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Nachteilsausgleich

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zum Thema Nachteilsausgleich.

Allgemeine Informationen

Ein Nachteilsausgleich ist eine Maßnahme, die sicherstellen soll, dass Studierende mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen oder vergleichbaren Beeinträchtigungen keinen unfairen Nachteil im Studium und bei Prüfungen haben. Ziel ist es, Chancengleichheit herzustellen, ohne die fachlichen Anforderungen zu verändern bzw. den Maßstab der Leistungsbewertung zu verändern.

Als solche nachteilsausgleichende Maßnahmen kommen insbesondere die Veränderung der äußeren Prüfungsbedingungen, die Verlängerung der Fristen für das Ablegen von Prüfungsleistungen sowie das Erbringen gleichwertiger Prüfungsleistungen in Betracht.

Jeder Antrag auf Nachteilsausgleich wird individuell geprüft und erfordert einen Nachweis der Beeinträchtigung.

Studierende, die wegen einer Behinderung oder länger andauernden schweren bzw. chronischen Erkrankung nicht in der Lage sind, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise zu den vorgesehenen Bedingungen oder innerhalb der in den Studien- und Prüfungsordnungen genannten Bearbeitungsfristen zu erbringen, können für ihr Studium einen Nachteilsausgleich erhalten.

Ausführliche Informationen zur Gewährung eines Nachteilsausgleiches erhalten Sie bei der Beratungsstelle für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung, sowie im Leitfaden für Studierende mit Beeinträchtigungen.

Studierende des Studiengangs Rechtswissenschaft (Staatsexamen) werden darauf hingewiesen, dass das Bayerische Landesjustizprüfungsamt teilweise abweichende Maßstäbe für die Gewährung von Nachteilsausgleich in der Ersten Juristischen Prüfung anlegt. Diese haben für ihren Studiengang im Falle eines Widerspruchs zu diesem Leitfaden grundsätzlich Vorrang.

  • Verlängerung der Bearbeitungszeit bei Klausuren, Haus- und Abschlussarbeiten oder mündlichen Prüfungen
  • Die Möglichkeit der Teilnahme an Prüfungen in einem separaten Prüfungsraum mit reduzierter Teilnehmerzahl
  • Modifikation der Prüfungsform, sofern eine gleichwertige Leistung mit einem alternativen Prüfungsformat erbracht werden kann
  • Nutzung von technischen Hilfsmitteln

Lehramtsstudierende können einen von ihnen unterschriebenen, formlosen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen.

Frist (Posteingang Staatsministerium):

  • Prüfungstermin im Herbst: bis 1. Juni des aktuellen Jahres,
  • Prüfungstermin im Frühjahr: bis 1. Dezember des Vorjahres.

Den Antrag senden Sie per Post an folgende Adresse:

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Prüfungsamt
Salvatorstraße 2
80333 München

Attest

Für den Antrag auf Nachteilsausgleich bei Staatsexamensprüfungen wird immer ein amtsärztliches Attest benötigt. Ergänzend kann eine Kopie des Schwerbehindertenausweises als Anlage zum Antrag auf Nachteilsausgleich eingereicht werden.

Im amtsärztlichen Gutachten muss bescheinigt werden, dass aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Behinderung und/oder chronischen Erkrankung die Ablegung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt ist. Des Weiteren soll im Gutachten eine Aussage darüber getroffen werden, um welchen Prozentsatz die Arbeitszeit ggf. verlängert werden sollte bzw. welche Maßnahmen zum Nachteilsausgleich empfohlen werden.

Bei einem Nachteilsausgleich bei diagnostizierter Legasthenie kommt es grundsätzlich auf die Empfehlungen des Amtsarztes/der Amtsärztin an. Da Orthographie und Grammatik bei Staatsexamensprüfungen in die Bewertung mit einfließen, haben Anträge, die auf eine Nichtbewertung von Orthographie und Grammatik gerichtet sind, in der Regel keine Aussicht auf Erfolg.

Merkblatt des Kultusministeriums zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs

Ansprechperson im Staatsministerium:

Ulrich Lutz (STMBW)
E-Mail: Ulrich.Lutz@stmuk.bayern.de

Erste Juristische Staatsprüfung

Die Antragstellung auf Nachteilsausgleich bei staatlichen Prüfungen im Studium der Rechtswissenschaften (Erste Juristische Staatsprüfung) erfolgt gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt und ist formlos möglich.

Die Anträge können schriftlich oder per E-Mail eingereicht werden. Die Kontaktdaten finden Sie beim Landesjustizprüfungsamt unter "Nachteilsausgleich".

Der Antrag muss bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung eingegangen sein (§ 13 Abs. 3 Satz 1 JAPO).

