FAQ - Fragen und Antworten zum Coronavirus
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Für Studierende, Beschäftigte und externe Besucherinnen und Besucher gibt es keine Zugangsbeschränkungen mehr. Das bedeutet, dass Kontrollen durch den Sicherheitsdienst nicht länger stattfinden und die Pflicht zur Vorlage und Kontrolle entsprechender Impf-, Genesenen- oder Testnachweise entfällt.
Dennoch legen wir weiterhin auch allen bereits geimpften und genesenen Mitgliedern der Universität ans Herz, sich regelmäßig selbst zu testen oder testen zu lassen. Wir alle können Übertragende des Virus sein und auf diese Weise mehr Sicherheit für uns selbst und unser Miteinander auf dem Campus schaffen.
Generell dürfen Personen,
- die für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 typische Symptome aufweisen (typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust),
- die einer Quarantänemaßnahme unterliegen oder
- bei denen eine aktuelle Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen worden ist,
am Universitätsbetrieb vor Ort nicht teilnehmen und die Universität (Gebäude und sonstige geschlossene Räume) nicht betreten. Eine Person, die während ihres Aufenthalts an der Universität für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 typische Symptome entwickelt, hat umgehend die Räume der Universität und das Gebäude zu verlassen und die Universität zu informieren. Die Universität meldet den Sachverhalt umgehend der zuständigen Gesundheitsbehörde, die gegebenenfalls in Absprache mit der Universität weitere Maßnahmen (z. B. Quarantänemaßnahmen) trifft, die nach Sachlage von der Universität umzusetzen sind.
Unter Berücksichtigung der 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie auf Basis des Hausrechts gilt ab sofort eine FFP2-Maskenpflicht in allen Innenräumen und auf den Begegnungsflächen. Diese Maskenpflicht kann entfallen, wenn auf Sitz- oder Stehplätzen ein Abstand von 1,5 m zuverlässig eingehalten werden kann.
Da die bisher gültigen Zugangsregeln entfallen, finden Kontrollen durch den Sicherheitsdienst nicht länger statt.
Für das Betreten der Lesesäle entfällt ebenfalls die Kontrolle der 3G-Regel. Für den Zeitraum bis 25. April werden die bisherigen Reglungen wie folgt beibehalten: In den Lesesälen können wie bisher die für eine Nutzung vorgesehenen und gekennzeichneten Arbeitsplätze belegt werden. Das Tragen einer FFP2-Maske am Arbeitsplatz wird wie bisher dringend empfohlen. Die bisherige verpflichtende Verwendung eines FFP2-Mund-Nasen-Schutzes auf allen Verkehrswegen und -flächen in den Bibliotheksgebäuden wird beibehalten.
Mit Fragen und individuellen Anliegen können sich Betroffene gerne über ubinfo@uni-passau.de, die telefonische Auskunft unter 0851/509-1630 oder per Kontaktformular an das Team der Bibliothek wenden. Wir bemühen uns, Lösungen zu finden.
Aktuelle Informationen hierzu sowie zu den Services der Bibliothek (Lesesaal- und Magazinausleihe, Fernleihe, Scanservice ...) finden Sie auch auf den Webseiten der Universitätsbibliothek.
Sie gelten als genesen, wenn:
- Ihre Covid-19-Infektion durch einen positiven PCR-Test nachgewiesen wurde
und - der Test vor mindestens 28 Tagen, aber nicht vor mehr als 90 Tagen durchgeführt wurde, wenn Sie nicht vollständig geimpft sind
- der Test vor mindestens 28 Tagen, jedoch nicht vor mehr als 180 Tagen durchgeführt wurde, wenn Sie vollständig geimpft sind
Wenn Ihre Covid-19-Infektion mehr als sechs Monaten zurückliegt, benötigen Sie eine einmalige Impfung, damit die entsprechende "G"-Regel weiterhin für Sie gilt.
Ausfürhliche Informationen zu den fachliche Vorgaben für COVID-19-Genesenennachweise finden Sie auf den Webseiten des Robert-Koch-Instituts.
Nein. Personen, deren Impfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet genannten Impfstoffen erfolgt ist, werden im Status wie ungeimpfte Personen eingeordnet.
