Nachteilsausgleich
Gesetzliche Grundlagen für den Nachteilsausgleich
"Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können." – Art. 1
Unter diese Definition fallen auch episodisch verlaufende, chronische oder psychische Erkrankungen – zum Beispiel Rheuma, Epilepsie, Multiple Sklerose, Depressionen oder Angststörungen – wenn sie die gesellschaftliche Teilhabe beeinträchtigen.
Laut UN-Behindertenrechtskonvention
- bedeutet „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen;
- bedeutet „angemessene Vorkehrungen“ notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können.
– Artikel 2 UN-BRK
In der UN-BRK ist zudem der diskriminierungsfreie Zugang von Menschen mit Beeinträchtigungen zur Hochschulbildung festgeschrieben:
Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden. – Artikel 24 Abs. 5
Deutsches Sozialgesetzbuch (SGB) IX
Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. – § 2 Abs. 1 SGB IX
Diese Definition schließt Studierende mit chronischen und psychischen Erkrankungen ebenfalls ein.
Diskriminierungsverbot im Grundgesetz:
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. – Artikel 3 Abs. 3 Satz 2
Zugang zur Hochschulbildung: Hochschulrahmengesetz (HRG)
Sie [die Hochschulen] tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. – Artikel 2 Abs. 4 Satz 2
Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen. – Artikel 16 Satz 4
Aufgaben der Beauftragten für Studierende mit Behinderung: Bayerisches Hochschulgesetz
Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderung und bestellen einen Beauftragten oder eine Beauftragte für Studierende mit Behinderung, dessen oder deren Aufgaben in der Grundordnung geregelt werden. Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. – Artikel 2 Abs. 3 Satz 3 und 4
Prüfungsordnungen
In den Prüfungsordnungen der Universität Passau ist geregelt, dass bei Studierenden mit Behinderung oder länger andauernden schweren, beziehungsweise chronischen Erkrankungen angemessene nachteilsausgleichende Maßnahmen zu treffen sind.
Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?
Studierende, die wegen einer Behinderung, einer länger andauernden schweren bzw. chronischen oder psychischen Erkrankung nicht in der Lage sind, Prüfungen ganz oder teilweise zu den vorgesehen Bedingungen zu erbringen oder innerhalb der in den Studien- und Prüfungsordnungen genannte Fristen abzulegn, können einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen.
Grundsätzliches zum Nachteilsausgleich
Es handelt sich beim Nachteilsausgleich nicht um die Möglichkeit, Vorteile gegenüber den Mitstudierenden zu bekommen, sondern darum, Nachteile, die durch eine Behinderung oder chronische oder psychische Erkrankung entstehen, auszugleichen, also den betroffenen Studierenden das Absolvieren von Studien- und Prüfungsleistungen unter möglichst gleichwertigen Bedingungen zu ermöglichen.
Da Nachteilsausgleiche stets auf die individuellen Bedürfnisse eines Menschen angepasst werden müssen, kann es keine allgemeinverbindlichen Angaben zu bestimmten Prüfungsmodifikationen bei bestimmten Behinderungen oder chronischen Erkrankungen geben. In Zusammenarbeit von Lehrenden, Behindertenbeauftragter und dem Prüfungssekretariat soll versucht werden, eine möglichst optimale Lösung für jeden einzelnen zu finden.
Ein im Studium gewährter Nachteilsausgleich ist im Bachelor- bzw. Masterzeugnis nicht ersichtlich!
Bitte scheuen Sie sich nicht, sich von der Beauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung, Frau Dr. Ulrike Bunge, beraten zu lassen. Sie unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, berät neutral und unverbindlich, auch anonym, wenn Sie das wünschen. Unter +49 0851/509-1154 oder per E-Mail an ulrike.bunge@uni-passau.de können Sie einen Beratungstermin vereinbaren.