Der Nachweis ist immer durch die Vorlage eines Zeugnisses eines Landgerichtsarztes oder eines Gesundheitsamts zu führen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 JAPO). Zuständig ist grundsätzlich der Landgerichtsarzt oder das Gesundheitsamt am Wohnsitz der Antragstellerin/ des Antragstellers. Hilfreich ist es, zur amtsärztlichen Untersuchung vorhandene ärztliche Unterlagen und Bescheide über einen bereits genehmigte Nachteilsausgleich der Universität (falls vorhanden) mitzubringen und vorzulegen, damit die Amtsärztin/der Amtsarzt mögliche nachteilsausgleichende Maßnahmen besser beurteilen kann.

Aus dem Gutachten sollten sich die Art der Erkrankung und die Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit ergeben.

Nachteilsausgleich in der JAPO

Antragstellung und weitere Schritte im Studium

Schritt 1: Füllen Sie den Antrag auf Nachteilsausgleich aus.

  • Beachten Sie bitte: Stellen Sie den Antrag auf Nachteilsausgleich möglichst früh im Semester, spätestens bis zum Beginn des Anmeldezeitraums für die Prüfungen!

Schritt 2: Fügen Sie dem Antrag die erforderlichen Nachweise bei. Ohne hinreichende Darlegung und Nachweise kann ein Nachteilsausgleich nicht gewährt werden.  Das können sein:

Schritt 3: Senden Sie diesen per E-Mail  oder per Post an das Prüfungssekretariat, Innstraße 41, 94032 Passau.

Schritt 4: Ihr Antrag wird in der Regel binnen vier Wochen bearbeitet. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis per Post.

Wichtiger Hinweis: Liegt Ihnen eine Genehmigung für Nachteilsausgleichsmaßnahmen für Ihr gesamtes Studium vor, so müssen Sie dennoch jedes Semester den Nachteilsausgleich für Ihre geplanten Prüfungen über einen Antrag anmelden. Das genaue Vorgehen finden Sie in den untenstehenden Reitern.

Liegt Ihnen eine Genehmigung für Nachteilsausgleichsmaßnahmen für Ihr gesamtes Studium vor, müssen Sie dennoch jedes Semester den Nachteilsausgleich für Ihre geplanten Prüfungen über einen Antrag anmelden. Dieses Verfahren soll sicherstellen, dass die genehmigten Maßnahmen in jeder Ihrer Prüfungen berücksichtigt werden. Weitere Informationen zum Anmeldeverfahren der einzelnen Prüfungen sowie die dafür benötigten Antrag finden Sie im Reiter „Wie melde ich meinen Nachteilsausgleich für eine bestimmte Prüfung an?".

Sie entscheiden, für welche Prüfungen Sie gewährte Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen. Daher sind die Prüferinnen und Prüfer und das Prüfungssekretariat darauf angewiesen, dass Sie jedes Semester anmelden, bei welchen Prüfungen Sie den gewährten Nachteilsausgleich geltend machen.

Melden Sie bitte Ihren Nachteilsausgleich jedes Semester während des Anmeldezeitraums für die Prüfungen mit einem schriftlichen Formular„Anmeldung zum Nachteilsausgleich für Prüfungen“ an die jeweilige für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständige Stelle. Das ist entweder der Lehrstuhl (dezentrale Prüfungen) oder das Prüfungssekretariat (zentrale Prüfungen).

Für Prüfungen, die zentral organisiert werden, melden Sie sich unter nachteilsausgleich-studierende@uni-passau.de. Bei dezentralen Prüfungen melden Sie sich bitte mit ihrem Bescheid am jeweiligen Lehrstuhl. Die Information, ob eine Prüfung zentral oder dezentral organisiert ist, finden Sie unter https://www.uni-passau.de/pruefungssekretariat/semesterbezogene-informationen.

Weiterführende Informationen und Beratung

Häufig ist ein Beratungsgespräch erforderlich, um die konkreten Ausgleichsmaßnahmen festzulegen.

Nehmen Sie gerne die Beratungsmöglichkeiten im Prüfungssekretariat durch die zuständige Sachbearbeitung wahr. Melden Sie sich bitte per Mail, um eine persönliche Beratung zu vereinbaren. Sprechstunden sind generell mittwochs und freitags möglich.

Die Beauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung, Dr. Ulrike Bunge, berät Sie außerdem gerne.  

Psychologische Beratung

Die Psychologischen Beratungsstellen beraten alle Studierenden der Universität Passau bei persönlichen, familiären oder leistungsbezogenen Problemen.

Sozialberatung

Die Sozialberatung des Studierendenwerks berät Sie u. a. bei finanziellen Schwierigkeiten, Fragen zum Mietrecht und Studium mit Kind.

Kontakt

Ansprechpartnerin
Eleonora Öller

Via Mail an
nachteilsausgleich-studierende@uni-passau.de

oder
telefonisch über
+49 851 509-4920
Mo bis Fr: 09:00 bis 12:00

Ich befinde mich im Urlaub bis einschl. 31.03.2025. Anfragen zum Nachteilsasugleich können erst nach meiner Rückkehr und somit frühestens ab dem 01.04.2025 beantwortet werden.

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