Informationen für Studierende
Was Sie vor der Prüfung wissen müssen (Stand: 08.02.2021)
Sie sind verpflichtet sich rechtzeitig vor Ihrer Prüfung über die genauen Abläufe, Prüfungstermin und -raum, Ihren genauen Sitzplan zu infomieren. Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie zusammgestellt.
Hinweis für schwangere Studentinnen
Solange Kontaktbeschränkungen nach Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen bestehen bleiben, dürfen schwangere Studentinnen nur mit besonderen Schutzmaßnahmen an den Präsenzprüfungen teilnehmen. Schwangere Studentinnen wenden sich umgehend an das Referat Diversity und Gleichstellung. Dort werden geeignete Schutzmaßnahmen vereinbart.
Wann und wo findet meine Prüfung statt?
Das Prüfungssekretariat informiert Sie unter Semesterbezogene Informationen über Anmeldetermine und Prüfungsfristen. Dort erfahren Sie am 14. Dezember 2020 den Prüfungstag und am 27. Januar 2021 den genauen Prüfungstermin und -ort. Das Prüfungssekretariat wird dort außerdem ab dem 8. Februar 2021 die Sitzpläne zu den einzelnen Prüfungen veröffentlichen. Bitte informieren Sie sich vorab, wo Sie sitzen werden, damit Ansammlungen im Prüfungsraum vor den Sitzplänen vermieden werden.
Bei dezentralen Prüfungen informieren Sie sich bitte direkt bei Ihrer Prüferin bzw. Ihrem Prüfer auf der Webseite oder in Stud.IP über Ihren Termin. Sollte vorab keine Information verfügbar sein, wird vor Ort ein kontrollierter Einzeleinlass erfolgen.
Wie finde ich meinen Prüfungsraum, wenn ich neu auf dem Campus der Universität bin?
Mit Hilfe des Lageplans der Universität können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen. Der Campusplan zeigt Ihnen detailliert die Lage der einzelnen Gebäude an und im Lageplan über die Prüfungsräume der zentral organisierten Klausuren können Sie sich über die Lage Ihres Prüfungsraums im Wintersemester 2020/2021 informieren.
Weitere Informationen zur den einzelnen Gebäuden und Räumen sowie zur Anreise an sich finden Sie auf der Kontaktseite der Universität.
Bitte aktuelle Kontaktdaten in Stud.IP hinterlegen
Bitte denken Sie daran, Ihre aktuelle Telefonnummer in Stud.IP im Reiter „Profil“ unter „Kontaktverfolgung“ zu hinterlegen. Die dort hinterlegten Daten sind nicht für Dozierende oder andere Studierende sichtbar. Die Daten werden nur für den Fall genutzt, dass das Gesundheitsamt im Nachgang eines Präsenztermins eine Kontaktpersonennachverfolgung anordnet.
- Sie müssen Ihre eigene Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) mitbringen und jederzeit tragen -auch während der Prüfung.
- Sie dürfen zu den Prüfungen ausschließlich Ihre eigenen Schreibgeräte und ggf. Jacken und zugelassene bzw. genehmigte Hilfsmittel mitbringen. Es wird kein Ablageplatz für nicht benötigte Gegenstände zur Verfügung stehen. Handys sind nicht erlaubt.
- Erkrankte Personen, insbesondere solche mit Symptomen einer Atemwegserkrankung oder mit unspezifischen Allgemeinsymptomen, dürfen nicht an Prüfungen teilnehmen. Für diese Personen besteht ein Betretungsverbot der Gebäude der Universität Passau.
- Wenn Sie wissentlich innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Erkrankten hatten, aber selber keine Krankheitssymptome haben, dürfen Sie dennoch an Prüfungen und Praxisveranstaltungen nicht teilnehmen.
- Nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauerinnen und Zuschauer werden nicht zugelassen.
- Der Mindestabstand von 1,5 m gilt auch in Bewegungs- und Begegnungsbereichen wie Fluren und Gängen, beim Betreten und Verlassen von Räumen und Gebäuden und während der Zusammenarbeit in Werkstätten und Hallen (Sport/Musik/Kunst). Auch in Wartebereichen müssen Sie den Mindestabstand einhalten: Es dürfen sich darin maximal 10 Personen aufhalten. Achten Sie auf die Aushänge und Hinweisschilder vor Ort!
