingt beurlauben lassen. In diesem Fall benötigen Sie ein Attest von einem niedergelassenen Arzt, der Ihnen bestätigt, dass Sie in diesem Semester studier- und prüfungsunfähig sind und müssen einen Antrag auf Beurlaubung stellen. Eine Beurlaubung nach Ablauf des Semesters ist nicht möglich.
Wenn Sie sich krankheitsbedingt beurlauben lassen wollen und BAföG bekommen, sollten Sie sich vorher unbedingt bei dem*der für Sie zuständigen BAföG-Sachbearbeiter*in und bei der Beratungstelle für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung beraten lassen. In einem Urlaubssemester erhalten Sie kein BAföG. Möglicherweise können Sie dann aber Arbeitslosengeld II (ALG II) beantragen. Bitte erkundigen sie sich bei er zuständigen Stelle.
Sollten Sie Ihr Studium für länger als drei Monate wegen Krankheit unterbrechen müssen, erhalten Sie kein BAföG mehr, können aber Arbeitslosengeld II (ALG II) beantragen.
Bitte kontaktieren Sie bei allen Fragen zum BAföG den*die für Sie zuständige*n BAföG-Sachbearbeiter*in.
Für Studierende mit Beeinträchtigung gibt es einige spezielle Regelungen beim BAföG, z. B. kann man unter bestimmten Umständen eine Verlängerung der Förderung beantragen. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Deutschen Studentenwerks.
Wenn Sie sich krankheitsbedingt beurlauben lassen wollen und BAföG bekommen, sollten Sie sich vorher unbedingt von dem*der für Sie zuständigen BAföG-Sachbearbeiter*in beraten lassen. In einem Urlaubssemester erhalten Sie kein BAföG. Möglicherweise können Sie dann aber Arbeitslosengeld II (ALG II) beantragen. Bitte erkundigen Sie sich bei dem für Sie zuständigen Jobcenter. Lassen Sie sich zum Urlaubssemeser auch von der Beauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung beraten (ulrike.bunge@uni-passau.de, Tel.: 0851 509-1151/-1154).
Sollten Sie sich nicht beurlauben lassen, aber Ihr Studium für länger als drei Monate wegen Krankheit unterbrechen müssen, erhalten Sie nach Ablauf der drei Monate kein BAföG mehr, können aber Arbeitslosengeld II (ALG II) beantragen. Bitte erkundigen sie sich bei dem für Sie zuständigen Jobcenter.
Am 4. April 2019 gab es ein Urteil des Bundessozialgerichts, nach dem Studierende mit Behinderung, die wegen BAföG-Leistungen keinen Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II haben, zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender Unterkunftskosten als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhalten können.
Fallen für Sie behinderungsbedingte, ausbildungsabhängige Mehrkosten (z. B. für technische Hilfsmittel wie eine Tafelbildkamera oder eine bestimmte Hörgerät-Ausstattung), oder auch ausbildungsunabhängige Mehrkosten (z. B. für Hygieneartikel, Haushaltshilfen oder Fahrtkosten) können Sie hierfür eine finanzielle Hilfe erhalten. Setzen Sie sich bitte möglichst noch vor Studienbeginn mit der Sozialberatung des Studentenwerks in Verbindung.
Das Programm Erasmus+ fördert Auslandsstudium und Auslandspraktikum für Studierende. Durch die Förderung sozialer Teilhabe und Chancengleichheit soll die Teilnahme für jene attraktiv werden, die bislang aus sozialen Gründen darauf verzichtet haben. Dazu zählen u. a. Menschen mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung. Flyer
Weitere Informationen:
Im größten Hörsaal der Universität Passau, dem Hörsaal 10 im Audimax, gibt es eine Hörschleife. Personen mit Hörgerät können sich direkt damit verbinden und auf diese Weise eine deutlich verbesserte Hörqualität erreichen.