FAQ - Fragen und Antworten zum Coronavirus
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Für Studierende, Beschäftigte und externe Besucherinnen und Besucher gibt es keine Zugangsbeschränkungen mehr. Das bedeutet, dass Kontrollen durch den Sicherheitsdienst nicht länger stattfinden und die Pflicht zur Vorlage und Kontrolle entsprechender Impf-, Genesenen- oder Testnachweise entfällt.
Dennoch legen wir weiterhin auch allen bereits geimpften und genesenen Mitgliedern der Universität ans Herz, sich regelmäßig selbst zu testen oder testen zu lassen. Wir alle können Übertragende des Virus sein und auf diese Weise mehr Sicherheit für uns selbst und unser Miteinander auf dem Campus schaffen.
Generell dürfen Personen,
- die für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 typische Symptome aufweisen (typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust),
- die einer Quarantänemaßnahme unterliegen oder
- bei denen eine aktuelle Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen worden ist,
am Universitätsbetrieb vor Ort nicht teilnehmen und die Universität (Gebäude und sonstige geschlossene Räume) nicht betreten. Eine Person, die während ihres Aufenthalts an der Universität für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 typische Symptome entwickelt, hat umgehend die Räume der Universität und das Gebäude zu verlassen und die Universität zu informieren. Die Universität meldet den Sachverhalt umgehend der zuständigen Gesundheitsbehörde, die gegebenenfalls in Absprache mit der Universität weitere Maßnahmen (z. B. Quarantänemaßnahmen) trifft, die nach Sachlage von der Universität umzusetzen sind.
Unter Berücksichtigung der 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie auf Basis des Hausrechts gilt ab sofort eine FFP2-Maskenpflicht in allen Innenräumen und auf den Begegnungsflächen. Diese Maskenpflicht kann entfallen, wenn auf Sitz- oder Stehplätzen ein Abstand von 1,5 m zuverlässig eingehalten werden kann.
Da die bisher gültigen Zugangsregeln entfallen, finden Kontrollen durch den Sicherheitsdienst nicht länger statt.
Für das Betreten der Lesesäle entfällt ebenfalls die Kontrolle der 3G-Regel. Für den Zeitraum bis 25. April werden die bisherigen Reglungen wie folgt beibehalten: In den Lesesälen können wie bisher die für eine Nutzung vorgesehenen und gekennzeichneten Arbeitsplätze belegt werden. Das Tragen einer FFP2-Maske am Arbeitsplatz wird wie bisher dringend empfohlen. Die bisherige verpflichtende Verwendung eines FFP2-Mund-Nasen-Schutzes auf allen Verkehrswegen und -flächen in den Bibliotheksgebäuden wird beibehalten.
Mit Fragen und individuellen Anliegen können sich Betroffene gerne über ubinfo@uni-passau.de, die telefonische Auskunft unter 0851/509-1630 oder per Kontaktformular an das Team der Bibliothek wenden. Wir bemühen uns, Lösungen zu finden.
Aktuelle Informationen hierzu sowie zu den Services der Bibliothek (Lesesaal- und Magazinausleihe, Fernleihe, Scanservice ...) finden Sie auch auf den Webseiten der Universitätsbibliothek.
Sie gelten als genesen, wenn:
- Ihre Covid-19-Infektion durch einen positiven PCR-Test nachgewiesen wurde
und - der Test vor mindestens 28 Tagen, aber nicht vor mehr als 90 Tagen durchgeführt wurde, wenn Sie nicht vollständig geimpft sind
- der Test vor mindestens 28 Tagen, jedoch nicht vor mehr als 180 Tagen durchgeführt wurde, wenn Sie vollständig geimpft sind
Wenn Ihre Covid-19-Infektion mehr als sechs Monaten zurückliegt, benötigen Sie eine einmalige Impfung, damit die entsprechende "G"-Regel weiterhin für Sie gilt.
Ausfürhliche Informationen zu den fachliche Vorgaben für COVID-19-Genesenennachweise finden Sie auf den Webseiten des Robert-Koch-Instituts.