- Halten Sie die allseits bekannten Hygieneregeln sowie die Niesetikette ein!
- Die Prüfungsräume werden täglich gereinigt. Die Universität stellt Desinfektionsmittel zur Verfügung, so dass Sie bei Bedarf Ihren Arbeitsplatz reinigen können.
Hinweis für internationale Studierende
Wenn Sie sich als internationale Studierende aktuell nicht in Deutschland aufhalten und von Reisebeschränkungen betroffen sind, wenden Sie sich für Fragen zu den Prüfungsformaten an die Studiengangskoordinatoren für Ihren Studiengang oder an Ihre Fakultät. Luise Haack vom Referat International Support Service unterstützt Sie bei Fragen der Einreise oder Unterkunft.
Was Sie am Prüfungstag beachten müssen
- In den Prüfungsraum dürfen Sie nur Ihre persönlichen Schreibgeräte, Verpflegung und ggf. Jacken und zugelassene oder genehmigte Hilfsmittel mitführen. Da die Garderoben oder Umkleiden geschlossen sind, sollten Sie Ihre sonstigen persönlichen (Wert-)Gegenstände zuhause lassen. Handys sind im Prüfungsraum nicht erlaubt.
- Die MNB müssen Sie immer tragen - auch während der Bearbeitungszeit. FFP-2-Masken sind ausdrücklich erwünscht. Zulässig sind aber auch Alltags- und OP-Masken.
- Alle Personen müssen den Mindestabstand von 1,5 m auf den Wegen, in den Aufenthalts- und Wartebereichen sowie im Prüfungsraum einhalten. Achten Sie auf die Markierungen und Absperrungen vor Ort sowie ggf. weitere Hinweise. Sie müssen den Mindestabstand auch in Bewegungs- und Begegnungsbereichen wie Fluren und Gängen sowie beim Betreten und Verlassen von Räumen und Gebäuden beachten.
- Hat ein Prüfungsraum zwei Zugänge, werden Ein- und Ausgang getrennt.
- Das Aufsuchen der Waschräume ist jeweils nur einer Person gestattet. Auch dabei müssen Sie eine MNB tragen.
- Die Prüfungsräume werden gemäß Lüftungskonzept mindestens alle 45 Minuten gelüftet, wenn keine kontrollierte Belüftungsanlage die Raumluft reguliert.
Was Sie während der Prüfung beachten müssen
- Bei zentralen Prüfungen sind an den Sitzplätzen zur schnelleren Orientierung deutlich sichtbare Platznummern an den Tischen befestigt. Große Prüfungsräume mit über 50 Teilnehmenden werden zusätzlich mit Orientierungsaushängen versehen.
- Vor Beginn der Prüfung können Sie den eigenen Arbeitsplatz nach Bedarf mit dem von der Universität zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel reinigen.
- Alle Teilnehmenden müssen ihre eigenen Schreibgeräte verwenden.
- Während der Prüfung am Arbeitsplatz muss die MNB getragen werden.
- Für eine Personenkontrolle mit größtmöglichem Abstand müssen Sie Ihren Legitimationsnachweis und ggf. das Zulassungsschreiben am äußersten Rand Ihres Arbeitsplatzes ablegen. Sie nehmen die MNB auf Aufforderung zur Feststellung der Identität ab.
- Waschräume dürfen immer nur von einer Person aufgesucht werden, die dabei eine MNB tragen muss.
- Nach der Personenkontrolle ist eine vorzeitige Abgabe der Prüfung alle 30 Minuten erlaubt. Dazu müssen Sie sich melden und werden dann vom Aufsichtspersonal nacheinander aus dem Prüfungsraum entlassen.
Für die Prüfungen/Veranstaltungen im Sommersemester 2021 wurde analaog zum Wintersemester eine Bescheinigung zum Download eingestellt.
Diese Bescheinigung zu Präsenz im Universitätsbetrieb (Pendlerbescheinigung) können Sie hier downloaden und ausdrucken.
Bitte beachten Sie, dass diese Bescheinigung nur zusammen mit einer aktuellen Immatrikulationsbescheinigung der Universität Passau aus dem Sommersemester 2021 gültig ist.
