Coronavirus - Informationen der Drittmittelgeber
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Umgang der Drittmittelgeber mit der Pandemiesituation. Aktuelle Informationen der Abteilung Forschungsförderung finden Sie auf unserer Homepage unter Aktuelles. Falls Sie sich unsicher sind, ob Änderungen für nahende Antragsfristen oder Veranstaltungen seitens des Drittmittelgebers bzw. des Veranstalters geplant sind oder wenn Sie Fragen zur Projektdurchführung in diesem Zusammenhang haben, empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit Drittmittelgeber bzw. dem Veranstalter in Verbindung zu setzen.
Auf der Seite zur Reiseförderung des Graduiertenzentrums finden Sie Informationen zur Erstattung von Stornokosten, die Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern bei der Absage von wissenschaftlichen Veranstaltungen entstehen können.
Europäische Forschungsprogramme
Die EU-Kommission hat in ihrem Funding & Tenders Portal eine spezielle Seite eingerichtet, auf der Informationen zur Beantragung und Umsetzung von EU-Forschungs- und Innovationsprojekten mit Hinblick auf die COVID-19-Pandemie zusammengestellt sind. Die neue Seite mit dem Titel "European Research Area (ERA) Corona Platform" beinhaltet folgendes:
- Aktualisierungen der Einreichfristen für Anträge
- verweist auf die neuen FAQ-Artikel zu Projektbeeinträchtigungen, die regelmäßig ergänzt werden.
- verlinkt EU-Forschungsinitiativen und Projekte mit Bezug zu COVID-1; zukünftig sollen auf dieser Webseite auch die diesbezüglichen Aktivitäten der einzelnen EU-Mitgliedstaaten dargestellt werden.
https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/covid-19
Die Europäische Kommission hat einen neuen Artikel auf der FAQ-Webseite des Funding & Tenders Portal eingestellt, der mögliche Beeinträchtigungen der Implementierung von H2020-Projekten, zusätzliche Kosten sowie Reisestornierungen aufgrund der COVID-19-Pandemie thematisiert.
Die Kommission verweist darin auf die Möglichkeit der Anwendung des Artikels 51 des H2020 Model Grant Agreements (MGA), der den Fall Höherer Gewalt (force majeure) regelt. Auf diesen können sich Zuwendungsempfänger berufen, wenn sie aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, die nicht in ihrem Einflussbereich liegen, ihren Vertragsverpflichtungen nicht nachkommen können. Diese Fälle werden demnach nicht als Vertragsbruch angesehen. Voraussetzung ist, dass die Zuwendungsempfänger die Kommission bzw. die Exekutivagenturen unverzüglich über die Projektbeeinträchtigung informieren. Zudem müssen sie alle notwendigen Schritte einleiten, um den Schaden durch die Beeinträchtigung gering zu halten (z.B. rechtzeitige Stornierung von Aufträgen oder Reisen).
Nach den Erläuterungen im Annotated Model Grant Agreement sind durch Höhere Gewalt entstandene zusätzliche Kosten (z.B. Kosten für die Neuausrichtung einer Veranstaltung) eigentlich grundsätzlich durch die Zuwendungsempfängern selbst zu tragen. Allerdings stellt der neue FAQ-Artikel eine Möglichkeit der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten in Aussicht, solange die maximale Fördersumme nicht überschritten wird. Derartige Kosten müssen zudem den allgemeinen Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit genügen und dürfen nicht schon von anderer Stelle erstatten worden sein. Selbiges gilt auch für Reisen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden können, und deren Kosten.
Die Möglichkeit der Erstattungsfähigkeit von Stornierungskosten wurde in einer Antwort der Europäischen Kommission auf eine diesbezügliche Anfrage aus Österreich bestätigt. In der Antwort, die auf der FFG-Webseite veröffentlicht ist, wird noch einmal hervorgehoben, dass die Zuwendungsempfänger in solchen Fällen die zuständigen Project Officer bei der Kommission bzw. den Exekutivagenturen unverzüglich informieren müssen. Diese entscheiden dann von Fall zu Fall über die Anwendung des Artikel 51 H2020 MGA.
