FAQ Personelles
FAQ zur Umstellung der SHK-Verträge im wissenschafts stützenden Bereich auf TV-L-Beschäftigungen
Aktuelle Informationen für Studierende
Die vereinbarte Umstellung der Verträge für studentische Hilfskräfte im wissenschaftsstützenden Bereich auf TV-L-Beschäftigungen nimmt Gestalt an: Ab sofort werden für alle Bereiche, die nicht dem wissenschaftlichen Bereich zugeordnet werden, keine SHK-Verträge nach dem bisherigen Modell mehr abgeschlossen. Neue Verträge werden ab sofort nur noch nach TV-L ausgestellt.
Häufige Fragen rund um die Umstellung haben wir für Sie im folgenden FAQ zusammengefasst, das wir laufend ergänzen. Ebenso werden wir Sie an dieser Stelle über neue Entwicklungen informiert halten.
Ihre Frage ist nicht dabei? Dann schreiben Sie uns an: kommunikation@uni-passau.de.
FAQ für Studierende
Neueinstellungen, Ausschreibungen und Verträge
Ab sofort werden für alle Bereiche, die nicht dem wissenschaftlichen Bereich zugeordnet werden, keine SHK-Verträge nach dem bisherigen Modell mehr abgeschlossen. An der Universität Passau betrifft dies konkret die folgenden Bereiche und Einrichtungen:
- Universitätsbibliothek
- Zentrale Einrichtungen und das Zentrum für Medien und Kommunikation
- Stabsstellen
- Abteilungen der Verwaltung
- Dekanate
- Schwerbehindertenbeauftragte
- Datenschutzbeauftragte
- AlumniClub
- INDIGO
- HUBS
Gegebenenfalls sind für diese und andere Stellen Einzelfallprüfungen zur Klärung der Zuordnung durchzuführen.
Neue Verträge werden ab sofort nur noch nach TV-L ausgestellt. Die Bearbeitungszeit für Einstellungsanträge liegt aktuell bei mindestens acht Wochen. Die Zuständigkeit liegt bei Referat VIII/3.
Bei Neueinstellungen nach TV-L ist darauf zu achten, dass Sie noch nicht beim Freistaat Bayern vorbeschäftigt waren, da eine sachgrundlos befristete Weiterbeschäftigung bei Vorbeschäftigung, z.B. als SHK, gem. § 14 II 2 TzBfG nicht mehr möglich ist. Es ist allenfalls eine Weiterbeschäftigung als SHK mit wissenschaftlicher Hilfstätigkeit möglich oder eine befristete TV-L-Beschäftigung mit tragfähigem Sachgrund gem. § 14 I TzBfG, der aber einer eingehenden Begründung bedarf.
Aufgrund der Stellensituation ist davon auszugehen, dass im Regelfall nur eine sachgrundlose Befristung für insgesamt maximal zwei Jahre möglich ist. Nach § 30 I 3 TV-L soll ein Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen.
Bitte beachten Sie: Es sind keine rückwirkenden Verträge möglich. Eine Person darf also ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn ein unterzeichneter Arbeitsvertrag vorliegt.
Eine Umstellung der laufenden Verträge auf TV-L-Verträge ist leider nicht möglich. Verträge, deren Enddatum vor oder nach dem 01.04.2025 liegt, laufen bis zum vereinbarten Vertragsende unverändert weiter.
Bei Neueinstellungen nach TV-L ist darauf zu achten, dass die Personen noch nicht beim Freistaat Bayern vorbeschäftigt waren. Soweit bereits eine befristete oder unbefristete Vorbeschäftigung beim Freistaat Bayern, z.B. an der Universität Passau bestanden hat, ist eine sachgrundlose Befristung ausgeschlossen (s. § 14 II 2 TzBfG). Das bedeutet, dass bereits vorbeschäftigte Personen, also z. B. ehemalige SHKs, nicht sachgrundlos befristet weiterbeschäftigt werden können.
Ausnahme: Wenn ein tragfähiger Befristungsgrund für die Tätigkeit gegeben ist, ist in Einzelfällen auch für vorbeschäftigte Personen eine Einstellung möglich. In diesen Fällen ist der Sachgrund von der Fachstelle eingehend schriftlich zu begründen. Die Zuständigkeit der Prüfung liegt bei Referat VIII/3.
Nein, sobald eine Vorbeschäftigung vorliegt, ist eine sachgrundlos befristete Beschäftigung nicht mehr möglich, s. § 14 II 2 TzBfG.
Nein, im Rahmen der aktuell geltenden Rechtsprechung zum TzBfG sehen wir keine weitere sachgrundlos befristete Beschäftigungsmöglichkeit dieser Personen im TV-L.