Bei jedem Betreten und Verlassen des Prüfungsraumes sowie des Arbeitsplatzes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen. Eine Maskenpflicht auch während der Prüfung wurde aufgrund der Infektionslage zunächst bis zum 18.03.2021 bestimmt.
Es gilt: Das Tragen einer FFP-2-Maske ist nicht verpflichtend, aber ausdrücklich gewünscht.
Sollten am Prüfungstag keine FFP-2-Maske zur Verfügung stehen, dürfen auch einfache OP-Masken oder andere Alltagsmasken verwendet werden. Eine Verlängerung der Maskenpflicht über den 18.03.2021 würde über das Corona-Update veröffentlicht.
Diese Option ist in der Corona-Satzung nicht vorgesehen. Zudem haben bereits Prüfungen stattgefunden, in denen die Studierenden sich nicht nachmelden konnten, so dass es auch aus Gleichbehandlungsgründen notwendig ist, bei den bereits erfolgten Anmeldungen bzw. Abmeldungen zu bleiben.
Soweit im Einzelfall das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) während der Bearbeitungszeit/Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, ist eine Befreiung von der Maskenpflicht unverzüglich im Prüfungssekretariat zu beantragen. Dem Antrag ist ein fachärztliches Attest beizufügen, in dem insbesondere konkret und nachvollziehbar dargelegt sein muss, aufgrund welcher gesundheitlicher Beschwerden in einer konkreten Prüfungssituation das Tragen einer MNB nicht möglich ist. Andernfalls ist eine Teilnahme an der Prüfung nicht möglich.
Das Abnehmen der MNB ist für die Identitätsfeststellung (nach Aufforderung) oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich bzw. zulässig.
Sofern aufgrund spezieller Prüfungsanforderungen (z. B. musikpraktische Prüfungen) keine MNB getragen werden kann, wird die Maskenpflicht für die Zeit der Ausführung der entsprechenden Prüfungsleistung aufgehoben.
Das kurzfristige und vorübergehende Abnehmen zur Aufnahme von Nahrung ist insbesondere bei langen Prüfungen zulässig.
Für das Sommersemester 2020 gilt:
- Bei einem Nichtantritt (z.B. bei Krankheit oder Verhinderung) zählt die Prüfungsanmeldung nicht. Sie müssen daher kein Attest einreichen. Achtung: Diese Regelung gilt nicht für Staatsexamina und angemeldete Abschlussarbeiten.
Die Universität hat für das Wintersemester 20/21 die Corona-Satzung wie folgt geändert:
- Prüfungen, die im Wintersemester 2020/2021 angetreten werden, werden im Falle des Nichtbestehens nicht gewertet (freier Prüfungsversuch). Dies gilt auch im Fall des Nichtbestehens wegen Abbruch der Prüfung oder Rücktritt ohne Nachweis eines wichtigen beziehungsweise triftigen Grundes. Satz 1 findet auf bestandene Prüfungsleistungen und Abschlussarbeiten sowie im Fall einer Bewertung mit „nicht bestanden“ beziehungsweise „ungenügend“ aufgrund einer Täuschungshandlung oder bei Vorliegen eines Plagiats keine Anwendung. Achtung: Diese Regelung gilt nicht für Staatsexamina.
Wenn Sie am Tag der Prüfung krank sind und insbesondere Symptome einer Atemwegserkrankung jeglicher Schwere oder unspezifische Allgemeinsymptome aufweisen, dürfen Sie die Universitätsgebäude nicht betreten. Das Aufsichtspersonal der Prüfungen achtet in diesem Fall auf die Einhaltung des Betretungsverbots. Auch wenn Sie wissen, dass Sie
- innerhalb der letzten 14 Tage vor dem Prüfungstag Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Erkrankten hatten (Kontaktperson der Kategorie I nach https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Grafik_Kontakt_allg.pdf?__blob=publicationFile), selbst jedoch keine Krankheitssymptome haben,
- sich in einem Hochrisikogebiet, Virusvarianten-Gebiet oder Risikogebiet gemäß Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html) aufgehalten haben oder
- positiv getestet wurden
dürfen Sie nicht an der Prüfung teilnehmen.
Ausnahmen:
- Personen, die an Allergien leiden, die zu typischen Symptomen wie Atemwegsproblemen, Schnupfen, Husten oder Halsschmerzen führen, dürfen an der Prüfung teilnehmen. Voraussetzung ist die Vorlage eines fachärztlichen Attests, in dem die Allergie und die typischen Symptome bestätigt werden. Das Attest ist während der Prüfung bei sich zu führen.
