FAQ Staatsexamen (Lehramt)
- Vor dem Examen
- Während des Examens
- Nach dem Examen
Hinweis: Alle Informationen zu den geschaffenen Sonderregelungen für die Prüfungstermine Frühjahr 2020, Herbst 2020 und Frühjahr 2021 für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in Bezug auf das Coronavirus finden Sie auf derHomepage des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
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Vor dem Examen
Nein, außer Sie müssen für die Zulassung zum Examen noch Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Wir empfehlen jedoch die Immatrikulation, damit Sie die Einrichtungen (z.B. Bibliothek) der Universität Passau nutzen können.
Bitte erkundigen Sie sich beim Zentrum für Lehrerbildung und Fachdidaktik.
Schulpraktika werden nach Anerkennung in HISQIS verbucht – Sie erhalten dafür Leistungspunkte.
Bitte reichen Sie dazu die Praktikumskarte (oder ähnliche Nachweise) beim Prüfungssekretariat zur Verbuchung ein. Eine Anmeldung auf HISQIS für die Praktika ist erforderlich.
Sofern bereits in HISQIS eingetragen, müssen Praktikumsunterlagen nicht als Zulassungsvoraussetzung vorgelegt werden. Eine HISQIS-Bescheinigung mit dem entsprechenden Eintrag reicht.
Laut Lehramtsprüfungsordnung I sollten 8 Wochen in einem Produktionsbetrieb, Weiterverarbeitungsbetrieb, Handelsbetrieb oder Dienstleistungsbetrieb in betriebsüblicher Vollzeit absolviert werden. Es soll einen tieferen Einblick in die Berufswelt und in die innerbetrieblichen Abläufe außerhalb der Schule bieten. Sofern die Tätigkeit in Bildungseinrichtungen oder Erziehungseinrichtung ausgeübt wird, ist dies nur innerhalb der Verwaltung möglich. Es kann auch im Ausland absolviert werden. Das Praktikum kann nur nach Empfang der Hochschulzugangsberechtigung abgeleistet werden.
Die Bescheinigung wird erst mit Anmeldung zum Fachexamen benötigt (Zulassungsvoraussetzung).
Bitte beachten Sie auch die Informationen auf Seiten des zuständigen Praktikumsamtes für die Lehrämter an Grund- und Mittelschulen.
Laut Lehramtsprüfungsordnung sollte dies im Umfang von 3 Monaten (bei Realschul-Lehramt) beziehungsweise 4 Monate (bei einem Lehramt für Gymnasien)
- 1 Monat entspricht im Regelfall 30 beziehungsweise 31 Tagen, nicht vier Wochen!
- Beispiel: von 1.07. bis 31.07. oder 15.08 bis 14.09.
Das gesamte Praktikum ist in betriebsüblicher Vollzeit zu absolvieren. Das Praktikum kann nur nach Empfang der Hochschulzugangsberechtigung abgeleistet werden.
Folgende Aufteilungen der Praktikumszeit sind nach derzeit geltenden Regeln des Kultusministeriums zulässig:
- es ist mindestens ein zweimonatiger Abschnitt notwendig
- die Mindestdauer pro weiteren Abschnitt beträgt 1 Monat
- es können verschiedene Betriebe gewählt werden
Definition "kaufmännisch":
Das dies grundsätzlich in Betrieben durchzuführen ist, die nach Art und Einrichtung gemäß Berufsbildungsgesetz für die Berufsausbildung im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung geeignet sind (Nachzulesen im Berufsbildungsgesetz).
