FAQ Modulprüfungen
- Vor der Prüfung
- Während der Prüfung
- Nach der Prüfung
- Zuständigkeiten
- Abschlussarbeit
- Freiversuche, Höchststudiendauer und weitere Auswirkungen der Corona-Pandemie
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Vor der Prüfung
Im Urlaubssemester dürfen nur nicht bestandene Prüfungen wiederholt werden.
Sind Sie im Sommersemester 2020 (Corona) zu einer Prüfung nicht angetreten, oder haben diese nicht bestanden, so wurde/wird die Anmeldung mit dem „Vermerk KNA (KNA Nicht gezählter Versuch wegen Corona)“ gekennzeichnet und nicht gewertet, d.h. die Prüfung hat den Status, als wäre sie nie angemeldet/abgelegt worden.
Sie können die Prüfung im Urlaubssemester nicht wiederholen, da eine Erstablegung im Urlaubssemester nicht möglich ist.
Im Urlaubssemester dürfen Sie nur Prüfungen anmelden und wiederholen, die schon vor dem Sommersemester 2020 nicht angetreten, bzw. nicht bestanden wurden.
Um Ihren Schutz als schwangere oder stillende Studentin sowie Ihres (ungeborenen) Kindes sicherzustellen, ist die Universität Passau zu Maßnahmen verpflichtet, die Ihnen die Vereinbarkeit von Schwangerschaft bzw. Mutterschaft und Studium so weit wie möglich erleichtern sollen. Damit die Universität Passau ihren Pflichten nachkommen kann, ist es notwendig, dass Sie sich im Referat Diversity und Gleichstellung melden.
Dort erfahren Sie auch alles weitere zur Ablegung von Prüfungen während der Mutterschutzfrist.
Leistungen, die im Rahmen des Studiums zusätzlich belegt werden, müssen regulär per HISQIS angemeldet werden. Die Leistungen, die in die Gesamtnote einfließen sollen, werden mit dem Zeugnisantrag am Ende des Studiums festgelegt. Die Zusatzleistungen erscheinen in einem gesonderten Zeugnis.
In der Regel sehen die Studien- und Prüfungsordnungen eine Wiederholungsfrist von einem Jahr vor.
Wird die nicht bestandene Prüfung in diesem Jahr nicht angeboten, muss ein Antrag auf Fristverlängerung beim Prüfungssekretariat gestellt werden.
In vielen Studiengängen darf jede Prüfungsleistung zweimal wiederholt werden. In anderen dagegen grundsätzlich nur einmal. Eine zweite Wiederholung ist dann häufig vom Bestehen anderer Prüfungsleistungen abhängig oder begrenzt und muss beim Zentralen Prüfungssekretariat beantragt werden. Näheres regeln die Studienordnungen und Prüfungsordnungen.
Im Krankheitsfall sollten Sie spätestens am Tag der Prüfung ein ärztliches Attest einholen! Amtsärztliche Bescheinigungen sind nicht nötig. Ihr Attest sollte allerdings ihre "Prüfungsunfähigkeit" bestätigen. Eine genaue Diagnose ist nicht nötig, jedoch müssen die Umstände der Prüfungsunfähigkeit genannt werden, z. B. Verschlechterung des Zustands, wenn der Prüfungsort aufgesucht wird, Bettlägerigkeit. Reichen Sie umgehend Ihr Originalattest inklusive Matrikelnummer, Prüfungsnummer (HISQIS) und Veranstaltungsnummer (Stud.IP) im Prüfungssekretariat ein.
Information zum Nachweis krankheitsbedingter Prüfungsverhinderung oder Fristversäumnis
Wird ein Attest für eine Prüfung eingereicht, muss die Leistung zum nächstmöglichen Termin (sobald die Prüfung wieder angeboten wird) abgelegt werden. Ausnahmen bei: Krankheitssemester, Auslandssemester, erneute Attesteinreichung. Dann muss ein Antrag auf Fristverlängerung im Prüfungssekretariat eingereicht werden.