- Ausgenommen sind weiter Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der Universität Passau vorlegen. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat, den das RKI in eine Liste von Staaten mit hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenommen hat, durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Vorlage an der Universität Passau vorgenommen worden ist. Das Attest ist während der Prüfung bei sich zu führen.
- Es wird darauf hingewiesen, dass ein sog. „Antikörpertest“ / PCR-Test nicht ausreichend ist.
Für das Sommersemester 2020 gilt:
Bei einem Nichtantritt (z.B. bei Krankheit oder Verhinderung) oder bei einem Nichtbestehen zählt die Prüfungsanmeldung bzw. der Prüfungsversuch nicht. Der Nichtantritt oder das Nichtbestehen werden automatisch in HISQIS nicht gewertet. Achtung: Diese Regelung gilt nicht für Staatsexamina und angemeldete Abschlussarbeiten.
Für das Wintersemester 20/21 gilt:
Prüfungen, die im Wintersemester 2020/2021 angetreten werden, werden im Falle des Nichtbestehens nicht gewertet (freier Prüfungsversuch). Dies gilt auch im Fall des Nichtbestehens wegen Abbruch der Prüfung oder Rücktritt ohne Nachweis eines wichtigen beziehungsweise triftigen Grundes. Satz 1 findet auf bestandene Prüfungsleistungen und Abschlussarbeiten sowie im Fall einer Bewertung mit „nicht bestanden“ beziehungsweise „ungenügend“ aufgrund einer Täuschungshandlung oder bei Vorliegen eines Plagiats keine Anwendung. Achtung: Diese Regelung gilt nicht für Staatsexamina.
Für das Sommersemester 2020 gilt:
In Bezug auf die in den für Studiengänge maßgeblichen Prüfungsordnungen festgelegten Regeltermine und Fristen gilt das Sommersemester 2020 nicht als Fachsemester (Art. 99 Abs. 1 BayHSchG. Das Wissenschaftsministerium hat die FAQ auf seiner Webseite aktualisiert zu den Themen BAföG und Prüfungen sowie zur Frage, ob das Sommersemester als Fachsemester zählt und welche Auswirkungen dies auf die Regelstudienzeit hat.
Was bedeutet das für Sie?
- Sie haben die Höchststudiendauer nach Ihrer Prüfungsordnung bereits erreicht und einen Bescheid über das erstmalige Nichtbestehen bekommen? Sie erhalten demnächst einen neuen Bescheid mit neuen Fristen/Terminen vom Prüfungssekretariat.
- Sie erreichen die Höchststudiendauer zum Ende des Sommersemesters 2020? Am Ende des Sommersemesters 2020 wird die Überprüfung der Höchststudiendauer ausgesetzt. Diese wird erst nach Ende des Wintersemesters 2020/2021 fortgesetzt und das Sommersemester 2020 wird dabei nicht gezählt. Abgelegte und bestandene Prüfungen aus dem Sommersemester 2020 werden dabei berücksichtigt.
- Sie erreichen nach dem Sommersemester 2020 eine bestimmte Anzahl an ECTS nicht, die Sie für die Fortsetzung Ihres Studiums benötigen (z.B. Bachelor BAE, Bachelor Wirtschaftsinformatik, Studiengänge der FIM, Probestudium)? Auch hier zählt das Sommersemester 2020 nicht als Fachsemester.
- Sie sind im Sommersemester 2020 regulär in einem Studiengang eingeschrieben, haben aber noch (lange) nicht die Höchststudiendauer oder eine andere Frist erreicht? Auch bei Ihnen wird das Sommersemester 2020 nicht gezählt und bei der Überprüfung der Höchststudiendauer nicht mitgerechnet.
- Sie sind im Sommersemester beurlaubt und haben die Höchststudiendauer noch nicht erreicht? Das Sommersemester 2020 hat auf Ihren Studienverlauf keinen Einfluss. Für Sie gelten die in den Prüfungsordnungen festgelegten Fristen.
- Sie studieren in einem Lehramtsstudiengang? Das Bayerische Kultusministerium hat auf seiner Webseite bekannt gegeben, dass in Bezug auf die Regelung zur Meldefrist nach § 31 Abs. 2 ff. LPO I das Sommersemester 2020 nicht als Semester gewertet wird.