Laut Bundesagentur für Arbeit sind dies:
- Berufssektoren und Berufssegmente nach den Berufshauptgruppen der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010)
Kaufmännische und unternehmensbezogene Dienstleistungsberufe |
Handelsberufe | Berufe im Einkauf, Vertrieb und Handel |
Verkaufsberufe | ||
Berufe in Unternehmensführung und -organisation |
Berufe in Unternehmensführung und Unternehmensorganisation | |
Unternehmensbezogene Dienstleistungsberufe | Berufe in Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen und Steuerberatung | |
Berufe in Recht und Verwaltung | ||
Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe |
- Es ist ein wöchentliches Berichtsheft mit stichpunktartigen Aufzählungen der Tätigkeiten zu führen, dies muss vom Betrieb abgezeichnet werden
- Die Ableistung im Ausland muss im Voraus über das Kultusministeriums beantragt werden
- Der Nachweis des kaufmännischen Praktikums wird erst mit Anmeldung zum Fachexamen benötigt (Zulassungsvoraussetzung); bei Unklarheiten über die grundsätzliche Eignung eines beabsichtigten oder abgeleisteten Praktikums kann vorab ein Beratungsgespräch mit Herrn Hopf geführt werden (bitte beachten Sie die Sprechstundenzeiten).
Laut §22 der Lehramtsprüfungsordnung I benötigen Sie insgesamt 35 Leistungspunkt aus den Bereichen der Pädagogik sowie Psychologie, außerdem 6 Leistungspunkte im Rahmen des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums. Studierende der Lehrämter für Grundschule und Mittelschule müssen zudem insgesamt 8 Leistungspunkte in den Bereichen der Gesellschaftswissenschaften, Theologie beziehungsweise der Philosophie nachweisen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Erziehungswissenschaftliche Staatsexamen vorgezogen werden. Bitte lesen Sie im Zweifelsfall nochmals in der Lehramtsprüfungsordnung I und den Modulplänen nach, um sicher zu gehen, dass Sie die richtigen Leistungspunkte erworben haben.
Sie können sich grundsätzlich zweimal im Jahr für das Examen anmelden:
- Anmeldung für den Frühjahrstermin: 01.06. bis 01.08.
- Anmeldung für den Herbsttermin: 01.12. bis 01.02.
Die genauen Zeiten werden rechtzeitig auf den Seiten des Prüfungssekretariats veröffentlicht.
Die Anmeldung zum Examen erfolgt online über das
Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Am Ende der Online-Anmeldung wird der Anmeldebogen (Teil A) generiert. Diesen müssen Sie ausdrucken, unterschreiben und zusammen mit den bereits vorliegenden Zulassungsvoraussetzungen innerhalb der genannten Anmeldefristen im Prüfungssekretariat abgeben.
ACHTUNG: Zwingend mit Teil A muss auch am Tag der Anmeldung für das EWS-Examen die Geburtsurkunde im Original oder als beglaubigte Abschrift eingereicht werden. Kopien können nicht anerkannt werden.
Die Merkblätter über die notwendigen Zulassungsvoraussetzungen finden Sie hier.
Für den Postversand gilt: Es zählt der Poststempel als Abgabetermin!
- Sie benötigen immer den online über dasBayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunstgenerierten Anmeldebogen (Teil A) (sowohl für das Erziehungswissenschaftliche Staatsexamen, als auch für das Fachexamen sowie im optionalen Erweiterungsfach)
- ACHTUNG: Zwingend mit Teil A muss auch am Tag der Anmeldung für das EWS-Examen die Geburtsurkunde im Original oder als beglaubigte Abschrift eingereicht werden. Kopien können nicht anerkannt werden.
Zusätzlich benötigen Sie für die Zulassung:
Zum Erziehungswissenschaftlichen Examen:
- Original oder beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde, siehe oben
- Nachweis über bestandenes pädagogisch-didaktisches Praktikum
- HISQIS-Auszug (falls Ihre Leistungen bei der Anmeldung noch nicht vollständig sind, beachten Sie die Hinweise zur Frage Was mache ich, wenn meine Leistungen bei der Anmeldung noch nicht vollständig waren bzw. wann brauche ich den Aufkleber?)
Zum Fachexamen:
- Die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen für Ihr Fach. Diese finden Sie in den entsprechenden Merkblättern zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung.
- Zulassungsarbeit
- HISQIS-Auszug, (falls Ihre Leistungen bei der Anmeldung noch nicht vollständig sind, beachten Sie die Hinweise zur Frage Was mache ich, wenn meine Leistungen bei der Anmeldung noch nicht vollständig waren bzw. wann brauche ich den Aufkleber?)