Sie stellen Ihren Antrag im Prüfungssekretariat und legen dabei Atteste, Behindertenausweise oder ähnliche Dokumente als Nachweis Ihrer Einschränkung vor. Die dafür erforderlichen Formulare und weitere Informationen zum Ablauf finden Sie unter https://www.uni-passau.de/pruefungssekretariat/nachteilsausgleich/
Die Beratungsstelle für behinderte und chronisch kranke Studierende kümmert sich ebenfalls um Ihre Anliegen.
Sie finden die Termine auf der Seite des Prüfungssekretariats.
Nein, eine Anmeldung ist Voraussetzung.
Achtung: Ausnahmen sind bei der Antwort zur Frage 'Wo und wie melde ich mich für die Prüfungen an?' zu finden.
Sie finden den genauen Termin der Rücktrittsfrist auf der Homepage des Prüfungsamts. Bis dahin können Sie sich über HISQIS wieder von der Prüfung abmelden. Rücktritte nach diesem Termin werden nur anerkannt, wenn Sie aus einem nachgewiesen triftigem Grund erfolgen.
In dem Semester, in dem Sie die Prüfung erbringen wollen.
Die Anmeldung erfolgt in der Regel über HISQIS. Die Prüfungen müssen innerhalb der bekanntgegebenen, verpflichtenden HISQIS-Anmeldefrist angemeldet werden! Auf den Seiten der einzelnen Studiengänge finden Sie alle Fristen!
Ausnahmen:
- Studium Generale bei Bachelor Business Administration and Economics
- ERASMUS-Studierende
- Erweiterungsfächer Lehramt
- Freiwillige Zusatzleistungen, die nicht im Modulkatalog enthalten sind
- Seminarleistungen in der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, in der Fakultät für Informatik und Mathematik als auch der Juristischen Fakultät
- Studienleistungen im Hauptstudium Jura
Hier erfolgt die Anfrage und Anmeldung am Lehrstuhl.
Während der Prüfung
Eine gültige Campus-Karte für Studierende mit Lichtbild (orange) genügt zur Legitimation. Studierende mit grauer Campus-Karte, mit Ersatzkarte oder Karte ohne Lichtbild müssen weitere Nachweise, wie Personalausweis und/oder Studienbescheinigung, in der Prüfung vorlegen.
Melden Sie sich umgehend bei einer Aufsichtsperson. Sie erhalten dann ein Dokument mit dem Sie umgehend amtsärztlichen Rat einholen müssen. Wenn zu Beginn der Prüfung noch nicht erkenntlich war, dass eine Krankheit auftritt, wird die Prüfungsunfähigkeit anerkannt.
Reichen Sie das Originalattest umgehend inklusive Matrikelnummer, Prüfungsnummer (HISQIS) und Veranstaltungsnummer (Stud.IP) im Prüfungssekretariat ein.
Kontakt Gesundheitsamt Fürstenzell:
Anschrift:
Landratsamt Passau
Passauer Str. 33
94081 Fürstenzell
Telefon: 08502/9131-0
Fax: 08502/9131-55
E-Mail: gesundheitsamt@landkreis-passau.de
Öffnungszeiten:
Mo - Do: 8.00 bis 16.00 Uhr,
Fr: 8.00 bis 12.00 Uhr
und darüber hinaus individuelle Terminvereinbarungen
Für die Wirtschaftswissenschaften finden Sie die Hilfsmittel auf der Homepage des Prüfungssekretariats. Bezüglich Hilfsmittel in anderen Fächern sollten Sie sich am jeweiligen Lehrstuhl informieren.
Nach der Prüfung
Die Klausuren dürfen fotografiert, aber nicht kopiert werden.
Wichtiger Hinweis: Fragestellungen der Klausur sowie Korrekturanmerkungen sind urheberrechtlich geschützt! Kopien oder Ablichtungen der Prüfungsaufgaben dienen nur dem Zwecke der Klausureinsicht. Eine Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichungen im Internet sind verboten und können zu einer Strafanzeige sowie Schadensersatzansprüchen führen.
Die Anmeldung zur Einsichtnahme erfolgt über Stud.IP. Der Anmeldezeitraum wird rechtzeitig durch das Prüfungssekretariat bekanntgegeben.
Bitte beachten Sie, dass nur Klausuren der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät über das Prüfungssekretariat eingesehen werden können. Alle anderen Klausuren werden an den entsprechenden Lehrstühlen eingesehen.
