Nutzung von urheberrechtlich geschützten Materialien in Unterricht und Lehre
Ab dem 01. März 2018 gelten die Regelungen des neuen Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG). Formal betrachtet stellt dies kein neues Gesetz dar. Das UrhWissG geht in dem seit den 60-er Jahren bestehenden Urheberrechtsgesetzes (UrhG) auf. Sinn und Zweck dieser Reform ist es, die im Urheberrecht geregelten gesetzlich erlaubten Nutzungen für Unterricht und Lehre vor dem Hintergrund der Digitalisierung und Vernetzung anzupassen und den Umgang für die Lehrenden und Lernenden klarer und einfacher zu gestalten. Im Folgenden erhalten Sie einen rechtlichen Überblick über aktuelle Fragen zur neuen Gesetzeslage ab dem 01. März 2018 zu den Paragrafen 60 a bis c UrhG. Für den schnellen ersten Überblick in dem Bereich Lehre empfehlen wir Ihnen folgende Übersicht.
Welche Materialien dürfen Studierenden ab dem 1. März 2018 zugänglich gemacht werden?
Selbst erstellte, nicht kopierte Materialien
- Präsentationsfolien
- Vorlesungsskripte
- Seminarpläne
- Literaturlisten
- Übungsaufgaben und Musterlösungen
- Zusammenfassungen
- Fallbeschreibungen
- Protokolle
Zitate
Eine Einbindung von einzelnen Abbildungen und Textauszügen in eigene Vorlesungsmaterialien als Zitat ist weiterhin möglich. Wichtig ist, dass in den Vorlesungsskripten/-folien eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zitierten Werkteilstattfindet und eine korrekte Urheber-und Quellenangabe beigefügt ist. Das Bereitstellen zusätzlicher Abbildungen/Textauszüge (z. B. als Anhang), mit denen keine Auseinandersetzung mehr stattfindet, ist hingegen als Zitat nicht zulässig.
Freie Werke
- Werke, deren Urheber mehr als 70 Jahre tot sind
- Amtliche Werke mit Quellenangabe und ohneVeränderung
- Werke mit freien Lizenzen (Open Access, Creative Commons usw.) unter Beachtung der korrekten Quellenangabe und unbedingter Einhaltung der Lizenzbedingungen.
Werke Dritter und eigene Publikationen
Grundsätzlich zulässige Werke Dritter dürfen nur mit deren Zustimmung hochgeladen werden.
Bei eigenen Publikationen (Zeitschriftenartikel, Bücher) haben Sie in der Regel die Verwertungsrechte an den Verlag abgetreten und dürfen sie dann nicht hochladen.
Abbildungen
Wegen der komplexen rechtlichen Situation bei der Rechtewahrnehmung von Abbildungen können diese rechtssicher nur im Rahmen des §60a UrhG, des Zitatrechts, gemeinfreier Werke oder unbedingter Einhaltung der Lizenzbedingungen mit freien Lizenzen verwendet (Open Access, Creative Commons usw.) werden.
Dokumente im Internet
Auch kostenlos im Internet herunterladbare Dokumente, Artikel und Internetseiten sind urheberrechtlich geschützt und dürfen zwar verlinkt, aber nicht hochgeladen werden.
Materialien zulässig nach §60a UrhG
- Werke geringen Umfangs, wie z. B. Sprachwerke (≤ 25 Seiten), Musikstücke (≤ 5:00 Min.), Noteneditionen (≤ 6 Seiten) oder kurze Filme (≤ 5:00 Min.)
- Aus Werkennicht geringen Umfangs höchstens 15%
- Abbildungen (auch z.B. Abbildungen in Lehrbüchern)
Für die Nutzung von Zeitschriften gelten Sonderregelungen.
Bitte beachten Sie zur Verwendung dieser Materialien folgende Vorgaben!
- Der Schutz dieser Materialien ist durch Einschreibeschlüssel oder Passwörter erforderlich.