Im Impfzentrum der Stadt Passau können Sie sich kostenlos impfen lassen.
Seit dem 13. November 2021 können Sie sich wieder kostenlos auf das Coronavirus testen lassen – auch dann, wenn Sie geimpft oder genesen sind. Sie können sich außerhalb des Campus testen lassen.
Sie können eines der zahlreichen Testangebote im Stadtgebiet nutzen. Eine Übersicht finden Sie auf den Webseiten der Stadt Passau.
Im Rahmen der 2G- bzw. 3G-Regel werden folgende schriftliche oder elektronische negative Testnachweise anerkannt:
- PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
- ein PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
- ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde. Unbeaufsichtigte Selbsttests werden nicht anerkannt.
Die Teststation der Malteser im Gebäude ZMK (Innstraße 33a) wird mit Wirkung zum 5. August geschlossen, da die Nachfrage nach Schnelltests zuletzt äußerst gering war. Die Universität wird die Entwicklung der Gesamtsituation sowie der Testbedarfe jedoch weiter im Blick behalten und den Betrieb der Teststation in Zusammenarbeit mit den Maltesern gegebenenfalls wiederaufnehmen.
Sie können jedoch eines der zahlreichen Testangebote im Stadtgebiet nutzen. Eine Übersicht finden Sie auf den Webseiten der Stadt Passau.
Da die Zutrittsregeln aufgehoben und Studierende, Beschäftigte sowie externe Gäste nicht länger an die 3G-Regel gebunden sind, müssen Sie sich nicht testen lassen. Dennoch empfehlen wir Ihnen, das zu tun. Wir alle können weiterhin Übertragende des Virus sein, auch wenn wir bereits geimpft oder genesen sind. Regelmäßige Tests helfen Ihnen, sich selbst und die Menschen in Ihrem Umfeld zu schützen.
Sie gelten als genesen, wenn:
- Ihre Covid-19-Infektion durch einen positiven PCR-Test nachgewiesen wurde
und - der Test vor mindestens 28 Tagen, aber nicht vor mehr als 90 Tagen durchgeführt wurde, wenn Sie nicht vollständig geimpft sind
- der Test vor mindestens 28 Tagen, jedoch nicht vor mehr als 180 Tagen durchgeführt wurde, wenn Sie vollständig geimpft sind
Wenn Ihre Covid-19-Infektion mehr als sechs Monaten zurückliegt, benötigen Sie eine einmalige Impfung, damit die entsprechende "G"-Regel weiterhin für Sie gilt.
Ausfürhliche Informationen zu den fachliche Vorgaben für COVID-19-Genesenennachweise finden Sie auf den Webseiten des Robert-Koch-Instituts.
In Bezug auf die in den für Studiengänge maßgeblichen Prüfungsordnungen festgelegten Regeltermine und Fristen gelten das Sommersemester 2020, das Wintersemester 20/21, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/22 nicht als Fachsemester (Art. 99 Abs. 1 Bay.Hsch.G.). Somit wurden Regeltermine und Fristen verschoben. Bitte prüfen Sie nach ob bei Ihnen die betroffenen Semester in der Höchststudiendauer rausgerechnet wurden. Für Regeltermine und Fristen orientieren Sie sich bitte an die für Ihr Studium geltende Prüfungsordnung.
Das Wissenschaftsministerium hat die FAQ auf seiner Webseite aktualisiert. Sie finden dort weitere Antworten z.B. zu den Themen BAföG und Prüfungen.
Gesonderte Anträge und Nachweise benötigen Sie nicht. Diese Fristen wurden gegebenenfalls automatisch verlängert bzw. werden auch zukünftig bei der Berechnung der Höchststudiendauer berücksichtigt. Ab dem Sommersemester 2022 wird die Überprüfung der Höchststudiendauer wieder aufgenommen.
Was bedeutet das für Sie?
- Sie haben die Höchststudiendauer nach Ihrer Prüfungsordnung bereits vor Inkrafttreten des Corona-Eilgesetzes erreicht und einen Bescheid über das erstmalige Nichtbestehen bekommen? Sie haben bereits einen neuen Bescheid mit neuen Fristen/Terminen vom Prüfungssekretariat erhalten.