Wenn Sie zur aktuellen Einsichtnahme verhindert sind, gibt es zwei mögliche Vorgehensweisen:
Zum einen können Sie eine Person bevollmächtigen, die Einsichtnahme für Sie vorzunehmen. Hier ist die Vollmacht zusammen mit einer Kopie Ihres Personalausweises zur Einsichtnahme mitzubringen.
Zum anderen haben Sie die Möglichkeit zum nächsten Termin der Einsichtnahme (in etwa ein halbes Jahr später) in Ihre Klausur einzusehen. Dazu setzen Sie sich bitte mit Frau Ossada in Verbindung, damit Ihre Klausur nicht archiviert wird. Im nächsten Semester melden Sie sich über Stud.IP zur Einsichtnahme an und kontaktieren Frau Ossada erneut. Jetzt teilen Sie Ihr mit, dass es sich bei dem Termin Ihrer Einsichtnahme um eine Klausur aus dem letzten Semester handelt. So können Sie am entsprechenden Termin in Ihre Klausur Einsicht nehmen.
Für philosophische Studiengänge gilt: Von allen bestandenen Modulen können in der Regel 20% der Module alle oder einzelne Prüfungsleistungen daraus freiwillig zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. Je nach Studien- und Prüfungsordnung können die 20% bereits auf eine feste Anzahl von Prüfungsmodulen begrenzt sein.
Für die Bachelor-Studiengänge in der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gilt: Sie dürfen sechs Prüfungen verbessern.
Bei den Studiengängen der Fakultät für Informatik und Mathematik gibt es keine Möglichkeit, Prüfungen durch Wiederholung zu verbessern.
Füllen Sie das Formular zur Notenverbesserung aus (dieses finden Sie auf der Seite Ihres Studiengangs) und geben Sie es während der HISQIS-Anmeldefrist im Prüfungssekretariat bei Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter ab. Dort erfahren Sie auch, wie viele Prüfungsleistungen Sie in Ihrem Studiengang zur Notenverbesserung wiederholen dürfen. Dieses Verfahren gilt auch für Prüfungen am Sprachenzentrum.
Es zählt die bessere Note. Nochmal antreten ist nicht möglich.
Prüfungen aus dem Wirtschaftswissenschaftlichen Bereich werden nach erfolgter Anmeldung in der Verwaltung (derzeit im Raum 207) zentral eingesehen. Die Termine für die Anmeldung werden online bekannt gegeben. Andere Prüfungen sind direkt am Lehrstuhl einzusehen.
- Sie können nach der Einsichtnahme in Ihre Klausur zeitnah einen inhaltlich begründeten Nachkorrekturantrag stellen:
bei Ihrer prüfenden Person - bei wirtschaftswissenschaftlichen Klausuren, beim Zentralen Prüfungssekretariat
Dies ist für Sie kostenfrei.
Bitte beachten Sie, dass gegebenenfalls Fristen für Rechtsmittel einzuhalten sind, wenn Ihre Studienordnung und Prüfungsordnung diese für Ihre Leistung vorsieht.
Die Prüfung muss innerhalb eines Jahres wiederholt werden, sofern diese Prüfung nicht durch eine andere Prüfung ersetzt werden kann. Ob eine Nachholklausur gestellt wird, entscheidet die prüfende Person. Es besteht keine Verpflichtung eine Nachholklausur anzubieten.
Wenn es sich um eine Pflichtleistung in Ihrem Studiengang handelt, verlieren Sie in der Regel Ihren Prüfungsanspruch und werden daraufhin exmatrikuliert. Da die Studienprüfungsordnungen sehr unterschiedliche Regelungen enthalten, wenden Sie sich in diesem Fall unbedingt rechtzeitig an die für Ihren Studiengang zuständige Person im Zentralen Prüfungssekretariat.
Optional können Sie einen anderen eventuell verwandten Studiengang aufnehmen und sich die bestandenen Leistungen darauf anrechnen lassen.
Zuständigkeiten
Informationen zur Anrechnung und Höherstufung finden Sie auf der Seite Allgemeine Informationen.