- Die Bekanntgabe des Einschreibeschlüssels oder der Passwörter ist nur an Unterrichtsteilnehmer zulässig.
- Das Material darf nicht dazu dienen, Ihren Unterricht zu ersetzen.
- Mehr als 15% von Werken nicht geringen Umfangs, z. B. von Musikwerken über fünf Minuten, von Noteneditionen über sechs Seiten oder von Filmen über fünf Minuten
Sonderregelungen für die Nutzung von Zeitschriften
Welche Zeitschriften dürfen Studierenden ab dem 1. März 2018 zugänglich gemacht werden?
Fachzeitschriften und wissenschaftliche Zeitschriften
- Einzelne Beiträge
- Auch einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift
Was ist eine Fachzeitschrift?
Eine Fachzeitschrift richtet sich an ein Fachpublikum und umfasst Artikel zu diesem Fachgebiet. Wissenschaftliche Zeitschriften bündeln teilweise mehrere Themen und Disziplinen.
Alternativen
- Verlinkung des Artikels (insbesondere für kostenfrei verfügbare Internetzeitschriften empfehlenswert)
- Verlinkung auf lizenzierte Angebote der eigenen Hochschulbibliothek
Publikumsfachzeitschriften
"Publikumszeitschriften" wurden von der Erlaubnis, vollständige einzelne Artikel den Studierenden gemäß §60a UrhG zur Verfügung zu stellen, ausgenommen.
Abbildungen aus Zeitschriften
Abbildungen aus Zeitschriften können im Regelfall neben dem Zitatrecht auch gemäß §60 Abs. 2 UrhG in der Variante "Abbildungen" genutzt werden.
Recherchemöglichkeiten zu Fachzeitschriften
Deutsche Verleger listen Fachzeitschriften unter https://www.buchhandel.de/fachzeitschriften.
International kann das Projekt JournalTOCs einen guten Ausgangspunkt für die Recherche bieten, national auch die Elektronische Zeitschriftenbibliothek.
Nicht-Fachzeitschriften nicht wissenschaftliche Zeitschriften
- Bis zu 15% des jeweiligen Artikels
- Denkbar ist auch die Nutzung ganzer Artikel geringen Umfangs, jedoch steht dies im Zielkonflikt mit dem Regelungsziel.
Zitate
Im Rahmen des Zitatrechts ist eine Nutzung von Artikeln aller Zeitschriften im erforderlichen Umfang unabhängig von § 60a UrhG möglich.
Bitte beachten Sie zur Verwendung dieser Materialien folgende Vorgaben!
- Der Schutz dieser Materialien ist durch Einschreibeschlüssel oder Passwörtern erforderlich.
- Die Bekanntgabe des Einschreibeschlüssels oder der Passwörter ist nur an Unterrichtsteilnehmer zulässig.
- Das Material darf nicht dazu dienen, Ihren Unterricht zu ersetzen.
Quelle: Johannes Nehlsen, Universität Würzburg: Zeitschriftennutzung. Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.
Auszüge aus dem Gesetztestext
(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden. [...]
(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.
(Diese Angaben wurden uns dankenswerter Weise von Johannes Nehlsen, Stabstelle IT-Recht, Universität Würzburg, zur Verfügung gestellt.)
(1) Zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden.
(2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.
(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt werden.
(Diese Angaben wurden uns dankenswerter Weise von Johannes Nehlsen, Stabstelle IT-Recht, Universität Würzburg, zur Verfügung gestellt.)
[§ 60b
Unterrichts- und Lehrmedien
(1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.
(2) § 60a Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne dieses Gesetzes sind Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen und ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a) zu nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.
Die Regelung des neuen § 60 b UrhG entspricht dem bisherigen § 46 UrhG a.F.. und löst diesen ab dem 1. März 2018 ab. § 46 UrhG a.F. richtet sich ausschließlich an Verlage. Sobald sich neue Entwicklungen in der Rechtsprechung ergeben, werden wir Sie umgehend informieren.