Weitere Informationen:
https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/support/faq/12945
https://www.ffg.at/en/europe/legalandfinancialmatters/coronavirus_h2020
1) Aktivitäten, die aufgrund der wegen des Corona-Virus beschlossenen Sicherheitsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können. In diesem Fall ist es wichtig, individuell zu beurteilen, ob die betreffende Aktivität unabdingbar für die Zielerreichung bzw. der Outputindikatoren des Projekts ist. Wenn ja, dann könnte ggf. ein Antrag auf Projektlaufzeitverlängerung gestellt werden.
2) Förderfähigkeit der Ausgaben, die in Verbindung mit der Absage dieser Aktivitäten entstanden sind. Es ist zu prüfen, ob solche Ausgaben förderfähig gewesen wären, wenn die Aktivität durchgeführt worden wäre. Weiterhin hat der Begünstigte nachzuweisen, dass die enstandenen Kosten minimalisiert wurden (Storno) bzw. dass die aufgewendeten Ausgaben nicht zurück gefordert werden konnten.
(Auskunft Regierung von Niederbayern am 13.03.2020)
"The Article 51 of the H2020 Model Grant Agreement (H2020 MGA) sets out the general framework and conditions in which the force majeure clause can be used. As a general rule under H2020, in case of force majeure, a party will be excused from not fulfilling its obligations (i.e. there will be no breach of obligations under the GA and none of the adverse measures for breach will be applied). Costs will be eligible, if they fulfil the general eligibility conditions like any other costs incurred under the action. However, if force majeure entails extra costs for the implementation of the action, it will normally be the beneficiary who must bear them.
Having said that we are aware that indeed the outbreak of Corona virus in the EU and elsewhere may have implications for the participation of individuals in meetings and events organised by beneficiaries for the purposes of H2020 ongoing actions and for their implementation. For instance, it may prevent beneficiaries to fulfil their obligations under the action or even to carry out work in a zone affected by the virus. It may also force beneficiaries to cancel a meeting due to unavailability of key staff or because most of the participants cannot attend.
If such a situation occurs, beneficiaries must immediately inform the Project Officer, which will examine on a case-by-case basis the possible application of the rules on force majeure, in the meaning of Article 51 of the H2020 MGA.
Example: Beneficiaries cannot attend meetings or events related to the action because of their recent contact with someone suffering from the virus or their presence in an area considered to be at high risk. Costs of travel or accommodation that could not be cancelled and which are not reimbursed from other sources could be eligible (provided that the cost eligibility conditions are fulfilled, notably the that meeting was necessary for the action, the costs were reasonable and in line with the usual practices of the beneficiary on travel) even if the beneficiary did not travel and did not take part in the meeting/event."
(Auskunft Nationale Kontaktstelle Recht & Finanzen am 12. März 2020)
Nationale Forschungsprogramme
Die Senats-AG zu den Herausforderungen der Coronavirus-Pandemie auf Forschungstätigkeit, individuelle Karriereverläufe und Förderhandeln, die der Senat der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) im September 2021 eingesetzt hat, hat Hinweise zur „Beeinträchtigung von Forschungsvorhaben und Biografien durch die Coronavirus-Pandemie“ erarbeitet und nun veröffentlicht. Die Hinweise sind online verfügbar und werden im Rahmen von Begutachtungen zur Verfügung gestellt.
Da die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Forschungstätigkeit individuell und projektspezifisch verschieden sind und häufig vom jeweiligen Fachgebiet, Förderformat und persönlichen Rahmenbedingungen abhängen, plädiert die Senats-AG für eine sachgerechte Berücksichtigung der Einschränkungen im fachlichen Kontext des jeweiligen Urteilsbildungsprozesses. Das gilt für Begutachtung, Bewertung und Entscheidung sowohl zu neuen als auch zu fortzusetzenden Forschungsprojekten. Die Senats-AG hat die vielfältigen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf wissenschaftliche Projekte – von der Konzeption bis zum Abschluss – betrachtet; diese sind in die Empfehlungen eingeflossen. Besonders stark wirken sich nach Einschätzung der AG die Einschränkungen beim Aufsetzen neuer Projekte sowie auf Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler früher Karrierephasen aus.