Nein. Personen, deren Impfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet genannten Impfstoffen erfolgt ist, werden im Status wie ungeimpfte Personen eingeordnet.
Im Impfzentrum der Stadt Passau können Sie sich kostenlos impfen lassen.
Seit dem 13. November 2021 können Sie sich wieder kostenlos auf das Coronavirus testen lassen – auch dann, wenn Sie geimpft oder genesen sind. Sie können sich außerhalb des Campus testen lassen oder die Teststation auf dem Campus im Zentrum für Medien und Kommunikation (Innstr. 33a) nutzen.
Die Schnellteststation der Malteser im Gebäude Innstraße 33a (Zentrum für Medien und Kommunikation), die zunächst als Teststation für Studierende eingerichtet wurde, wird ab 1. Dezember 2021 als öffentliches Testzentrum weitergeführt, das nun allen Testwilligen zur Verfügung steht. Die COVID-19-Antigen-Schnellteststation ist von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr geöffnet. Bitte beachten Sie, dass die Testung ist ab sofort nur noch mit vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
Außerhalb der Öffnungszeiten der Campus-Teststation können Sie eines der zahlreichen Testangebote im Stadtgebiet nutzen. Eine Übersicht finden Sie auf den Webseiten der Stadt Passau.
Im Rahmen der 2G- bzw. 3G-Regel werden folgende schriftliche oder elektronische negative Testnachweise anerkannt:
- PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
- ein PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
- ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde. Unbeaufsichtigte Selbsttests werden nicht anerkannt.
Sie können sich an der Teststation der Malteser im Gebäude Innstraße 33a (Zentrum für Medien und Kommunikation) kostenlos testen lassen. Die COVID-19-Antigen-Schnellteststation ist von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr geöffnet. Bitte beachten Sie, dass die Testung ab sofort nur noch mit vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
Außerhalb der Öffnungszeiten der Campus-Teststation können Sie eines der zahlreichen Testangebote im Stadtgebiet nutzen. Eine Übersicht finden Sie auf den Webseiten der Stadt Passau.
Da die Zutrittsregeln aufgehoben und Studierende, Beschäftigte sowie externe Gäste nicht länger an die 3G-Regel gebunden sind, müssen Sie sich nicht testen lassen. Dennoch empfehlen wir Ihnen, das zu tun. Wir alle können weiterhin Übertragende des Virus sein, auch wenn wir bereits geimpft oder genesen sind. Regelmäßige Tests helfen Ihnen, sich selbst und die Menschen in Ihrem Umfeld zu schützen.
Sie gelten als genesen, wenn:
- Ihre Covid-19-Infektion durch einen positiven PCR-Test nachgewiesen wurde
und - der Test vor mindestens 28 Tagen, aber nicht vor mehr als 90 Tagen durchgeführt wurde, wenn Sie nicht vollständig geimpft sind
- der Test vor mindestens 28 Tagen, jedoch nicht vor mehr als 180 Tagen durchgeführt wurde, wenn Sie vollständig geimpft sind
Wenn Ihre Covid-19-Infektion mehr als sechs Monaten zurückliegt, benötigen Sie eine einmalige Impfung, damit die entsprechende "G"-Regel weiterhin für Sie gilt.
Ausfürhliche Informationen zu den fachliche Vorgaben für COVID-19-Genesenennachweise finden Sie auf den Webseiten des Robert-Koch-Instituts.
Das "Corona-Eilgesetz III" ist in Kraft getreten. Die COVID-19-bedingten Änderungen im Bayerischen Hochschulgesetz (BayHSchG) gelten für das Wintersemester 20/21, das Sommersemester 2021 sowie das Wintersemester 21/22 weiter.
In Bezug auf die in den für Studiengänge maßgeblichen Prüfungsordnungen festgelegten Regeltermine und Fristen gilt das Sommersemester 2020, das Wintersemester 20/21, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/22 nicht als Fachsemester (Art. 99 Abs. 1 BayHSchG). Das Wissenschaftsministerium hat die FAQ auf seiner Webseite aktualisiert. Sie finden dort weitere Antworten z.B. zu den Themen BAföG und Prüfungen.