- Sie haben die Höchststudiendauer am Ende des Sommersemesters 2020, des Wintersemesters 20/21, des Sommersemesters 2021 oder des Wintersemesters 21/22 erreicht. In diesen Semestern war die Überprüfung der Höchststudiendauer ausgesetzt und diese Semester werden nicht gezählt, sofern Sie regulär eingeschrieben waren. Abgelegte und bestandene Prüfungen wurden berücksichtigt.
- Sie erreichten in diesen Semestern eine bestimmte Anzahl an ECTS nicht, die Sie für die Fortsetzung Ihres Studiums benötigen (z. B. Bachelor BAE, Bachelor Wirtschaftsinformatik, Studiengänge der FIM, Probestudium)? Auch hier zählten das Sommersemester 2020, das Wintersemester 20/21, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 21/22 nicht als Fachsemester.
- Sie sind regulär in einem Studiengang eingeschrieben, haben aber noch (lange) nicht die Höchststudiendauer oder eine andere Frist erreicht? Auch bei Ihnen werden das Sommersemester 2020, das Wintersemester 20/21, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 21/22 bei der Überprüfung der Höchststudiendauer nicht mitgerechnet.
- Sie waren während der o.g. Semester beurlaubt? Urlaubssemester haben auf Ihren Studienverlauf keinen Einfluss und werden nicht als Coronasemester berücksichtigt.
- Sie studieren in einem Lehramtsstudiengang? Das Bayerische Kultusministerium hat auf seiner Webseite Sonderregelungen zur Ersten Staatsprüfung bekannt gegeben.
- Sie studieren an der Universität Passau im Studiengang Rechtswissenschaft? Die automatische Verlängerung bei Erreichen von Prüfungsfristen oder der Höchststudiendauer gilt auch für die Juristische Zwischenprüfung und die Juristische Universitätsprüfung.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Sachbearbeiter:in.
Seit dem 1. Oktober 2021 laufen die Bearbeitungsfristen für Abschlussarbeiten an allen Fakultäten normal weiter, es gibt keine Fristenhemmung mehr. Studierende, die von der Hemmung der Fristen betroffen waren, wurden vom Prüfungssekretariat schriftlich über die neuen Abgabefristen informiert.
Die Prüfungen im Frühjahr 2023 finden planmäßig statt.
Alle Informationen rund um Präsenzprüfungen sowie die jeweils getroffenen Maßnahmen zum Infektionsschutz finden Sie online auf den Internetseiten des Prüfungssekretariats.
- Derzeit gibt es keine verpflichtende Schutz- und Hygienemaßnahmen für Prüfungen. Es gilt aber weiterhin eine Empfehlung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske und freiwilligen Testungen bei Krankheitssymptomen.
Nein, es gilt aber eine Empfehlung zum Tragen einer Maske.
Nein, es gilt aber weiterhin eine Empfehlung zum freiwilligen Testen bei Krankheitssymptomen.
Im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021 und im Wintersemester 21/22 hat die Universität Passau in den Corona-Satzung Freiversuchsregelungen beschlossen, d.h. Prüfungen, die in diesen Semestern nicht angetreten oder nicht bestanden wurden, wurden nicht gewertet („freier Prüfungsvesuch“). Beachten Sie bitte, dass es Sommersemester 2021 keine Freiversuchsregelungen gab.
- Die Freiversuchsregelung griff nicht, wenn ein Täuschungsversuch oder ein Plagiat festgestellt wurde. In diese Fällen gilt die Prüfung als nicht bestanden.
- Die Regelung galt nicht für bestandene Prüfungen und nicht für Abschlussarbeiten.
- Die Regelung galt nicht für die juristische Universitätsprüfung.
Bei Krankheit am Prüfungstag müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen, um von der Prüfung zurücktreten zu können. Weiter Informationen sind hier zu finden.
Informationen zum Ablauf und zu besonderen Regelungen im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Kultusministeriums.
Aktuelle (pandemiebedingte) Änderungen im Studien- und Prüfungsbetrieb der Juristischen Fakultät für das Semester finden Sie auf der Seite des Studiendekans.
Weitere Fragen rund um die Prüfungen finden Sie in den FAQ des Prüfungssekretariats.