Sofern die von Ihnen belegten Kurse im Modulplan ihres Studiengangs enthalten sind, können Sie die Zertifikate im Prüfungssekretariat vorlegen und sie sich anrechnen lassen. Es ist generell möglich, ein Gesamt-Zertifikat (mit allen am Zentrum erbrachten Leistungen) direkt am Zentrum für Karriere und Kompetenzen nach Anmeldung abzuholen.
- <link file:20897 _blank pdf-link ein>Anerkennung von Praktika
- <link file:17554 _blank pdf-link ein>Formular für die Anerkennung von Praktika
- <link file:16916 _blank pdf-link ein>Allgemeine Praktikumsrichtlinien (Philosophische Fakultät)
Grundsätzlich kann man sich an den HISQIS-Prüfungsnummern orientieren; wenn diese im alten und neuen Studiengang identisch sind, können Sie mit einer Anerkennung rechnen. Bei weiteren nicht direkt zuzuordnenden Leistungen muss eine Unterschrift (Anerkennung) einer das Fach vertretenden Person, die für den Bereich der jeweiligen Veranstaltung in Frage kommt, eingeholt werden. In wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen holt die Unterschrift Ihr Sachbearbeiter des Prüfungssekretariats für Sie ein. Die Anerkennung beantragen Sie immer förmlich bei der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter Ihres neuen Studiengangs.
Abschlussarbeit
Sowohl zum Zeitpunkt der Anmeldung, während der Bearbeitung und am Tag der Abgabe müssen Sie in dem Studiengang, in dem Sie die Abschlussarbeit fertigen, regulär eingeschrieben sein.
Zunächst erfolgt eine Absprache mit einer prüfungsberechtigten Person. Dann bewerben Sie sich für ein Thema. Wenn beides vereinbart ist, erfolgt die Anmeldung per Formular. Dieses muss die Unterschrift der prüfungsberechtigten Person enthalten und im Prüfungssekretariat abgegeben werden. Alle ausgefertigten Exemplare Ihrer Arbeit müssen außerdem im Prüfungssekretariat abgegeben werden. Die Notenbekanntgabe erfolgt über das Campusportal.
Fällt der Abgabetermin auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag in Bayern, gilt als Abgabetermin der darauffolgende Werktag.
Ja, der Poststempel zählt als Abgabetag. Die Abschlussarbeit senden Sie bitte an folgende Adresse:
Universität Passau
Prüfungssekretariat
Abschlussarbeit für [Studiengang ergänzen]
Innstraße 41
94032 Passau
Teilen Sie der betreuenden Person mit, dass ein zweites Gutachten erstellt werden muss, das den Anforderungen der LPO I für Zulassungsarbeiten entspricht (also keine akademischen Noten aufweist, sondern Noten im Sinne der LPO 1). Dann ist eine Anerkennung nicht notwendig.
Freiversuche, Höchststudiendauer und weitere Auswirkungen der Corona-Pandemie
In Bezug auf die in den für Studiengänge maßgeblichen Prüfungsordnungen festgelegten Regeltermine und Fristen gelten das Sommersemester 2020, das Wintersemester 20/21, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/22 nicht als Fachsemester (Art. 99 Abs. 1 Bay.Hsch.G.). Somit wurden Regeltermine und Fristen verschoben. Bitte prüfen Sie nach ob bei Ihnen die betroffenen Semester in der Höchststudiendauer rausgerechnet wurden. Für Regeltermine und Fristen orientieren Sie sich bitte an die für Ihr Studium geltende Prüfungsordnung.
Das Wissenschaftsministerium hat die FAQ auf seiner Webseite aktualisiert. Sie finden dort weitere Antworten z.B. zu den Themen BAföG und Prüfungen.
Gesonderte Anträge und Nachweise benötigen Sie nicht. Diese Fristen wurden gegebenenfalls automatisch verlängert bzw. werden auch zukünftig bei der Berechnung der Höchststudiendauer berücksichtigt. Ab dem Sommersemester 2022 wird die Überprüfung der Höchststudiendauer wieder aufgenommen.
Was bedeutet das für Sie?
- Sie haben die Höchststudiendauer nach Ihrer Prüfungsordnung bereits vor Inkrafttreten des Corona-Eilgesetzes erreicht und einen Bescheid über das erstmalige Nichtbestehen bekommen? Sie haben bereits einen neuen Bescheid mit neuen Fristen/Terminen vom Prüfungssekretariat erhalten.