Gesonderte Anträge und Nachweise benötigen Sie nicht. Diese Fristen werden gegebenenfalls automatisch verlängert.
Die oben genannten automatischen Verlängerungen gelten nicht für Bearbeitungsfristen von Haus-, Seminar-, Projekt- und Abschlussarbeiten.
Was bedeutet das für Sie?
- Sie haben die Höchststudiendauer nach Ihrer Prüfungsordnung bereits erreicht und einen Bescheid über das erstmalige Nichtbestehen bekommen? Sie erhalten demnächst einen neuen Bescheid mit neuen Fristen/Terminen vom Prüfungssekretariat.
- Sie haben die Höchststudiendauer zum Ende des Sommersemesters 2020, des Wintersemesters 20/21 oder des Sommersemesters 2021 erreicht oder erreichen diese am Ende des Wintersemesters 21/22? Für diese Semester wurde und wird die Überprüfung der Höchststudiendauer ausgesetzt. Dabei werden diese Semester nicht gezählt, sofern Sie regulär eingeschrieben waren. Abgelegte und bestandene Prüfungen werden berücksichtigt.
- Sie erreichen in diesen Semestern eine bestimmte Anzahl an ECTS nicht, die Sie für die Fortsetzung Ihres Studiums benötigen (z. B. Bachelor BAE, Bachelor Wirtschaftsinformatik, Studiengänge der FIM, Probestudium)? Auch hier zählen das Sommersemester 2020, das Wintersemester 20/21, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 21/22 nicht als Fachsemester.
- Sie sind regulär in einem Studiengang eingeschrieben, haben aber noch (lange) nicht die Höchststudiendauer oder eine andere Frist erreicht? Auch bei Ihnen wird das Sommersemester 2020, das Wintersemester 20/21, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 21/22 bei der Überprüfung der Höchststudiendauer nicht mitgerechnet.
- Sie sind beurlaubt und haben die Höchststudiendauer noch nicht erreicht? Urlaubssemester haben auf Ihren Studienverlauf keinen Einfluss. Für Sie gelten die in den Prüfungsordnungen festgelegten Fristen.
- Sie studieren in einem Lehramtsstudiengang? Das Bayerische Kultusministerium hat auf seiner Webseite Sonderregelungen zur Ersten Staatsprüfung bekannt gegeben.
- Sie studieren an der Universität Passau im Studiengang Rechtswissenschaft? Die automatische Verlängerung bei Erreichen von Prüfungsfristen oder der Höchststudiendauer gilt auch für die Juristische Zwischenprüfung und die Juristische Universitätsprüfung.
Ja: Für die Teilnahme an Prüfungen gilt ab sofort die 3G-Regel, d. h. Sie müssen vollständig geimpft oder genesen sein oder ein gültiges, negatives Testzertifikat (PCR- oder Antigen-Test) vorweisen können.
Die Prüfungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen des Prüfungstermins Frühjahr 2022 finden planmäßig statt. Bitte beachten Sie, dass auch in diesen Prüfungen die Vorschriften der Schutz- und Hygienekonzepte der Universität Passau gelten.
Außerdem hat das Kultusministerium Infektionsschutzmaßnahmen angeordnet, die Sie auf der Internetseite des Kultusministeriums finden.
Seit dem 1. Oktober 2021 laufen die Bearbeitungsfristen für Abschlussarbeiten an allen Fakultäten normal weiter, es gibt keine Fristenhemmung mehr. Studierende, die von der Hemmung der Fristen betroffen waren, wurden vom Prüfungssekretariat schriftlich über die neuen Abgabefristen informiert.
Alle Informationen rund um Präsenzprüfungen sowie die jeweils getroffenen Maßnahmen zum Infektionsschutz finden Sie online auf den Internetseiten des Prüfungssekretariats (am 02.02.2022 werden diese Seiten an die am 01.02.2022 beschlossenen Maßnahmen angepasst).
