FAQ Wohnraumarbeit
Bitte legen Sie die jeweilige Wochenarbeitszeit zugrunde. Das heißt, alle Eintragungen müssen in Summe 100 ergeben.
Der bewilligte Anteil im Homeoffice bezieht sich jeweils auf eine Woche. Entsprechend werden wöchentlich fixe Tage (ggf. Vormittage, Nachmittage) festgelegt.
Reisekostenrechtlich beginnt die Dienst- oder Fortbildungsreise grundsätzlich in Passau. Eine Ausnahme besteht in den Fällen, in denen die Anreise zum Dienstreise- oder Fortbildungsort vom Wohnort kürzer ist.
Um einer möglichst großen Anzahl von Beschäftigten die Möglichkeit der Wohnraumarbeit bieten und dennoch einen reibungslosen Dienstbetrieb gewährleisten zu können, muss es Grenzen geben. Bei deren Festlegung wurden soziale Aspekte berücksichtigt.
Nein, nach derzeitigem Stand ist dies nicht so.
(Die Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit auch an Wohnraumarbeitstagen stellt eine Sonder-regelung der Universität dar. Grundsätzlich ist dies für Beschäftigte beim Freistaat Bayern nicht vorgesehen und daher auch nicht vollständig in BayZeit abbildbar.)
Nein, derzeit nicht.
Ja. §2 Abs. 3 der DV fordert grundsätzlich festgelegte Tage. Mit den Interessenvertretungen wurde abgestimmt, dies dahingehend großzügig auszulegen, dass es je Tag ein Vormittags- als auch ein Nachmittagsmodul gibt. Damit ist maximal ein einmaliger Wechsel je Tag vorgesehen und entsprechend in die Vereinbarung zur Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit einzutragen.
Nein, diesbezüglich gelten die Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit.
Ja, auch im Homeoffice gilt die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit. Stunden, die freiwillig im Rahmen des Gleitzeitkontos aufgebaut werden, sind weder Überstunden noch Mehrarbeit.
Überstunden und Mehrarbeit müssen durch den Kanzler angeordnet werden. Die Ausnutzung des Gleitzeitkontos ist jedem selbst überlassen.