- Einfache Kopie Ihres Abiturzeugnisses als Nachweis Ihrer Sprachkompetenzen
Für das optionale Erweiterungsfach:
- Einfache Kopie des Examenszeugnisses oder Notenbescheinigung des Kultusministeriums, wenn das Erweiterungsfach nach dem Fachexamen abgelegt wird
- Eventuell spezielle Fachvoraussetzungen laut den Merkblättern zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung.
Alle Prüfungszeiträume sind auf den Seiten des Prüfungssekretariats zu finden. Bis spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn werden alle Termineonline gestellt (der vorher online gestellte "vorläufige Plan" wird dann hinfällig). Außerdem finden Sie die Termine noch einmal im Zulassungsschreiben des Kultusministeriums, welches allerdings erst sehr kurz vor der Prüfung versendet wird.
Der Rücktritt vom Frühjahrstermin ist bis ca. Mitte Januar, der Rücktritt vom Herbsttermin ist bis circa Mitte Juli möglich. Den genauen Termin finden Sie auf dem Merkblatt zum Zulassungsantrag Nummer 5 des Kultusministeriums oder auf der Homepage des Prüfungssekretariats. Füllen Sie das Rücktrittsformular aus, welches Sie auf der Homepage des Prüfungssekretariats finden, und reichen Sie es rechtzeitig ein.
Circa 1 bis 2 Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraums (Januar beziehungsweise Juli) durch ein Zulassungsschreiben des Ministeriums. Sollten Sie bedingt zugelassen worden sein, beachten Sie bitte unbedingt die Hinweise zu der nachfolgenden Frage.
Wenn Sie vom Ministerium ein BEDINGTES Zulassungsschreiben erhalten haben, brauchen Sie die Bestätigung des Prüfungssekretariates (durch Unterschrift/Stempel oder Aufkleber), um Ihre Prüfung ablegen zu können. Ein bedingtes Zulassungsschreiben erhalten Sie nur, wenn nicht alle für das Examen notwendigen Dokumente im Prüfungssekretariat eingereicht wurden. Wenn Sie alle Dokumente bis zwei Arbeitstage vor Beginn der ersten persönlichen Prüfungnachgereicht haben, erhalten Sie die Bestätigung auf dem Zulassungsschreiben (durch Unterschrift/Stempel oder Aufkleber). Erst dann sind Sie komplett zugelassen und dürfen an der Prüfung teilnehmen. Kleben Sie den Aufkleber auf das dafür vorgesehene Feld (rechts oben) des Zulassungsschreibensundbringen Sie dieses zur Prüfung mit. Ohne Bestätigung dürfen Sie nicht teilnehmen.
Sie benötigen sofort ein amtsärztliches Attest, welches Ihre Prüfungsunfähigkeitbelegt. Sie müssen spätestens am Tag der Prüfunguntersucht werden (in der Regel müssen Sie das Gesundheitsamt des Erstwohnsitzes aufsuchen, sofern gesundheitlich zumutbar). Rufen Sie sofort beim Gesundheitsamt an und vereinbaren Sie einen Termin. Denken Sie außerdem daran, ein hausärztliches Attest, das die Diagnose enthält, zum amtsärztlichen Termin mitzunehmen.
Kontakt Gesundheitsamt Fürstenzell:
Anschrift:
Landratsamt Passau
Passauer Str. 33
94081 Fürstenzell
Telefon: 08502/9131-0
Fax: 08502/9131-55
E-Mail: gesundheitsamt@landkreis-passau.de
Öffnungszeiten:
Mo - Do: 8.00 bis 16.00 Uhr,
Fr: 8.00 bis 12.00 Uhr
und darüber hinaus individuelle Terminvereinbarungen
- Das Zulassungsschreiben mit einem eventuellen Aufkleber (welches Sie nach der Prüfung wieder mit nach Hause nehmen können)
- Personalausweis
- Eventuell zugelassene Hilfsmittel (siehe Homepage oder Merkblatt des Zulassungsschreibens)
- Schreibutensilien
Ja, aber nur, wenn Sie die Kommentierungsvorschriften beachten. Sie erhalten vom Kultusministerium zusammen mit Ihrem Zulassungsschreiben kurz vor Beginn der Examensprüfungen eine Hilfsmittelbekanntmachung, wo Sie die Regelungen nachlesen können.