- Sie haben die Höchststudiendauer am Ende des Sommersemesters 2020, des Wintersemesters 20/21, des Sommersemesters 2021 oder des Wintersemesters 21/22 erreicht. In diesen Semestern war die Überprüfung der Höchststudiendauer ausgesetzt und diese Semester werden nicht gezählt, sofern Sie regulär eingeschrieben waren. Abgelegte und bestandene Prüfungen wurden berücksichtigt.
- Sie erreichten in diesen Semestern eine bestimmte Anzahl an ECTS nicht, die Sie für die Fortsetzung Ihres Studiums benötigen (z. B. Bachelor BAE, Bachelor Wirtschaftsinformatik, Studiengänge der FIM, Probestudium)? Auch hier zählten das Sommersemester 2020, das Wintersemester 20/21, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 21/22 nicht als Fachsemester.
- Sie sind regulär in einem Studiengang eingeschrieben, haben aber noch (lange) nicht die Höchststudiendauer oder eine andere Frist erreicht? Auch bei Ihnen werden das Sommersemester 2020, das Wintersemester 20/21, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 21/22 bei der Überprüfung der Höchststudiendauer nicht mitgerechnet.
- Sie waren während der o.g. Semester beurlaubt? Urlaubssemester haben auf Ihren Studienverlauf keinen Einfluss und werden nicht als Coronasemester berücksichtigt.
- Sie studieren in einem Lehramtsstudiengang? Das Bayerische Kultusministerium hat auf seiner Webseite Sonderregelungen zur Ersten Staatsprüfung bekannt gegeben.
- Sie studieren an der Universität Passau im Studiengang Rechtswissenschaft? Die automatische Verlängerung bei Erreichen von Prüfungsfristen oder der Höchststudiendauer gilt auch für die Juristische Zwischenprüfung und die Juristische Universitätsprüfung.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Sachbearbeiter:in.
Seit dem 1. Oktober 2021 laufen die Bearbeitungsfristen für Abschlussarbeiten an allen Fakultäten normal weiter, es gibt keine Fristenhemmung mehr. Studierende, die von der Hemmung der Fristen betroffen waren, wurden vom Prüfungssekretariat schriftlich über die neuen Abgabefristen informiert.
Die Prüfungen im Frühjahr 2023 finden planmäßig statt.
Alle Informationen rund um Präsenzprüfungen sowie die jeweils getroffenen Maßnahmen zum Infektionsschutz finden Sie online auf den Internetseiten des Prüfungssekretariats.
- Derzeit gibt es keine verpflichtende Schutz- und Hygienemaßnahmen für Prüfungen. Es gilt aber weiterhin eine Empfehlung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske und freiwilligen Testungen bei Krankheitssymptomen.
Nein, es gilt aber eine Empfehlung zum Tragen einer Maske.
Nein, es gilt aber weiterhin eine Empfehlung zum freiwilligen Testen bei Krankheitssymptomen.
Im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021 und im Wintersemester 21/22 hat die Universität Passau in den Corona-Satzung Freiversuchsregelungen beschlossen, d.h. Prüfungen, die in diesen Semestern nicht angetreten oder nicht bestanden wurden, wurden nicht gewertet („freier Prüfungsvesuch“). Beachten Sie bitte, dass es Sommersemester 2021 keine Freiversuchsregelungen gab.
- Die Freiversuchsregelung griff nicht, wenn ein Täuschungsversuch oder ein Plagiat festgestellt wurde. In diese Fällen gilt die Prüfung als nicht bestanden.
- Die Regelung galt nicht für bestandene Prüfungen und nicht für Abschlussarbeiten.
- Die Regelung galt nicht für die juristische Universitätsprüfung.
Bei Krankheit am Prüfungstag müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen, um von der Prüfung zurücktreten zu können. Weiter Informationen sind hier zu finden.
Informationen zum Ablauf und zu besonderen Regelungen im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Kultusministeriums.
Aktuelle (pandemiebedingte) Änderungen im Studien- und Prüfungsbetrieb der Juristischen Fakultät für das Semester finden Sie auf der Seite des Studiendekans.