1. Wenn Sie im Kalenderjahr 2018 Nebentätigkeiten im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst* oder auf Vorschlag oder Veranlassung des Freistaats Bayern ausgeübt und hierfür eine Vergütung erhalten haben, füllen Sie bitte das Formular „Abrechnungsformular mit Auflistung ablieferungsfreier Tätigkeiten" aus. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter die sich neben ihrer Tätigkeit an der Universität Passau im Referendariat befinden, müssen die entsprechenden Einkünfte als Referendarinnen bzw. Referendare nicht anzeigen.
2. Wenn Sie im Kalenderjahr 2018 im Rahmen einer Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes Einrichtungen, Personal oder Material der Universität Passau in Anspruch genommen haben, füllen Sie bitte die Formulare „Abrechnungsformular mit Auflistung ablieferungsfreier Tätigkeiten" und „Auflistung derInanspruchnahme von Einrichtungen und Personal" aus.
Bitte senden Sie die Formulare bis spätestens 31.03.2019 zurück an die Personalabteilung (Herrn Brandl). Die Formulare finden Sie auf der Webseite Personal von A-Z beim Punkt „Nebentätigkeit". Falls weder Ziffer 1 noch Ziffer 2 auf Sie zutreffen sollten, brauchen Sie keines der beiden Formulare ausfüllen.
*§ 4 BayNV / BayHSchLNV
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Freistaat Bayern, den Bund, ein Land, eineGemeinde, einen Gemeindeverband oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen desöffentlichen Rechts im Bundesgebiet oder für Verbände von juristischen Personen des öffentlichen Rechtsausgeübte Nebentätigkeit; dies gilt auch, wenn die Tätigkeit auf Grund eines Vertragsverhältnisseswahrgenommen wird. 2 Ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtlicheReligionsgemeinschaften oder deren Verbände.
(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für
1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sichunmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganzoder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder einVerband im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder inanderer Weise beteiligt ist,
3. natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen des Privatrechts, die der Wahrungvon Belangen einer juristischen Person oder eines Verbands im Sinn von Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 dient.