- Verlängerung der Bearbeitungszeit bei Klausuren, Haus- und Abschlussarbeiten oder mündlichen Prüfungen
- Durchführung der Prüfung in einem separaten Raum mit eigener Aufsicht
- Änderung der Prüfungsform: Ersatz von schriftlicher durch mündliche Prüfung oder umgekehrt; Einzel- statt Gruppenprüfung
- Verlängerung der Studiendauer
- Nutzung von technischen Hilfsmitteln
- Studienassistenz in Form einer studentischen Hilfskraft (Vorlesen von Texten, Mitschreiben von Veranstaltungen, Texteingabe)
Um einen Nachteilsausgleich zu beantragen, benötigt das Prüfungssekretariat verschiedene Anträge und Unterlagen von Ihnen, die Sie spätestens während des Anmeldezeitraumes zu den Prüfungen beim Prüfunssekretariat einreichen müssen:
- das ausgefüllte Antragsformular für den Nachteilsausgleich,
- ein aktuelles ärztliches oder gegebenenfalls fachärztliches Attest (nicht älter als drei Monate)
Bitte beachten Sie die Hinweise für das Attest im Merkblatt.
- falls vorhanden: Bestätigungen aus der Schule oder aus einem früheren Studium, die zeigen, dass Ihnen bereits Nachteilsausgleiche gewährt wurde.
- falls vorhanden: Behindertenausweis oder weitere Gutachten.
Diese Unterlagen reichen Sie bitte per E-Mail (nachteilsausgleich_studierende@uni-passau.de), per Post (Prüfungssekretariat, z. Hd. Frau Martin, Innstraße 41, 94032 Passau) oder persönlich (Innstraße 41, 94032 Passau, Raum: VW 206) im Prüfungssekretariat ein.
Die Prüfungskommissionsvorsitzende bzw. der Prüfungskommissionsvorsitzende entscheidet innerhalb von zwei bis drei Wochen über Ihren Antrag. Das Prüfungssekretariat informiert Sie in einem Bescheid über das Ergebnis.
Bei der Juristischen Universitätsprüfung entscheidet der*die Dekan*in. Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte der für Ihren Studiengang gültigen Studien- und Prüfungsordnung bzw. der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung Ihrer Fakultät.
Wenn der Antrag auf Nachteilsausgleich gewährt wurde:
... müssen die für die Planung der Prüfungen Verantwortlichen informiert werden:
- bei zentral organisierten Prüfungen muss der Bescheid und das ausgefüllte Formular Anmeldung „Nachteilsausgleichsmaßnahmen“ für die aktuellen Prüfungen beim Prüfungssekretariat eingereicht werden. Dieses muss jedes Semester erneut geschehen, und zwar noch während des Anmeldezeitraumes zu den Prüfungen. Dieses Formular senden Sie per E-Mail an nachteilsausgleich_studierende@uni-passau.de oder per Post an das Prüfungssekretariat, z. Hd. Frau Martin, Innstraße 41, 94032 Passau
- Für dezentrale Prüfungen, die von den Lehrstühlen organisiert werden, wenden Sie sich bitte rechtzeitig, spätestens vier Wochen vor der Prüfung, an den zuständigen Lehrstuhl. Verwenden Sie Bitte das folgende Formular: Meldung Nachteilsausgleich Lehrstuhl. Bitte legen Sie dort auch Ihren genehmigten Bescheid vor.
Ob eine Prüfung zentral oder dezentral organisiert wird, entnehmen Sie bitte der Übersicht des Prüfungssekretariats.
Die Umsetzung des Nachteilsausgleichs muss jedes Semester für jede Prüfung neu beantragt werden.
Bitte beachten Sie auch den Leitfaden zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Beeinträchtigungen (insbesondere mit psychischen und chronischen Erkrankungen).
