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Vorstand, Satzung, Beitragsordnung

Organigramm

Satzung der Friends of the Jessup Passau e.V.

Satzung zum Download

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 19. Juli 2018 und und zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 28. Februar 2020. .

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Friends of the Jessup Passau“.
(2) 1Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2Nach Eintragung führt der Verein seinen Namen mit dem Zusatz „e.V.“.
(3) 1Der Sitz des Vereins ist Passau (c/o Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Völkerrecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht, Innstraße 39, 94032 Passau). 2Der Verein ist über den amtierenden Vorstand erreichbar.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
1Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Philip C. Jessup International Law Moot Court Competition („Jessup“) Teams der Universität Passau. 2Insbesondere sollen zukünftige Generationen von den Erfahrungen bisheriger Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Coaches profitieren.

§ 3 Tätigkeit
(1) 1Zur Erreichung des in § 2 dieser Satzung bezeichneten Zwecks, führt der Verein eine Mitgliederliste und einen E-Mail-Verteiler seiner Mitglieder. 2Er erhebt außerdem Mitgliedsbeiträge und wirbt Spenden, Sponsorengelder und andere Mittel ein.
(2) Der Verein ermuntert seine Mitglieder, das jeweils aktuelle Jessup Team der Universität Passau zu unterstützen, insbesondere mit Anmerkungen zu den Schriftsätzen oder bei Probepleadings.

§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) 1Die Finanzmittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 3Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Kostenerstattungen oder sonstige Vergütungen begünstigt werden. 4Der Vorstand ist zur sparsamen Mittelverwendung verpflichtet.
(3) Alle Funktionsträgerinnen und Funktionsträger des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

§ 5 Beiträge
(1) 1Die Mitglieder zahlen keine Aufnahmegebühr, jedoch einen Mitgliedsbeitrag als Jahresbeitrag. 2Die Höhe dieses Mitgliedsbeitrages, die Zahlungsfristen und -modalitäten regelt eine Beitragsordnung, welche von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(2) 1Die Höhe des Mitgliedsbeitrages soll gestaffelt sein. 2Für Mitglieder des Jessup Teams der Universität Passau wird der Mitgliedsbeitrag erst ab dem Geschäftsjahr nach der abgeschlossenen Teilnahme am Moot Court erhoben. 3Die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann für natürliche Personen und andere Mitglieder verschieden bemessen werden.
(3) 1Der Verein kann Spenden entgegennehmen. 2Er darf Spenden nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften für Fördervereine einer Rücklage zuführen, die sicher und wirtschaftlich anzulegen ist.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) 1Mitglied des Vereins kann
a) jedes volljährige aktuelle oder ehemalige Mitglied eines Jessup Teams der Universität Passau,
b) jeder volljährige aktuelle oder ehemalige Coach eines Jessup Teams der Universität Passau,
c) jede sonst den Jessup Teams der Universität Passau verbundene volljährige natürliche oder juristische Person,
werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt. 2Als Coach sind unabhängig von ihrem universitären Status alle Teambetreuerinnen und Teambetreuer zu verstehen.
(2) 1Der Beitritt ist dem Vorstand gegenüber in Textform zu erklären. 2Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 dieser Satzung entscheidet der Vorstand durch Beschluss über die Aufnahme.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet zum Ende eines Geschäftsjahres, unbeschadet etwaiger Ansprüche des Vereins,
a) durch Austritt, der in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,
b) durch Ausschluss nach Absatz 2,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste nach Absatz 5,
d) durch Tod oder
e) durch Auflösung des Vereins.
(2) 1Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied vorsätzlich und schuldhaft in grober Weise die Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt. 3Vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Mitglied Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. 4Ist das betroffene Mitglied in der Mitgliederversammlung, in der über seinen Ausschluss entschieden werden soll, nicht anwesend, ist die Entscheidung auf die nächste Mitgliederversammlung zu vertagen. 5Dem Mitglied ist dies mitzuteilen.
(3) 1Der Vorstand kann ein Mitglied, wenn ein wichtiger Grund nach Absatz 2 Satz 2 vorliegt, vorläufig vom Verein ausschließen. 2Dafür ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstands erforderlich; dem betroffenen Mitglied ist zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. 3Der vorläufige Ausschluss muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. 4Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich oder persönlich gegenüber der Mitgliederversammlung zu äußern. 5Eine schriftliche Äußerung ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
(4) 1Während der Vertagung nach Absatz 2 Satz 4 oder während der Phase des vorläufigen Ausschlusses nach Absatz 3 Satz 1 ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes. 2Die Pflicht zur Beitragszahlung bleibt bestehen.
(5) 1Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. 2Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit Zugang des dritten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind. 3Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

§ 8 Beirat und Kooperation
(1) 1Auf Beschluss der Mitgliederversammlung wird einer natürlichen Person mit besonderer Wichtigkeit für den Verein eine Mitgliedschaft im Beirat angetragen; die Beendigung der Mitgliedschaft im Beirat erfolgt entsprechend § 7 dieser Satzung; Mitgliedschaft im Verein und im Beirat schließen sich gegenseitig aus. 2Die Einladung zur Mitgliederversammlung, in der der Beschluss über das Antragen der Mitgliedschaft im Beirat gefasst werden soll, muss den Namen dieser Person ausweisen. 3Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen über die Aufnahme in den Beirat. 4Die Mitglieder des Beirats beraten und unterstützen den Verein. 5Der Vorstand informiert den Beirat mindestens einmal jährlich über die Tätigkeiten des Vereins und den Fortschritt des Jessup Teams der Universität Passau. 6Die Mitglieder des Beirats werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen.
(2) 1Der Vorstand kann sowohl juristischen als auch natürlichen Personen eine Kooperation antragen. 2Diese Kooperation kann ideeller oder finanzieller Art sein.

