(1) 1Der Verein führt den Namen "Neuburger Gesprächskreis Wissenschaft und Praxis an der Universität Passau e. V.“. 2Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Passau.
§ 2 Zweck
1. im Bereich Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung durch
Universität Passau,
Forschungsprojekten, die in enger Zusammenarbeit - auch im Wege der Drittmittelforschung -
zwischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der Universität Passau und
Unternehmen durchgeführt werden,
wissenschaftlichen Weiterbildungsangeboten in Zusammenarbeit mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der Universität Passau sowie in Ausnahmefällen mit externen Referentinnen und Referenten und ggf. mit beauftragenden Unternehmen.
Veranstaltung von Image prägenden Ereignissen und
4. im Bereich der Kontaktpflege zu ihren Absolventinnen und Absolventen durch die
Kontaktförderung zu den Mitgliedern
5. im Bereich von Netzwerkbildung und -ausbau durch
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
2Der Austritt gemäß Satz 1 Nr. 1 erfolgt durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung; er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. 3Der Ausschluss gemäß Satz 1 Nr. 3 kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied seinen mitgliedschaftlichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
(5) Die Mitglieder haben die in der Satzung festgelegten Rechte und Pflichten.
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
und
2. die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu zwölf Personen:
Amtszeit durch den restlichen Vorstand bestellt werden. 2Sinkt durch das Ausscheiden die Zahl der gewählten Vorstandsmitglieder unter drei, ist der verbleibende Vorstand zur Bestellung eines Ersatzmitglieds verpflichtet.
Vorsitzenden oder von dem 1. Vorsitzenden, im Fall der Verhinderung der oder des 1.
Vorsitzenden von der Geschäftsführerin oder von dem Geschäftsführer, im Fall der Verhinderung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers von der Schatzmeisterin oder von dem Schatzmeister und im Fall der Verhinderung der Schatzmeisterin oder des
Schatzmeisters von der 2. Vorsitzenden oder von dem 2. Vorsitzenden wahrgenommen wird.
Einberufung erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem
Termin der Vorstandssitzung. 4Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. 5Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. 6Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des 1. Vorsitzenden oder bei deren bzw. dessen Abwesenheit die Stimme der oder des 2. Vorsitzenden.
Vorstandsmitglied ein schriftlicher Widerspruch gegen das Umlaufverfahren zugegangen ist.
4Nach Ablauf der 14 Tage stellt die oder der 1. Vorsitzende das Ergebnis des Beschlusses fest. 5Der Beschluss wird in einem von der 1. Vorsitzenden oder von dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnenden Vermerk festgehalten und den Vorstandsmitgliedern unverzüglich bekannt gegeben.
1Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit nichts anderes geregelt ist. 2Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1Die auf Vorschlag der oder des 1. Vorsitzenden vom Vorstand bestellte Geschäftsführerin bzw. der auf Vorschlag der oder des 1. Vorsitzenden vom Vorstand bestellte Geschäftsführer nimmt unter der Verantwortung der übrigen Vorstandsmitglieder die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins wahr. 2Insbesondere obliegt es ihr oder ihm, die Sitzungen des Vorstands sowie die Mitgliederversammlung vorzubereiten, die Durchführung zu gewährleisten und die jeweiligen Beschlüsse zu vollziehen.
(1) 1Die Mitgliederversammlung wird von der 1. Vorsitzenden oder von dem 1. Vorsitzenden einberufen. 2Die Einberufung erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung. 3Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden
(Versammlungsleiter), von der Geschäftsführerin oder von dem Geschäftsführer und von der Protokollführerin oder von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 2Die Protokollführerin oder der Protokollführer wird von der 1. Vorsitzenden oder von dem 1. Vorsitzenden bestimmt. 3Protokollführerin oder Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied sein.
„(5) 1In Ausnahmefällen kann die Zuschaltung von Mitgliedern und Organen des Vereins sowie die Durchführung einer Versammlung oder von Teilen einer Versammlung mit Hilfe digitaler Medien (z.B. Videokonferenz) erfolgen, sofern eine Übertragung sicher und datenschutzgerecht erfolgt und sichergestellt ist, dass die Mitwirkung des bzw. der Zugeschalteten nicht beeinflusst wird. 2Die Entscheidung über die Zuschaltung von Mitgliedern, bzw. die Durchführung einer Versammlung oder von Teilen einer Versammlung mit Hilfe digitaler Medien, obliegt der oder dem 1. Vorsitzenden und setzt voraus, dass diesem Vorgehen nicht widersprochen wird. 3Soweit eine Versammlung oder Teile einer Versammlung mit Hilfe digitaler Medien durchgeführt werden, ist sicherzustellen, dass sämtliche Mitglieder über die hierfür notwendige technische Ausrüstung verfügen.4 Eine geheime Abstimmung bzw. Wahl ist nur zulässig, sofern diese technisch rechtssicher möglich ist und ein entsprechender Dienst bereitgestellt werden kann.“
Die Mitgliederversammlung beschließt über
1. die Wahl des Vorstands,
2. die Feststellung der Jahres- und Vermögensrechnung,
3. die dem Vorstand zu erteilende Entlastung,
4. die Neufestsetzung des Mindestmitgliedsbeitrages nach § 4 Abs. 3 Satz 2,
5. Geschäfte von besonderem Gewicht für den Vermögensbestand des Vereins,
6. die Änderung der Satzung,
7. die Auflösung des Vereins.
Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen vorzunehmen, die
1. zur Eintragung in das Vereinsregister notwendig und/oder zum Zweck der Herbeiführung der Gemeinnützigkeitserklärung durch das zuständige Finanzamt erforderlich sind oder werden oder
2. zur Behebung von Beanstandungen bei der Anmeldung von Satzungsänderungsbeschlüssen der Mitgliederversammlung zur Eintragung in das Vereinsregister notwendig sind oder werden.