Vollständiges Empfehlungspapier (PDF)
Vollständiges Empfehlungspapier (DFG-Website)
Der Hauptausschuss der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) hat angesichts der weiterhin andauernden Beeinträchtigungen durch die Coronavirus-Pandemie eine Verlängerung der im letzten Jahr beschlossenen finanziellen Unterstützung DFG-geförderter Forschungsprojekte und zusätzlich eine Ausweitung der Maßnahmen in bestimmten Programmbereichen verabschiedet.
Projektförderungen
Wie bisher stellt die DFG zusätzliche Personal- und Sachmittel (einschließlich Mittel für die Eigene Stelle) für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass durch die Vorsichts- und Schutzmaßnahmen gegen die Coronavirus-Pandemie zeitliche Verzögerungen in einem DFG-geförderten Projekt eingetreten sind und zusätzliche Mittel für die sachgerechte Beendigung des Projekts erfordern. Die Mittel können für Projekte beantragt werden, deren Förderzeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. Dezember 2021 (bislang: 30. Juni 2021) geendet hat oder enden wird. Damit wird der Zeitraum für die Corona-Sofortmaßnahmen nun um sechs Monate ausgeweitet. Die Regelungen gelten wie bisher für Sachbeihilfen und zahlreiche andere Verfahren der sogenannten Projektförderung und damit für den Großteil der DFG-geförderten Projekte. Ausgenommen sind die Förderungen im Rahmen der Exzellenzstrategie des Bundes und der Länder, Forschungszentren, Hilfseinrichtungen der Forschung und Forschungsgroßgeräte. Die Antragstellung erfolgt mit dem DFG-Vordruck 41.47 an das zentrale Postfach Fin2.corona-sofortmassnahmen@dfg.de.
Forschungsgruppen und Schwerpunktprogramme
Forschungsgruppen (inkl. Klinische Forschungsgruppen und Kolleg-Forschungsgruppen) und Schwerpunktprogramme (ausgenommen Infrastruktur-SPP), deren letzte Förderperiode bis 30. Juni 2022 endet, können eine zusätzliche Abschlussfinanzierung beantragen unter der Voraussetzung, dass durch die Eindämmungsmaßnahmen zeitliche Verzögerungen aufgetreten sind, die das Erreichen der Projektziele des Gesamtkonsortiums beeinträchtigt haben. Gewährt werden Mittel in Höhe von bis zu 80 Prozent der bisherigen Förderung zeitanteilig für sechs Monate. Bereits bewilligte Corona-Sofortmaßnahmen werden dabei angerechnet. Koordinatorinnen und Koordinatoren beziehungsweise Sprecherinnen und Sprecher der antragsberechtigten Verbünde werden mit weiteren Informationen zur Antragstellung von der DFG-Geschäftsstelle kontaktiert. Nach Rücksprache im Verbund wird der Antrag auf Abschlussfinanzierung von der jeweiligen
(Teil-)Projektleitung via elan über das laufende (Teil-)Projekt gestellt (über Antragstellung – Antragsübersicht/Folgeantrag – Formular für Mitteilungen, Anfragen und Ergänzungen an die Geschäftsstelle). Als Antrag ist der DFG-Vordruck 41.48 im Korrespondenzformular hochzuladen.