§ 9 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) 1Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. 2Sie ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. 3Sie wird von dem oder der Vorstandsvorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands, geleitet. 4Der oder die Vorstandsvorsitzende kann die Leitung der Mitgliederversammlung einer geeigneten Person übertragen. 5Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl und Abberufung des Vorstands nach § 11 dieser Satzung,
b) Wahl der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers nach § 12 dieser Satzung,
c) Genehmigung der Kassenprüfung nach § 12 dieser Satzung,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Entgegennahme der Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte,
f) Aufnahme und Ausschluss von Beiräten nach § 8 dieser Satzung,
g) Ausschluss von Mitgliedern nach § 7 Absatz 2 dieser Satzung und Bestätigung des vorläufigen Ausschlusses nach § 7 Absatz 3 dieser Satzung,
h) Beschluss der Beitragsordnung nach § 5 Absatz 1 dieser Satzung,
i) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und
j) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins nach § 13 dieser Satzung.
(2) 1Der Vorstand verschickt die Ladung zur Mitgliederversammlung als E-Mail an die dem Verein vom jeweiligen Mitglied zuletzt mitgeteilte E-Mailadresse nach interner Abstimmung mitsamt einer Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Datum der Mitgliederversammlung. 2Änderungswünsche zur Tagesordnung sind dem Vorstand gegenüber bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung als E-Mail zuzusenden. 3Die geänderte Tagesordnung ist vom Vorstand spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung als E-Mail an die dem Verein vom jeweiligen Mitglied zuletzt mitgeteilte E-Mailadresse zu versenden.
(3) 1Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn v. H. der Mitglieder anwesend sind. Anwesend sind auch Mitglieder, die über Skype oder ähnliche Medien an der Mitgliederversammlung teilnehmen. 2Stimmrechtsübertragungen sind möglich und bedürfen der Textform. 3Jedes Mitglied kann nur eine Stimme übertragen bekommen. 4Stimmübertragungen zählen bei der Beschlussfähigkeit mit. 5Bei Beschlussunfähigkeit nach Satz 1 ist die oder der Vorstandsvorsitzende oder ihre oder seine Vertretung nach Absatz 1 Satz 3 berechtigt, direkt im Anschluss eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung durchzuführen. 6Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 7Auf die Möglichkeit nach den Sätzen 5 bis 6 ist in der Ladung hinzuweisen.
(4) Jedes Vereinsmitglied hat bei der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht.
(5) 1Über die Mitgliederversammlung wird von einer Schriftführerin oder einem Schriftführer, die oder der von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist, Protokoll geführt. 2Dieses wird von der oder dem Vorstandsvorsitzenden gegengezeichnet und an die Mitglieder als E-Mail an die dem Verein vom jeweiligen Mitglied zuletzt mitgeteilte E-Mailadresse versandt.
(6) 1Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. 2Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit mindestens Zweidrittelmehrheit. 3Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gewertet. 4Sämtliche Abstimmungen, die Personen betreffen, finden in geheimer Abstimmung statt.
(7) Fordert mindestens ein Viertel der Mitglieder in Textform und unter Bekanntgabe der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, hat der Vorstand diese unverzüglich einzuberufen.

§ 11 Der Vorstand
(1) 1Der Vorstand besteht aus der oder dem gewählten Vorsitzenden, einer gewählten Vertreterin oder einem gewählten Vertreter sowie kraft Amtes eines jeweils vom Betreuerteam des Jessup Teams der Universität Passau ernannten Coaches. 2Die oder der Vorsitzende sowie die gewählte Vertreterin oder der gewählte Vertreter sind im Außenverhältnis berechtigt, den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 3Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die gewählte Vertreterin oder der gewählte Vertreter von ihrem oder seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn die oder der Vorsitzende verhindert ist.
(2) 1Zum Vorstandsmitglied können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. 2Die Wahl erfolgt in der Regel für die Zeit von zwei Jahren. 3Vorstandsvorsitzende oder -vorsitzender und Vertreterin oder Vertreter werden in unterschiedlichen Wahlgängen gewählt. 4Wiederwahl ist möglich. 5Der Vorstand bleibt auch über seine Amtszeit hinaus bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. 6Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied jederzeit abberufen; es gilt § 10 Absatz 6 dieser Satzung entsprechend.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Amtszeitende durch Rücktritt, Abberufung oder aus anderen Gründen aus dem Vorstand aus, so wird ihr oder sein Amt durch die weiteren Vorstandsmitglieder kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung weitergeführt.
(4) Der oder dem Vorstandsvorsitzenden obliegt insbesondere
a) das Führen der laufenden Geschäfte des Vereins,
b) der ständige Kontakt zum aktuellen Jessup Team der Universität Passau,
c) die Vorbereitung der und die Ladung zu den Mitgliederversammlungen,
d) die Außenvertretung des Vereins und
e) die Notfallzuständigkeit.
(5) Die Vertreterin oder der Vertreter unterstützt die Vorstandsvorsitzende oder den Vorstandsvorsitzenden bei ihren oder seinen Tätigkeiten.
(6) Unabhängig vom Geschäftsjahr gem. § 1 Abs. 4 dieser Satzung bleibt der vom Betreuerteam des Jessup Teams der Universität Passau ernannte Coach Teil des Vorstandes bis eine andere Person durch das Betreuerteam des Jessup Teams als Coach ernannt wird.  
(7) Beschlüsse innerhalb des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt; im Zweifel entscheidet die Stimme der oder des Vorstandsvorsitzenden.