Es gilt:
- Zugang nur mit 3G
- Maskenpflicht auch während der Bearbeitungszeit (mindestens OP-Maske, FFP2-Maske empfohlen)
- Mindestabstand 1,5 m ist jederzeit einzuhalten
Ja. Am Schreibplatz besteht für die Kandidatinnen und Kandidaten Maskenpflicht (mindestens OP-Maske, FFP2-Maske empfohlen). Für die Juristische Universitätsprüfung wird die Anordnung einer Maskenpflicht von den Regelungen zum Ersten Staatsexamen Jura abhängig gemacht und voraussichtlich Mitte Februar bekannt gegeben.
Ja, wenn Sie nicht vollständig geimpft oder genesen sind. Es gilt 3G! Ohne Impf- oder Genesenen-Nachweis müssen Sie einen negativen Test (PCR- oder Antigen-Test) vorlegen, um an Prüfungen teilnehmen zu können. Der Nachweis kann digital erbracht werden
Wir empfehlen :
- überprüfen Sie Ihren Impf- bzw. Genesenenstatus rechtzeitig vor der Prüfung
- führen Sie zum Schutz aller Beteiligten auch bei gültigem Impfstatus einen Selbsttest vor jeder Prüfung durch
Bitte beachten Sie, dass Sie an Prüfungen nicht teilnehmen dürfen, wenn Sie krank sind, insbesondere wenn Sie Symptome einer Atemwegserkrankung haben. Sie können ausnahmsweise teilnehmen, wenn ein aktuelles Attest (nicht älter als eine Woche) darauf hinweist, dass die Symptome auf einer (chronischen) Erkrankung beruhen – z. B. Allergie, Heuschnupfen, Asthma o. ä. – und eine Infektion mit dem SARS CoV-2-Virus ausgeschlossen werden kann.
Außerdem dürfen Sie nicht an Prüfungen teilnehmen, wenn Sie innerhalb der letzten 14 Tage vor dem Prüfungstag Kontakt zu einer nachweislich Covid-19-erkrankten Person hatten und keine Booster-Impfung vorweisen können.
Die Corona-Satzung sieht vor, dass angemeldete Prüfungen zählen.
Der Senat hat in einer Sondersitzung am 12. Januar auf Antrag der studentischen Senatorin und des studentischen Senators beschlossen, dass grundsätzlich Prüfungen, die im WS 2021/2022 angetreten werden, im Falle des Nichtbestehens nicht gewertet werden („freier Prüfungsversuch“).
Hier im Überblick, was Sie beachten müssen:
- Prüfungen gelten als nicht abgelegt, wenn Kandidaten bzw. Kandidatinnen nicht erscheinen oder die Prüfung abbrechen. In beiden Fällen greift die Freiversuchsregelung, ein triftiger Grund muss jeweils nicht nachgewiesen werden.
- Die Regelung gilt nicht, wenn Sie aufgrund einer Täuschungshandlung oder eines Plagiats nicht bestehen.
- Die Regelung gilt nicht für bestandene Prüfungen und nicht für Abschlussarbeiten.
- Die Regelung gilt nicht für die juristische Universitätsprüfung.
Bitte beachten Sie außerdem, dass diese Regelung im Moment noch unter Vorbehalt gilt, da die Erteilung des Einvernehmens durch das Bayerische Kultusministerium und das Bayerische Wissenschaftsministerium noch erfolgen muss.
Für die Prüfungen/Veranstaltungen im Wintersemester 2021/22 wurde eine Bescheinigung zum Download eingestellt.
Diese Bescheinigung zu Präsenz im Universitätsbetrieb (Pendlerbescheinigung) können Sie hier downloaden und ausdrucken.
Bitte beachten Sie, dass diese Bescheinigung nur zusammen mit einer aktuellen Immatrikulationsbescheinigung der Universität Passau aus dem Wintersemester 2021/22 gültig ist.
Informationen zum Ablauf und zu besonderen Regelungen im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Kultusministeriums.
Aktuelle (pandemiebedingte) Änderungen im Studien- und Prüfungsbetrieb der Juristischen Fakultät für das Semester finden Sie auf der Seite des Studiendekans.
Weitere Fragen rund um die Prüfungen finden Sie in den FAQ des Prüfungssekretariats.