Grundschule, Mittelschule sowie Realschule müssen spätestens im Anschluss an das 11. Fachsemester, Gymnasium im Anschluss an das 13. Fachsemester antreten.
Wenn Sie diese Frist nicht einhalten, gilt das Examen als erstmals nicht bestanden. Die Wiederholungsfrist beträgt ein Jahr.
Die Zulassungsarbeit sollte circa 1 Jahr vor der Ablegung des Fachexamens verfasst werden. Wählen Sie zunächst ein Fach (Erziehungswissenschaften oder Didaktiken oder Fächerverbindung) aus und kontaktieren Sie die prüfende Person zur Absprache. Eine Anmeldung der Arbeit im Prüfungssekretariat ist nicht notwendig. Ist Ihre Arbeit fertig, geben Sie ein Exemplar direkt bei der prüfenden Person ab. Lassen Sie sich für die Abgabe eine Empfangsbestätigung geben. Diese muss dann mit einem zweiten Exemplar Ihrer Arbeit im Prüfungssekretariat abgegeben werden, wenn Sie sich für das Examen in der Fächerverbindung anmelden.
Eine Verlängerung der Abgabefrist ist möglich, entweder bis zum 1. April (Herbst) oder 1. Oktober (Frühjahr), wenn die Nachfrist von der prüfenden Persongewährt ist und der Antrag von dieser auch unterschrieben bei der Anmeldung für das Fachexamenabgegeben wird. Achten Sie unbedingt darauf, die eidesstattliche Erklärung zu unterschreiben und Ihrer Arbeit beizufügen. Spiralbindungen werden nicht akzeptiert. Geben Sie bei der Abgabe Ihrer Zulassungsarbeit auch das Gutachtenformular bei Ihrer prüfenden Person mit ab. Versehen Sie beide Exemplare Ihrer Arbeit mit dem schulartspezifischen Aufkleber.
Sie finden alle Vordrucke (Empfangsbestätigung, Nachfrist, Gutachtenformular, schulartspezifischer Aufkleber) auf den Seiten des Prüfungssekretariats.
Entweder über den Eintrag in HISQIS oder über Nachfrage bei der prüfenden Person selbst.
Direkt bei der prüfenden Person, sofern diese es zulässt.
Suchen Sie das Gespräch mit der prüfenden Person. Unterschied bestanden oder nicht bestanden:
- man kann beliebig viele Zulassungsarbeiten schreiben, wenn man durchgefallen ist. Die Folge: Dies zögert das Fachexamen hinaus!
- Bei Bestehen kann man nur im Zuge der Verbesserung des Fachexamenseine erneute Zulassungsarbeit schreiben.
Während des Examens
Sollten Sie während einer Prüfung krank werden, wenden Sie sich bitte sofort an die Aufsicht. Ihre Prüfung wird dann abgebrochen. Die Aufsicht wird Ihnen ein Formular für den amtsärztlichen Besuch geben und auf den Prüfungsunterlagen den Abbruch Ihrer Prüfung vermerken. Beachten Sie, dass Sie noch am selben Tag den amtsärztlichen Besuch auszuführen. Auch hier gilt es, sofort das zuständige Gesundheitsamt anzurufen, einen Termin auszumachen sowie, falls zeitlich noch möglich, ein hausärztliches Attestinklusive Diagnose mitzubringen.
Kontakt Gesundheitsamt Fürstenzell:
Anschrift:
Landratsamt Passau
Passauer Str. 33
94081 Fürstenzell
Telefon: 08502/9131-0
Fax: 08502/9131-55
E-Mail: gesundheitsamt@landkreis-passau.de
Öffnungszeiten:
Mo - Do: 8.00 bis 16.00 Uhr,
Fr: 8.00 bis 12.00 Uhr
und darüber hinaus individuelle Terminvereinbarungen
Grundsätzlich dürfen Sie den Prüfungsraum vor Beendigung der Prüfung nicht verlassen. Unter besonderen Umständen können Sie sich an die Aufsicht wenden. Ab 30 Minuten vor Ende der Prüfung darf niemand mehr den Raum verlassen, um so aufkommende Unruhe zu vermeiden und um die Kandidaten, die noch an der Prüfung arbeiten, nicht zu stören.