Emmy Noether- und Heisenberg-Programm
Geförderten im Emmy Noether-Programm sowie Inhaberinnen und Inhabern von Stellen im Heisenberg-Programm, deren letzter Förderabschnitt bis 30. Juni 2022 endet, wird ebenfalls auf Antrag eine zusätzliche Abschlussfinanzierung in Höhe von bis zu 80 Prozent der sich rechnerisch für sechs Monate ergebenden ursprünglichen Bewilligungssumme gewährt. Bereits bewilligte Corona-Sofortmaßnahmen werden dabei angerechnet. Ein Antrag auf Abschlussfinanzierung wird über das laufende Emmy Noether- beziehungsweise Heisenberg-Projekt via elan gestellt (über Antragstellung – Antragsübersicht/Folgeantrag – Formular für Mitteilungen, Anfragen und Ergänzungen an die Geschäftsstelle); als Antrag ist der DFG-Vordruck 41.48 im Korrespondenzformular hochzuladen.
Sonderforschungsbereiche
Bisher erhielten alle Sonderforschungsbereiche, deren Förderung zum 30. Juni 2020, 31. Dezember 2020 oder 30. Juni 2021 ohne die Möglichkeit eines Fortsetzungsantrags endet, auf formlosen Antrag pauschal eine Zusatzfinanzierung von drei Monaten ab dem jeweiligen Förderende. Diese Maßnahme wird ausgeweitet. Alle Sonderforschungsbereiche, deren Förderung zum 31. Dezember 2021 oder zum 30. Juni 2022 endet, können eine Zusatzfinanzierung von sechs Monaten beantragen. Für den Zeitraum der Zusatzfinanzierung werden weiterhin 80 Prozent der bisherigen zeitanteiligen Förderung gewährt. Im Antrag auf Zusatzfinanzierung ist der Kausalzusammenhang mit den Eindämmungsmaßnahmen gegen die Coronavirus-Pandemie kurz zu begründen.
Graduiertenkollegs
Aufgrund einer Modifikation des Programms Graduiertenkolleg, die der Hauptausschuss in seiner Dezember-Sitzung 2020 beschlossen hat, können alle Graduiertenkollegs grundsätzlich die Vertragslaufzeit für aus Mitteln des Graduiertenkollegs finanzierte Doktorandinnen und Doktoranden – über die Regellaufzeit von 36 Monaten hinaus – um bis zu zwölf Monate auf bis zu 48 Monate kostenneutral verlängern. Die Entscheidung, in welchen Fällen eine Verlängerung gewährt wird und für welchen Zeitraum (bis zu 48 Monate; max. zwölf Monate), trifft das Graduiertenkolleg. Falls die bewilligten Mittel – auch nach Umdisposition innerhalb des Haushaltsjahrs – hierfür nicht ausreichen, und unter der Voraussetzung, dass es durch die Eindämmungsmaßnahmen gegen das Coronavirus zu Beeinträchtigungen in der Forschung gekommen ist, stellt die DFG folgende Mittel für Vertragsverlängerungen zusätzlich zur Verfügung:
- Drei Stellen-/Stipendienmonate für alle Promovierenden, deren Vertrag im Jahr 2020 endete oder im Jahr 2021 begonnen hat.
- Sechs Stellen-/Stipendienmonate für alle Promovierenden, deren Vertrag vor oder im Jahr 2020 begonnen hat und im Jahr 2021 weiterläuft.
Im begründeten Einzelfall können weiterhin auch für andere Personalkategorien Mittel im Umfang von bis zu drei Stellen-/Stipendienmonaten zusätzlich bewilligt werden. Die Mittel sind in dem Jahr, in dem sie für die Vertragsverlängerungen benötigt werden, bis spätestens 30. September des Jahres bei der DFG zu beantragen. Dafür wird ein Formular zur Verfügung gestellt.
Stipendien
Für Stipendien außerhalb der Graduiertenkollegs und Sonderforschungsbereiche werden die mit Schreiben vom 20. März 2020 und 17. Juli 2020 veröffentlichten Regelungen fortgeführt und erweitert auf die folgende Regelung (unter der Voraussetzung, dass wissenschaftliches Arbeiten, wenn auch nur eingeschränkt, möglich ist):
- Stipendien, die aufgrund der Pandemie nicht im Gastland wahrgenommen werden können, können
- bei Restlaufzeiten von weniger als sechs Monaten in ein Inlandsstipendium, Stipendiengeberin DFG, umgewandelt werden. Eine Verlängerung über die bestehende Regelung hinaus um weitere drei Monate ist möglich;
- bei Restlaufzeiten von mehr als sechs Monaten in eine Stelle im Inland umgewandelt werden. Die Verlängerung der Stelle um drei Monate ist möglich.