- Sie studieren an der Universität Passau im Studiengang Rechtswissenschaft? Die automatische Verlängerung bei Erreichen von Prüfungsfristen oder der Höchststudiendauer gilt auch für die Juristische Zwischenprüfung und die Juristische Universitätsprüfung.
Gesonderte Anträge und Nachweise benötigen Sie nicht. Diese Fristen werden ggf. automatisch verlängert.
Die o.g. automatischen Verlängerungen gelten nicht für Bearbeitungsfristen von Haus-, Seminar-, Projekt- und Abschlussarbeiten.
Für das Wintersemester 20/21 gilt:
Eine gesetzliche Grundlage für eine Aussetzung der Fristen gibt es derzeit noch nicht. Jedoch hat das Wissenschaftsministerium unter https://www.stmwk.bayern.de/studenten/meldung/6592/unterstuetzung-fuer-studentinnen-und-studenten-im-corona-wintersemester-aenderungen-im-bayerischen-hochschulgesetz-sollen-weiter-gelten.html Unterstützung angekündigt. Nach heutigem Stand ist davon auszugehen, dass diese Regelung auch für dieses Wintersemester kommen wird.
Im Urlaubssemester dürfen nur nicht bestandene Prüfungen wiederholt werden. Sind Sie im Sommersemester 2020 (Corona) zu einer Prüfung nicht angetreten, oder haben diese nicht bestanden, so wurde/wird die Anmeldung mit dem „Vermerk KNA (KNA Nicht gezählter Versuch wegen Corona)“ gekennzeichnet und nicht gewertet, d.h. die Prüfung hat den Status, als wäre sie nie angemeldet/abgelegt worden.
Sie können die Prüfung im Urlaubssemester nicht wiederholen, da eine Erstablegung im Urlaubssemester nicht möglich ist.
Im Urlaubssemester dürfen Sie nur Prüfungen anmelden und wiederholen, die schon vor dem Sommersemester 2020 nicht angetreten bzw. nicht bestanden wurden.
Sie können aufgrund einer Verschiebung der Prüfungen (z.B. Sport, Leistungen des zweiten Prüfungstermins) Studien- und Prüfungsleistungen nicht fristgerecht erwerben und damit nachweisen?
Das Bayerische Staatsministerium hat unter https://www.km.bayern.de/ministerium/termine/1-staatspruefung-anmeldung-pruefungen.html Sonderregelungen für
- Modulleistungen und 30-LP-Regelung
- Schulpraktika
- Sportpraktische Prüfungen
- Schriftliche Hausarbeit (sog. Zulassungsarbeit) und
- Andere Zulassungsvoraussetzungen
- Änderung der Prüfungszeiträume des Termins Herbst 2020
veröffentlicht. Die jeweiligen Einrichtungen (z.B. Prüfungssekretariat, Sportzentrum, Praktikumsamt) bereiten für das Zulassungsverfahren entsprechende Bescheinigungen und Verfahren vor, damit Sie die Sonderregelungen in Anspruch nehmen können.
Außerdem wurden Sonderregelungen veröffentlicht:
- zur Wiederholung der Prüfung
- zum Freiversuch und
- zur Meldefrist
Die Meldung zum Vorbereitungsdienst für Lehramt Grundschule und Lehramt Mittelschule erfolgt online. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter https://www.km.bayern.de/lehrer/lehrerausbildung/grundschule/referendariat.html.
Anmeldeschluss für das Referendariat 2021-2023 ist der 13. April 2021
Bitte wenden Sie sich an die Studiengangskoordination Lehramt oder an das jeweils zuständige Praktikumsamt, wo man Ihnen weiterhelfen kann.
Die Abgabefristen von Abschlussarbeiten (Bachelor- und Masterarbeiten) der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der Fakultät für Informatik und Mathematik wurden bereits neu festgelegt.
Die Fristen für die Abschlussarbeiten (Bachelor- und Masterarbeiten) der Philosophischen Fakultät ruhen derzeit noch. Hier gilt: Bis die Literaturversorgung wieder im gewohnten Umfang gegeben ist, gilt daher weiterhin, dass Sie die Zahl der Schließtage der Bibliothek an Ihr ursprüngliches Abgabedatum der Abschlussarbeit anhängen dürfen. Ein Rechenbeispiel hierzu finden Sie weiter unten in unseren FAQs. Selbstverständlich können Sie Ihre Arbeit aber bereits früher abgeben, falls Sie schon fertig sind.