Entscheidend ist, ob bereits eine Vorbeschäftigung beim Freistaat Bayern, z.B. an einer Universität im Freistaat Bayern, vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist eine sachgrundlos befristete Beschäftigung möglich.
Grundsätzlich ja, soweit die entsprechenden erforderlichen Erlaubnisse (Aufenthalts-, Arbeitserlaubnis, Prüfung Exportkontrolle, ggf. Verfassungsschutzanfrage) eingeholt werden können.
Gem. § 28 TV-L ist es grundsätzlich möglich, Sonderurlaub bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts zu erhalten. Das Vorliegen des „wichtigen Grundes“ ist dann im Einzelfall und unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange zu prüfen.
Eine Beschäftigung nach TV-L in wissenschaftsstützenden Bereichen hat keine negativen Auswirkungen auf eine künftige Beschäftigung im Rahmen des WissZeitVG.
In Abstimmung zwischen Finanz- und Personalabteilung sind für studentische TV-L-Beschäftigte künftig folgende Arbeitszeitmodelle (Wochenstunden) möglich:
4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20 Wochenstunden
Für Modelle über 20 Stunden fragen Sie bitte gesondert bei der Personalabteilung an. Diese werden aber aufgrund des dann wegfallenden Werkstudentenprivilegs – von diesem wird grundsätzlich ausgegangen, wenn Studierende nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten – für die meisten Studierenden kaum von Interesse sein.
Diese Fragen können abschließend nur von der einstellenden Behörde beantwortet werden. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bildet drei Fallgruppen in denen nach den jeweiligen Umständen eines Falles die „Unzumutbarkeit des Vorbeschäftigungsverbotes“ angenommen werden kann. Nämlich dann, wenn eine Vorbeschäftigung
- sehr lange zurückliegt,
- ganz anders geartet war oder
- von sehr kurzer Dauer gewesen ist.
Davon sei etwa auszugehen bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul-, Studien- oder Familienzeit, bei Werkstudierenden und studentischen Beschäftigten im Rahmen ihrer Berufsqualifizierung oder bei einer erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der Erwerbsbiographie, die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht (BVerfG 6.6.2018).
Seitens der Universität Passau weisen wir Sie lediglich auf die Thematik der Vorbeschäftigung iSd § 14 II 2 TzBfG hin, eine abschließende Entscheidung dazu obliegt der einstellenden Behörde, wenn Dienstherr der Freistaat Bayern ist.
Gem. § 30 Abs. 3 Satz 1 TV-L soll ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. Diese Regelung gilt auch für studentische TV-L-Beschäftigte.
Zu beachten ist weiterhin, dass gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TZBfG bis zu der Gesamtdauer von zwei Jahren höchstens die dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig ist.
Vergütung und Versicherung
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Generell wird die Stellenbewertung zwischen der jeweiligen Fachstelle und dem Referat VIII/3 vor Veröffentlichung der Ausschreibung geklärt und entsprechend in der Ausschreibung genannt.
Wichtig: Gegebenenfalls müssen Stunden reduziert werden, sofern sich der Stundenlohn unter TV-L erhöht. Bitte beachten Sie, dass Sie selbst dafür verantwortlich sind, die Verdienstgrenze im Blick zu behalten. Hilfreiche Informationen zu diesem Thema finden Sie beispielsweise im Guide der Bundesagentur für Arbeit.
Bitte beachten Sie, dass Sie selbst dafür verantwortlich sind, die für Sie geltende Verdienstgrenze im Blick zu behalten. Bitte informieren Sie sich dazu individuell, hilfreiche Informationen zu diesem Thema finden Sie beispielsweise im Guide der Bundesagentur für Arbeit.
Rund um den Arbeitsalltag
Ja, Studierende werden ebenso eingebunden wie alle anderen TV-L-Beschäftigten. Das bedeutet unter anderem, dass Sie an der elektronischen Zeiterfassung über die BayZeit-Terminals teilnehmen und für Sie die Gleitzeitregelung der Universität gilt. Wir empfehlen, dass Sie sich mit den Vorgaben der Dienstvereinbarung zur Gleitzeit vertraut machen.
Ja, wenn Ihre Tätigkeit Homeoffice erlaubt, können Sie im Rahmen unserer Dienstvereinbarung von der Homeoffice-Regelung Gebrauch machen. Ein entsprechender Antrag ist vor Aufnahme einer Tätigkeit im Homeoffice zu stellen.
Nein, das ist nicht möglich.
FAQ Wohnraumarbeit
Bitte legen Sie Ihre jeweilige Wochenarbeitszeit zugrunde. Das heißt, alle Eintragungen müssen in der Zeile „Gesamt in Stunden“ Ihre jeweilige Wochenarbeitszeit (Sollzeit) und in der Zeile „Gesamt in %“ 100 % ergeben.