- Stipendien, die im Ausland durchgeführt werden, und Rückkehrstipendien mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten können über die bestehenden Regelungen hinaus um weitere drei Monate verlängert werden.
- Im Rahmen von Kombinationsanträgen im Walter Benjamin-Programm können In- und Auslandsphasen flexibel angepasst werden.
- Stipendien im Heisenberg-Programm können auf Antrag verkürzt und in Stellen umgewandelt werden.
- Stipendiatinnen und Stipendiaten, die ihr Projekt aufgrund von aktuell fehlenden Arbeitsmöglichkeiten (Schließung von Laboren, Archiven etc.) nicht beginnen können, können das Stipendium nach Rücksprache mit der Gastgeberinstitution dennoch in Anspruch nehmen.
Alle Anträge werden formlos an die Stipendienstelle gestellt.
Stornierungsausgaben und wissenschaftliche Veranstaltungen
Stornierungsausgaben für Veranstaltungen, die aufgrund der Eindämmungsmaßnahmen abgesagt werden mussten, können in allen Programmen als Projektausgaben abgerechnet werden. Die Frist zum Nachholen bereits bewilligter wissenschaftlicher Veranstaltungen wird vom 30. September 2021 auf den 30. Juni 2022 verlängert. Für diese Veranstaltungen bleibt die ursprüngliche Bewilligung erhalten, und die Stornierungsausgaben ergänzen bei Bedarf die Bewilligungssumme. Die Mittel können ebenfalls über den DFG-Antragsvordruck 41.47 beantragt werden.
Weiterführende Informationen
Die Anträge auf Corona-Sofortmaßnahmen richten Sie bitte per E-Mail an das zentrale Postfach:
Fin2.corona-sofortmassnahmen@dfg-de
(Quelle: DFG-Informationen für die Wissenschaft, Nr. 25 vom 26. März 2021)
Allgemeiner Hinweis
Die DFG hat angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wissenschaften bei einer Reihe ihrer laufenden Ausschreibungen die Frist für Teilnahmen verlängert. Weitere Fristverlängerungen sollen bei Bedarf vorgenommen werden.
Interessierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler finden hierzu laufend aktualisierte Informationen unter den Einträgen der jeweiligen Ausschreibung.
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) hat aufgrund der Coronavirus-Pandemie für die von ihr geförderten Personen und Projekte die Vertragslaufzeiten und Fristen verlängert. Mehrkosten durch weiterbeschäftigtes Personal können nachträglich beantragt werden. Das soll angesichts der zu erwartenden Beeinträchtigungen im Forschungsbetrieb Sicherheit geben, teilte die DFG mit.
Die Fristen von auslaufenden Förderungen verlängern sich demnach bis zum Ende des jeweils laufenden Haushaltsjahres. Die Frist für Nachweise aus dem vergangenen Jahr verlängere sich auf Ende Juni. Ein gesonderter Antrag sei in beiden Fällen nicht notwendig. Bewilligte Mittel aus dem laufenden Jahr könnten grundsätzlich ins nächste Jahr übertragen werden.
Doktorandenverträge in Graduiertenkollegs könnten um bis zu 12 Monate verlängert werden, dafür fehlende Personalmittel könnten nach Projektende für bis zu drei Monate erstattet werden. Mehrkosten, etwa durch Personal oder Stornierungen, die in allen laufenden Förderungen auftreten, die nicht an das Haushaltsjahr gebunden sind, könnten nach Projektende beantragt werden.