Wenn Sie Erkältungssymptome an sich bemerken (z. B. Husten, Schnupfen, Atembeschwerden, Geschmackseinschränkungen, Fieber), bleiben Sie bitte dem Campus fern und bleiben bzw. begeben Sie sich nach Hause. Nehmen Sie telefonisch mit Ihrem Hausarzt oder Ihrer Hausärztin Kontakt auf. Er wird mit Ihnen die weiteren notwendigen Schritte besprechen (Beratung, Testung, ggfs. Meldung an das Gesundheitsamt, ggfs. häusliche Isolation etc.).
Außerdem steht Ihnen die Telefonberatung des Patientenservice zur Verfügung. Unter der Rufnummer 116 117 können Sie sich auf Deutsch beraten lassen, unter 0800 0000837 in anderen Sprachen (Englisch, Arabisch, Türkisch und Russisch). Der Patientenservice kann Sie über Arztpraxen und Testangebote informieren.
Weitere Informationen über Testangebote in Passau finden Sie hier:
Informationen über Arztpraxen, die Beratung auch in anderen Sprachen anbieten, finden Sie im Welcome Guide des Welcome Centres.
Sollten Sie positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sein, bleiben Sie bitte dem Campus fern. Falls Sie im Zeitraum der Infektion auf dem Campus waren, bitten wir Sie darum, die betroffenen Lehrpersonen bzw. Ihre Vorgesetzten davon in Kenntnis zu setzen. Wenn Sie uns Ihre Erkrankung trotz amtlicher Meldekette zusätzlich über folgendes Online-Formular melden, geben Sie uns wertvolle Zeit, schnell handeln zu können. Ihr Einzelfall wird von uns vertraulich behandelt.
Das Gesundheitsamt übernimmt die Federführung beim weiteren Ablauf und entscheidet darüber, ob Kontaktpersonen ermittelt werden müssen. Grundsätzlich obliegt die Ermittlung von Kontaktpersonen dem Gesundheitsamt. Über die Dauer der Quarantäne bzw. Isolation entscheidet ebenfalls das zuständige Gesundheitsamt.
Sie werden vermutlich angewiesen, in eine heimische Isolation zu gehen. Sollten Sie Unterstützung während Ihrer Quarantäne/Isolation brauchen, zum Beispiel um Lebensmittel und andere Notwendigkeiten zu erhalten, finden Sie die nötigen Informationen auf den Webseiten der Stadt Passau. Dort finden Sie die Kontaktdetails, um Lieferungen, mobile Supermärkte, u.ä. zu arrangieren.
Wir wünschen Ihnen eine gute Besserung.
Das Studentenwerk Niederbayern/Oberpfalz (STWNO) hat seiner Webseite mit FAQ zum BAföG in der Corona-Krise überarbeitet und umfassend ergänzt.
Nein. Die Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingter Notlage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) ist planmäßig zum 30. September 2021 ausgelaufen.
Studierende ab dem ersten Semester können zur Finanzierung ihrer Lebenshaltungskosten den KfW-Studienkredit beantragen. Studierende in Deutschland können den KfW-Studienkredit noch bis zum 31.12.2021 zinslos beantragen.
Die Sozialberatung des Studentenwerks Niederbayern/Oberpfalz ist Vertriebspartner der KfW, so dass Sie Ihren Vertrag zum KfW-Studienkredit bei Ihrem Sozialberater vor Ort unterschreiben lassen und Ihre Immatrikulation jedes Semester verifizieren lassen können.
Das Studium bringt oft viele Veränderungen mit sich. All das sind schöne Herausforderungen, aber manchmal überfordern sie uns auch. Und auch die Pandemie und ihre Auswirkungen können zu einer besonderen Belastung werden – vor allem, wenn die Beschränkungen in Zusammenhang mit der Pandemie für Sie eine Gefahr darstellen oder Sie dadurch großen ökonomischen, sozialen und gesundheitlichen Unsicherheiten ausgesetzt sind.
Wir lassen Sie nicht allein: Fachkundige und vertrauliche Beratung bieten die Psychologisch-Psychotherapeutische Beratungsstelle der Universität sowie die Psychologische Beratung des Studentenwerks Niederbayern/Oberpfalz.