Der bewilligte Anteil im Homeoffice bezieht sich jeweils auf eine Woche. Entsprechend werden wöchentlich fixe Tage (ggf. Vormittage, Nachmittage) festgelegt.
Reisekostenrechtlich beginnt die Dienst- oder Fortbildungsreise grundsätzlich am Dienstort in Passau. Eine Ausnahme besteht in den Fällen, in denen die Anreise zum Dienstreise- oder Fortbildungsort vom Wohnort kürzer ist.
Um einer möglichst großen Anzahl von Beschäftigten die Möglichkeit der Wohnraumarbeit bieten und dennoch einen reibungslosen Dienstbetrieb gewährleisten zu können, muss es Grenzen geben. Bei deren Festlegung wurden soziale Aspekte berücksichtigt.
Nein, nach derzeitigem Stand ist dies nicht so.
(Die Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit auch an Wohnraumarbeitstagen stellt eine Sonderregelung der Universität dar. Grundsätzlich ist dies für Beschäftigte beim Freistaat Bayern nicht vorgesehen und daher auch nicht vollständig in BayZeit abbildbar.)
Nein, derzeit nicht.
Je Arbeitstag ist ein einmaliger Wechsel zwischen Wohnraum und Dienststelle möglich. In Sonder- bzw. Notsituationen kann mit Zustimmung des Vorgesetzten auch mehrfach zwischen Wohnraum und Dienststelle gewechselt werden. Fahrtzeiten zwischen Wohnraum und Dienststelle werden nicht als Arbeitszeit angerechnet und auch keine Fahrtkosten erstattet.
Nein, diesbezüglich gelten die Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit.
Ja, auch im Homeoffice gilt die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit.
Ja, Ihr Vorgesetzter kann Ihnen an einzelnen Tagen (bis max. 15 Tage pro Jahr) Telearbeit genehmigen. Ein Antrag per Mail bei Ihrem Vorgesetzen ist ausreichend. Ihre Arbeitszeit erfassen Sie dann bitte per Antrag auf Buchungskorrektur in BayZeit mit der Begründung „Wohnraumarbeit“.
Bis zu 60% Wohnraumarbeit ist möglich für Beschäftigte mit Familienpflichten (Betreuung von Kindern unter 14 Jahren), Beschäftigte in Pflegesituationen (nachweisliche Pflegeperson nachweislich pflegebedürftiger Angehöriger) und für schwerbehinderte Beschäftigte.
Ja, ein Anspruch auf Gewährung von Wohnraumarbeit besteht nicht. Allerdings müssen bei Ablehnung begründete sachliche oder persönliche Voraussetzungen entgegenstehen. Vor Ablehnung eines Antrags ist den Interessenvertretungen die Möglichkeit zu geben, begründete Einwände gegen die Ablehnung zu erheben.
Bei Wohnraumarbeit bis zu 40% i.d.R. unbefristet.
Bei Wohnraumarbeit über 40% i.d.R. für 2 Jahre befristet.
Von einer Befristung wird i.d.R. abgesehen, wenn eine Schwerbehinderung unbefristet bescheinigt wurde. Befristet erteilte Genehmigungen können verlängert werden. Hierfür ist rechtzeitig vor Ablauf der genehmigten Wohnraumarbeit ein neuer Antrag von Ihnen nötig.
Über das virtuelle BayZeit-Terminal sind die Buchungen über „ZMS Buchungen am Bildschirm“ -> „Homeoffice Kommen“ / „Homeoffice Gehen“ zu erfassen.
Ja. Ohne Individualvereinbarung kann Ihnen Ihr Vorgesetzter bis max. 15 Tage im Jahr Telearbeit genehmigen (siehe Frage „Ist Wohnraumarbeit auch ohne Individualvereinbarung möglich?).
Ansonsten kann Ihre Wohnraumarbeit kurzfristig auf bis zu 100% erhöht werden. Sie wenden sich dann bitte per Mail an Ihren Vorgesetzten und geben die Gründe, den gewünschten Umfang und die voraussichtliche Dauer an. Die Genehmigung ist jedoch auf max. 3 Monate befristet. Eine weitere Verlängerung ist nur in weiteren Ausnahmesituationen möglich.
Grundsätzlich stellen alle Beschäftigten einen geeigneten Arbeitsraum mit entsprechender Ausstattung selbst zur Verfügung. In Ausnahmefällen kann einzelne Ausstattung, z.B. Bildschirm o.ä., zur Verfügung gestellt werden. Für die ggf. anfallenden Kosten hat die Organisationseinheit aufzukommen, der Sie zugeordnet sind.