Ja, Sie dürfen kurz austreten (zum Beispiel zur Toilette). Die Prüfungsaufsicht vermerkt allerdings die Uhrzeit und Dauer der Pause auf Ihren Prüfungsunterlagen, die, vor dem Verlassen des Raumes, bei der Aufsicht abgegeben werden müssen.
Sollten Sie sich zu einer Prüfung verspäten, dürfen Sie zwar antreten, müssen diese allerdings auch zum offiziellen Zeitpunkt, wie alle anderen Prüflinge, abgeben. Eine Zeitverlängerung aufgrund der Verspätung ist nicht möglich.
Nach dem Examen
Sie erhalten Ihr Ergebnis direkt vom Kultusministerium, wenn die Korrekturen Ihrer Arbeiten fertig sind. Das Prüfungsamt kann Ihnen diesbezüglich keine Auskunft geben.
Für das modularisierte Lehramt gilt: Wenn eine Prüfungsleistung im Staatsexamen schlechter als die Note 5,0 ist, haben Sie nicht bestanden. Sie dürfen die Prüfung dann innerhalb eines Jahres wiederholen.
Ja, eine Notenverbesserung ist bei der bestandenen Prüfung einmal innerhalb eines Jahres möglich.
Wenn Ihre Fachnote im Unterrichtsfach schlechter als 4,50 bewertet wird, gilt Ihr Examen als nicht bestanden. Hierbei gilt auch, dass mit dem universitären Anteilnichtausgeglichen werden kann.
Achtung: In den Fremdsprachen gibt es weitere Bestehens-Hürden. Diese finden Sie im Paragraphen der Lehramtsprüfungsordnung I für Ihr Fach. In der Regel müssen Sie die sprachpraktischen Teile der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammen bestehen (Beispiel Englisch vertieft: § 65 Abs. 5 Lehramtsprüfungsordnung I)
Ja, Sie können einmal innerhalb eines Jahres Ihr Examen wiederholen. Eine Ablegung ist allerdings nur komplett (in allen Fächern) möglich.
Sie müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntmachung des Prüfungsergebnisses für den Folgetermin oder während der allgemeinen Anmeldefrist (Frage A 1 und 2) für den übernächsten Prüfungstermin anmelden.
Wann und wo Sie Ihre Prüfung einsehen können, sind den Informationen auf der Homepage des Prüfungssekretariats (Herbsttermin circa Januar beziehungsweise Februar, Frühlingstermin circa Juli) zu entnehmen. Es gibt nur einen Termin für alle Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Eine Anmeldung hierfür ist nicht erforderlich. Zur Einsichtnahme bringen Sie Ihren Personalausweis mit. Sollten Sie nachweislich verhindert sein, dürfen Sie einen gesonderten Termin mit dem Prüfungssekretariat vereinbaren.
Ja, Sie können bis drei Monatenach Erhalt der NotenmitteilungEinsprucherheben. Eine Einsichtnahme ist dann verpflichtend, da Sie Ihren Einspruch begründen müssen. Erstellen Sie einen schriftlichen, ausreichend begründeten Antrag direkt an das Kultusministerium (Anschrift: Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Prüfungsamt, 80327 München).
Ihr Examen wird von zwei prüfungsberechtigten Personen aus ganz Bayern korrigiert. Die Namen der prüfenden Personen bleiben geheim.
Die Geburtsurkunde bleibt bei uns. Sie wird an die zuständige Stelle für den Vorbereitungsdienst weitergeleitetet. Studienbücher, Praktika, Ausweise und Urkunden, erste Hilfeabzeichen, Sportabzeichen, et cetera werden nur zurückgeschickt, wenn mit der Anmeldung frankierte und adressierte Rückumschläge eingereicht werden.