Bitte beachten Sie: Für Seminar- und Hausarbeiten liegt die Entscheidung, ob eine Fristverlängerung aufgrund der Bibliotheksschließung sinnvoll bzw. erforderlich ist (z. B. weil die Arbeit mittels online verfügbarer Literatur erstellt werden kann) beim jeweiligen Betreuer bzw. der jeweiligen Betreuerin. Dies gilt auch für die Seminararbeiten in den Schwerpunktbereichen der Juristischen Fakultät, näheres hierzu auf der Seite des Studiendekans der Fakultät.
Zurzeit ist diese Rechnung noch nicht möglich, weil sie einen unbekannten Faktor enthält: Den Eröffnungstag der Bibliothek. Da noch nicht bekannt ist, wann die Bibliothek wieder öffnet bzw. die Literaturversorgung wieder im vollen, gewohnten Umfang möglich ist, können Sie das finale Abgabedatum noch nicht genau bestimmen. Wir können Ihnen aber zumindest an zwei Beispielen zeigen, wie Sie das neue Abgabedatum nach der Wiedereröffnung der Bibliothek korrekt berechnen können.
Fall 1: Sie haben Ihre Arbeit vor dem 14.3. (Schließungsdatum der Bibliothek) angemeldet:
Sie können den kompletten Schließungszeitraum = die Kalendertage zwischen der Bibliotheksschließung (14.03.2020) und der erneuten Öffnung (XX.XX.2020) einfach an den ursprünglichen Abgabetermin anhängen. Mit dem fiktiven Eröffnungsdatum 30.05.2020 würde die Rechnung so aussehen:
Bisheriger Abgabetermin: 31.03.2020
+ 77 Schließtage (14.03.2020-30.05.2020)
= Neuer Abgabetermin: 16.06.2020
Fall 2: Sie haben Ihre Arbeit nach dem 14.3. angemeldet:
Auch dann ruht die Frist für Ihre Bachelor-/bzw. Masterarbeit für die Anzahl der Tage zwischen der Anmeldung und der Wiedereröffnung.
Sollte der errechnete Abgabetag auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag in Bayern fallen, dann dürfen Sie am darauffolgenden Werktag abgeben.
Gut zu wissen: Sie können diese Rechnung erst vornehmen, wenn die vollständige Öffnung der Bibliothek feststeht. Über diese informieren wir Sie rechtzeitig in den regelmäßigen Updates. Der neue Abgabetermin wird Ihnen dann auch vom zentralen Prüfungssekretariat mitgeteilt.
Wir empfehlen, Betreuungsgespräche zu Abschlussarbeiten z. B. per Telefon oder Videochat durchzuführen, eine grundsätzliche Absage ist daher nicht erforderlich.
Aktuelle Informationen zu Änderungen im Studien- und Prüfungsbetrieb der Juristischen Fakultät für das Sommersemester 2020 finden Sie Sie auf der Webseite des Studiendekans.
Um einen effektiven Rechtsschutz sicherzustellen, hat das Prüfungssekretariat den zur Einsichtnahme angemeldeten Studierenden einen Scan zukommen lassen. Wenn Sie es einrichten können, lassen Sie sich Ihre Klausur für die Einsichtnahme im Wintersemester 2020/2021 oder Sommersemester 2021 vormerken. Die Klausuren werden für Sie reserviert.
Wenn Sie am Tag der Prüfung krank sind und insbesondere Symptome einer Atemwegserkrankung jeglicher Schwere oder unspezifische Allgemeinsymptome aufweisen, dürfen Sie die Universitätsgebäude nicht betreten. Das Aufsichtspersonal der Prüfungen achtet in diesem Fall auf die Einhaltung des Betretungsverbots. Auch wenn Sie wissen, dass Sie innerhalb der letzten 14 Tage vor dem Prüfungstag Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Erkrankten hatten, selbst jedoch keine Krankheitssymptome haben, dürfen Sie nicht an der Prüfung teilnehmen.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen dazu an das Prüfungssekretariat.