Geschäftsordnung des Vorstands des Neuburger Gesprächskreises Wissenschaft und Praxis an der Universität Passau e.V.
Vom 4. November 2008
In der Fassung des Beschlusses des Vorstands vom 30. Juli 2026
Aufgrund des § 6 Abs. 9 der Satzung des Neuburger Gesprächskreises Wissenschaft und Praxis an der Universität Passau e.V. in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 6. Mai 2022 (Vereinssatzung) gibt sich der Vorstand folgende Geschäftsordnung:
§ 1 Ermäßigung des Mitgliedbeitrags
Der/die 1. Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in entscheiden gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 der Satzung im Einzelfall über die Ermäßigung eines Mitgliedbeitrags.
§ 2 Vereinsgeschäfte
(1) Soweit der Beschluss über Vereinsgeschäfte nicht gemäß § 10 Nr. 5 der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist, beschließt über
1. Vereinsgeschäfte bis zu 3.000 Euro der/die 1. Vorsitzende oder der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin.
2. Vereinsgeschäfte über 3.000 Euro und bis zu 7.000 Euro der/die 1. Vorsitzende mit einem weiteren Mitglied des Vorstands im Sinne des § 26 BGB
3. Vereinsgeschäfte
a) über 7.000 Euro und bis zu 10.000 Euro sowie
b) über 10.000 Euro für das jährliche Symposion des Vereins der/die 1. Vorsitzende mit zwei weiteren Mitgliedern des Vorstands im Sinne des § 26 BGB und
4. Vereinsgeschäfte über 10.000 Euro mit Ausnahme des in Nr. 3 Buchst. b genannten Falles der Gesamtvorstand im Sinne des § 6 Abs. 1 der Satzung.
(2) Vollmachten nach Abs. 1 dürfen nicht entgegen den Beschlüssen oder Weisungen des Gesamtvorstands ausgeübt werden.
§ 3 Vollmacht für laufende Vereinsgeschäfte
(1) Der/die 1. Vorsitzende kann den für die Vereinsverwaltung tätigen Personen schriftlich Vollmacht erteilen, den Verein in laufenden Angelegenheiten innerhalb des in § 2 der Vereinssatzung bestimmten Zwecks bis zu einem Geschäftswert von 500 Euro Brutto im Einzelfall zu vertreten, soweit nicht die Vereinssatzung oder diese Geschäftsordnung die Entscheidung einem anderen Vereinsorgan vorbehält. Laufende Angelegenheiten sind regelmäßig anfallende, nach Art und Umfang gewöhnliche Geschäfte des Verwaltungsbetriebs, die keine grundsätzliche bzw. rechtlich oder wirtschaftlich wesentliche Bedeutung haben. Hierzu gehören insbesondere aber nicht abschließend übliche Beschaffungen, wie z.B. übliche Büro- und Verbrauchsmaterialien, sowie kleinere Reparatur- oder Wartungsaufträge und sonstige Dienstleistungen zur Aufrechterhaltung des üblichen Geschäftsbetriebs.
(2) Maßgeblich ist der wirtschaftliche Gesamtwert einschließlich aller Nebenleistungen und vorhersehbarer Kosten. Zusammenhängende Geschäfte dürfen nicht aufgeteilt werden, um die Wertgrenze einzuhalten. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Gesamtbelastung während der Mindestlaufzeit, bei unbefristeten Verträgen die Belastung innerhalb von zwölf Monaten zugrunde zu legen. Nicht von der Vollmacht umfasst sind insbesondere Personalangelegenheiten, Darlehen, Vergleiche sowie längerfristige Dauerschuldverhältnisse über einer Laufzeit von zwei Jahren.
(3) Vollmachten nach dieser Vorschrift werden widerruflich erteilt und enden spätestens mit dem Ausscheiden der oder des Bevollmächtigten aus dem Aufgabenbereich. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 4 Inkrafttreten
Die Neufassung dieser Geschäftsordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.