Ob diese Regelung auch im Haushaltsgesetz 2021/ 2022 weiter Gültigkeit haben wird, ist noch nicht absehbar. Wir werden über die weiteren Entwicklungen in diesen Bereich nach Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2020/2022 informieren.
Bayer. Haushaltsgesetz 2017/2018 Art. 8 (6) im Wortlaut:
(6) 1Angehörige des öffentlichen Dienstes dürfen ihre privaten Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge an Ladevorrichtungen ihrer unmittelbaren Beschäftigungsdienststelle ohne Kostenerstattung elektrisch aufladen, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. 2Die Behördenleitung kann Dritten eine entsprechende kostenfreie Stromentnahme gestatten, solange sich die Personen auf Veranlassung der Behörde oder in Zusammenhang mit Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörde auf dem Behördengelände aufhalten.