Lehramtsstudiengänge
Studierende stellen einen von ihnen unterschriebenen, formlosen Antrag auf Nachteilsausgleich für den Prüfungstermin im Herbst bis zum 1. Juni des aktuellen Jahres und für den Prüfungstermin im Frühjahr bis zum 1. Dezember des Vorjahres (Posteingang Staatsministerium) und senden ihn an folgende Adresse:
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Prüfungsamt
Salvatorstraße 2
80333 München
Für den Antrag auf Nachteilsausgleich bei Staatsexamensprüfungen wird immer ein amtsärztliches Attest benötigt. Ergänzend kann eine Kopie des Schwerbehindertenausweises als Anlage zum Antrag auf Nachteilsausgleich eingereicht werden.
Im amtsärztlichen Gutachten muss bescheinigt werden, dass aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Behinderung und/oder chronischen Erkrankung die Ablegung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt ist. Des Weiteren soll im Gutachten eine Aussage darüber getroffen werden, um welchen Prozentsatz die Arbeitszeit ggf. verlängert werden sollte bzw. welche Maßnahmen zum Nachteilsausgleich empfohlen werden.
Bei einem Nachteilsausgleich bei diagnostizierter Legasthenie kommt es grundsätzlich auf die Empfehlungen des Amtsarztes/der Amtsärztin an. Da Orthographie und Grammatik bei Staatsexamensprüfungen in die Bewertung mit einfließen, haben Anträge, die auf eine Nichtbewertung von Orthographie und Grammatik gerichtet sind, in der Regel keine Aussicht auf Erfolg.
Ansprechpartner im Staatsministerium: Ulrich Lutz (STMBW)
E-Mail: Ulrich.Lutz@stmuk.bayern.de
Erste Juristische Staatsprüfung
Die Antragstellung auf Nachteilsausgleich bei staatlichen Prüfungen im Studium der Rechtswissenschaften (Erste Juristische Staatsprüfung) erfolgt gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt und ist formlos möglich.
Die Anträge können schriftlich oder per E-Mail eingereicht werden. Die Kontaktdaten finden Sie beim Landesjustizprüfungsamt unter "Nachteilsausgleich".
Der Antrag muss bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung eingegangen sein (§ 13 Abs. 3 Satz 1 JAPO).
Der Nachweis ist immer durch die Vorlage eines Zeugnisses eines Landgerichtsarztes oder eines Gesundheitsamts zu führen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 JAPO). Zuständig ist grundsätzlich der Landgerichtsarzt oder das Gesundheitsamt am Wohnsitz der Antragstellerin/ des Antragstellers.
Aus dem Gutachten sollten sich die Art der Erkrankung und die Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit ergeben.
Nachteilsausgleich in der JAPO
Hinweis:
Hilfreich ist es, zur amtsärztlichen Untersuchung vorhandene ärztliche Unterlagen und Bescheide über einen bereits genehmigte Nachteilsausgleich der Universität (falls vorhanden) mitzubringen und vorzulegen, damit die Amtsärztin/der Amtsarzt mögliche nachteilsausgleichende Maßnahmen besser beurteilen kann.
Informationen für Lehramtsstudierende (Staatsexamen)
Informationen für Jura-Studierende (Staatsexamen)
Jura-Studierende, die einen Nachteilsausgleich für die Erste Juristische Staatsprüfung beantragen wollen, stellen einen formlosen Antrag beim Landsjustizprüfungsamt. Sie können den Antrag schriftlich oder per E-Mail einreichen. Die Kontaktdaten finden Sie beim Landesjustizprüfungsamt unter dem Stichwort "Nachteilsausgleich".
Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung eingegangen sein und ist durch die Vorlage einen Zeugnissses eines gerichtsärztlichen Dienstes oder eines Gesundheitsamts zu führen. Zuständig ist grundsätzlich der Landgerichtsarzt oder das Gesundheitsamt am Wohnsitz der Antragsteller (§13 JAPO). Aus dem Gutachten sollten sich die Art der Erkrankung sowie die Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit ergeben.
Hilfreich ist es, zur amtsärztlichen Untersuchung vorhandene ärztliche Unterlagen und Bescheide über einen bereits genehmigten Nachteilsausgleich der Universität (fals vorhanden) mitzubringen und vorzulegen.