§ 12 Kassenprüfung
(1) 1Die Mitgliedsversammlung wählt für die Dauer von einem Geschäftsjahr wenigstens eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer. 2Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) 1Er oder sie prüft die Ordnungsgemäßheit der Buchführung des Vereins und legt ihren oder seinen Bericht jährlich der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor. 2Darüber hinaus gibt er oder sie eine Beschlussempfehlung zur Entlastung des Vorstandes hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Buchführung gegenüber der Mitgliederversammlung ab.
(3) Die Kassenprüferin oder der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke sowie bei Entzug der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Passau, die es unmittelbar und ausschließlich für die Unterstützung des Jessup Teams der Universität Passau zu verwenden hat.

§ 14 Liquidation des Vereins
1Wird der Verein gemäß § 13 dieser Satzung aufgelöst, werden die Vorstandsmitglieder zu Abwicklern bestimmt. 2Jede Abwicklerin und jeder Abwickler ist zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Beitragsordnung des Friends of the Jessup Passau e.V.

Beitragsordnung zum Download
(Stand: 18. Januar 2020)

§ 1 Grundsatz
1Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. 2Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. 3Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§ 2 Mitgliedsbeitrag
(1) 1Der Friends of the Jessup Passau e.V. erhebt gem. § 5 Absatz 1 seiner Satzung vom 18. Januar 2020 (die „Satzung“) einen Mitgliedsbeitrag von seinen Mitgliedern. 2Dieser dient zur Erfüllung der in § 2 der Satzung genannten Zwecke.
(2) 1Der Mitgliedsbeitrag unterscheidet sich je nach Ausbildungsstatus des Mitgliedes. 2Er beträgt mindestens für
a) Studentinnen und Studenten: Euro 15,00,
b) Doktorandinnen, Doktoranden, Referendarinnen und Referendare: Euro 30,00 und
c) im Übrigen: Euro 60,00
pro Geschäftsjahr. 3Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder von der Beitragspflicht auf Dauer oder zeitweise befreien.
(3) 1Jedes Mitglied kann freiwillig einen höheren Beitrag zahlen. 2Dieser ist im Mitgliedschaftsantrag, oder nachträglich, dem Vorstand mindestens elektronisch mitzuteilen.
(4) 1Der Mitgliedsbeitrag wird mit Beginn eines Geschäftsjahres fällig. 2Er wird am oder um den 01. Februar eines jeden Geschäftsjahres eingezogen. 3Der Einzug erfolgt per Lastschrift vom auf dem Beitrittsformular angegebenen Konto eines jeden Mitglieds. 4Änderungen der Kontodaten sind dem Vorstand in Textform mitzuteilen und erfolgen ab dieser Mitteilung von diesem Konto. 5Kosten, die beim Lastschrifteinzug durch fehlerhafte Kontodaten oder andere, in der Person des Mitglieds verkörperte, Gründe entstehen, trägt das Mitglied selbst.

§ 3 Ausnahmen
Alle Mitglieder, welche zum Stichtag 18. Januar 2020 bereits Mitglieder waren, entrichten den entsprechenden Beitrag gem. § 2 dieser Beitragsordnung per Lastschrifteinzug zum jeweiligen Geschäftsjahr, nachdem sie der Beitragszahlung einmal zugestimmt haben. Ein Widerruf dieser Erklärung durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand ist jederzeit möglich.

§ 4 Beitrags-/Spendenbescheinigung
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres erhalten Mitglieder eine Bescheinigung über entrichtete Spenden und Mitgliedsbeiträge, sofern diese den in § 50 EStDV genannten Betrag (aktuell Euro 200) übersteigen.

§ 5 Salvatorische Klausel
(1) 1Sollte eine der Bestimmungen dieser Beitragsordnung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. 2In einem solchen Fall ist die Beitragsordnung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. 3Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
(2) Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist durch den Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

§ 6 Schlussbestimmung
Diese Beitragsordnung tritt am 18. Januar 2020 in Kraft.

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