Wenn Sie Erkältungssymptome an sich bemerken (z. B. Husten, Schnupfen, Atembeschwerden, Geschmackseinschränkungen, Fieber), bleiben Sie bitte dem Campus fern und bleiben bzw. begeben Sie sich nach Hause. Nehmen Sie telefonisch mit Ihrem Hausarzt oder Ihrer Hausärztin Kontakt auf. Er wird mit Ihnen die weiteren notwendigen Schritte besprechen (Beratung, Testung, ggfs. Meldung an das Gesundheitsamt, ggfs. häusliche Isolation etc.).
Außerdem steht Ihnen die Telefonberatung des Patientenservice zur Verfügung. Unter der Rufnummer 116 117 können Sie sich auf Deutsch beraten lassen, unter 0800 0000837 in anderen Sprachen (Englisch, Arabisch, Türkisch und Russisch). Der Patientenservice kann Sie über Arztpraxen und Testangebote informieren.
Weitere Informationen über Testangebote in Passau finden Sie hier:
Informationen über Arztpraxen, die Beratung auch in anderen Sprachen anbieten, finden Sie im Welcome Guide des Welcome Centres.
Sollten Sie positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sein, bleiben Sie bitte dem Campus fern. Falls Sie im Zeitraum der Infektion auf dem Campus waren, bitten wir Sie darum, die betroffenen Lehrpersonen bzw. Ihre Vorgesetzten davon in Kenntnis zu setzen. Wenn Sie uns Ihre Erkrankung trotz amtlicher Meldekette zusätzlich über folgendes Online-Formular melden, geben Sie uns wertvolle Zeit, schnell handeln zu können. Ihr Einzelfall wird von uns vertraulich behandelt.
Das Gesundheitsamt übernimmt die Federführung beim weiteren Ablauf und entscheidet darüber, ob Kontaktpersonen ermittelt werden müssen. Grundsätzlich obliegt die Ermittlung von Kontaktpersonen dem Gesundheitsamt. Über die Dauer der Quarantäne bzw. Isolation entscheidet ebenfalls das zuständige Gesundheitsamt.
Sie werden vermutlich angewiesen, in eine heimische Isolation zu gehen. Sollten Sie Unterstützung während Ihrer Quarantäne/Isolation brauchen, zum Beispiel um Lebensmittel und andere Notwendigkeiten zu erhalten, finden Sie die nötigen Informationen auf den Webseiten der Stadt Passau. Dort finden Sie die Kontaktdetails, um Lieferungen, mobile Supermärkte, u.ä. zu arrangieren.
Wir wünschen Ihnen eine gute Besserung.
Das Studentenwerk Niederbayern/Oberpfalz (STWNO) hat seiner Webseite mit FAQ zum BAföG in der Corona-Krise überarbeitet und umfassend ergänzt.
Nein. Die Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingter Notlage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) ist planmäßig zum 30. September 2021 ausgelaufen.
Studierende ab dem ersten Semester können zur Finanzierung ihrer Lebenshaltungskosten den KfW-Studienkredit beantragen. Studierende in Deutschland können den KfW-Studienkredit noch bis zum 31.12.2021 zinslos beantragen.
Die Sozialberatung des Studentenwerks Niederbayern/Oberpfalz ist Vertriebspartner der KfW, so dass Sie Ihren Vertrag zum KfW-Studienkredit bei Ihrem Sozialberater vor Ort unterschreiben lassen und Ihre Immatrikulation jedes Semester verifizieren lassen können.
Das Studium bringt oft viele Veränderungen mit sich. All das sind schöne Herausforderungen, aber manchmal überfordern sie uns auch. Und auch die Pandemie und ihre Auswirkungen können zu einer besonderen Belastung werden – vor allem, wenn die Beschränkungen in Zusammenhang mit der Pandemie für Sie eine Gefahr darstellen oder Sie dadurch großen ökonomischen, sozialen und gesundheitlichen Unsicherheiten ausgesetzt sind.
Wir lassen Sie nicht allein: Fachkundige und vertrauliche Beratung bieten die Psychologisch-Psychotherapeutische Beratungsstelle der Universität sowie die Psychologische Beratung des Studentenwerks Niederbayern/Oberpfalz.