Die Regelungen gelten laut Mitteilung unter dem Vorbehalt, dass Bund und Länder die entsprechenden Mittel bereitstellen. Über alle getroffenen Regeln informiert die DFG laufend auf ihrer Webseite.
Forschung und Lehre informiert über die geänderten Förderrichtlinien.
Schreiben der DFG an alle Geförderten.
Im Rahmen der Maßnahmen, die der Eindämmung der Verbreitung des Coronavrius dienen, geht die DFG davon aus, dass es auch in von der DFG geförderten Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen im regulären Forschungsbetrieb kommen kann. Um den Geförderten und den in den Projekten Beschäftigten Sicherheit für den Fortgang der Projektarbeit zu geben, wird die DFG folgende Regelungen treffen:
Für alle laufenden an das Haushaltsjahr gebundenen Förderungen (Sonderforschungsbereiche, Forschungszentren, Graduiertenkollegs und Exzellenzcluster) gelten folgende Regelungen:
- Bewilligungs. und Abrechnungszeiträume, die im laufenden Haushaltsjahr enden, verlängern sich ohne Antrag bei der DFG bis zum Ende des jeweiligen Haushaltjahres
- Die Abgabefrist für den Verwendungsnachweis für das Kalenderjahr verlängert sich auf den 30.06.2020. Es ist kein gesonderter Antrag erforderlich.
- Die Möglichkeit der Übertragung von Mitteln von 2020 auf das Kalenderjahr 2021 grundsätzlich besteht und in allen begründeten Fällen entsprechend Berücksichtigung findet.
- Anstellungsverträge von Doktorandinnen und Doktoranden in einem Graduiertenkolleg mit einer Regellaufzeit von 36 Monaten können kostenneutral bis zu 12 Monate auf insgesamt 48 Monate ohne Zustimmung der DFG verlängert werden. Sollten am Ende der Projektlaufzeit die bewilligten Personalmittel aufgrund der Eindämmungsmaßnahmen nicht ausreichen und keine weiteren Mittel für eine Umdisposition zur Verfügung stehen, können für bis zu drei Monate zusätzliche Personalmittel zur Verfügung gestellt werden. Der Fehlbetrag kann bei Beendigung des Graduiertenkollegs im Verwendungsnachweis beantragt und angefordert werden.
Für alle laufenden, nicht an das Haushaltsjahr gebundenen Förderungen gelten folgende Regelungen:
- Sollten in Folge der Eindämmungsmaßnahmen Mehrbedarfe entstehen (z. B. Stornierungskosten, Personalausgaben aufgrund der Weiterbeschäftigung von im DFG Projekt beschäftigten Mitarbeiter/-innen), können diese am Ende der Projektlaufzeit analog zu den Regelungen des tarifbedingten Mehrbedarfes auch für andere Mittelarten direkt beim Team Finanzielle Umsetzung von Förderentscheidungen beantragt werden.
Im Übrigen verweist die DFG auf die jeweiligen Verwendungsrichtlinien, die bereits vielfältige Möglichkeiten der flexiblen Mittelverwendung ermöglichen.
Link zum Schreiben: https://www.dfg.de/download/pdf/presse/download/20200318_schreiben_an_alle_gefoerderten.pdf .
Info-Seite der DFG: https://www.dfg.de/service/presse/berichte/2020/200318_corona_news/index.html
Allgemein
Beim ITB Infoservice handelt es sich um eine Initiative des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Über den ITB infoservice
Der ITB infoservice berichtet monatlich über strategische Entwicklungen in der internationalen Forschungs-, Bildungs-, Technologie- und Innovationspolitik weltweit und ist eine wichtige Quelle für Entscheidungsträger in Politik, Wissenschaft und Forschung. Die einzelnen Meldungen werden ergänzt durch wertvolle Hintergrundinformationen, Kontextwissen sowie Verweise auf die Originaldokumente. Besondere Schwerpunktausgaben berichten fokussiert über ein aktuelles Thema oder eine Region.
Herausgeber:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Str. 1
D-53227 Bonn