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Senat beschließt Studienbeitragssatzung

Umfangreiche Leistungskompenente vorgesehen

| Lesedauer: 4 Min.

Der Senat der Universität hat in der vergangenen Woche die Satzung über die Festsetzung, Erhebung und Verwendung von Studienbeiträgen (Studienbeitragssatzung) verabschiedet. Demnach sind an der Universität Passau von den Studierenden ab dem Sommersemester 2007 pro Semester 500 Euro zu bezahlen. Die Regelung sieht aber für die Universität spezifische Komponenten vor, so müssen Studierende, die von ausländischen Partnerhochschulen kommen, keine Beiträge entrichten, soweit dies im Vertrag mit der Partnerhochschule vorgesehen ist. Ebenso von einer Beitragszahlung ausgenommen sind beispielsweise Studierende, die ein Stipendium im Rahmen einer Begabtenförderung erhalten oder des Deutschen Akademischen Austauschdienstes erhalten. Eingesetzt werden die Mittel für eine Verbesserung der Studienbedingungen.

Bayerisches Hochschulgesetz sieht Einführung von Studienbeiträgen vor
Das am 1. Juni in Kraft getretene neue Bayerische Hochschulgesetz sieht vor, dass an den Universitäten Bayerns ab dem Sommersemester 2007 Studienbeiträge eingeführt werden. Die einzelnen Universitäten haben in jeweils eigenen Satzungen die Möglichkeit, universitätsspezifische Regelungen zu treffen. Die eingenommenen Mittel dürfen von den Universitäten ausschließlich für Maßnahmen zur Verbesserung der Studienbedingungen ausgegeben werden, also beispielsweise für zusätzliche Kurse, intensivere Betreuung oder für Ausgaben im Bereich der Bibliothek oder des Sprachenzentrums.

Verwendung der Mittel an der Universität Passau
Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen verbleiben bei der Universität, allerdings müssen zehn Prozent der Mittel in einen bayernweiten Sicherungsfonds abgeführt werden. Aus diesem soll der Bedarf bestritten werden, wenn Studierende nach Ende des Studiums für die Zahlung der Studienbeiträge aufgenommene Kredite nicht zurückzahlen können. Ebenso müssen von den Einnahmen zunächst unter anderem die Personal- und Sachkosten für die Beitragserhebung- und -verwaltung an der Universität abgezogen werden. Im weiteren Verfahren erhalten von den verbleibenden Mitteln die Universitätsbibliothek, das Sprachenzentrum, das Rechenzentrum, das Sportzentrum, die zentralen Serviceeinrichtungen insbesondere in der Verwaltung und in weiteren Zentralen Einrichtungen Mittel. Die Höhe dieses Anteils und die Verwendung bestimmt die Universitätsleitung einmal pro Semester nach Beratung mit der Frauenbeauftragten der Universität, dem Sprecherrat und dem Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter im Senat.

Die verbleibenden Mittel werden auf die Fakultäten verteilt nach den in der amtlichen Studentenstatistik zum jeweiligen Semester ausgewiesenen Studienfällen. Bei dieser Berechnung wird berücksichtigt, das Studierende zwar formell in einer bestimmten Fakultät eingeschrieben sind, aber auch Lehrangebote aus anderen Fakultäten in Anspruch nehmen. Im Rahmen von Zielvereinbarungen mit den Fakultäten wird die Hochschulleitung die Kriterien der Mittelverwendung innerhalb der Fakultäten festlegen.

Über die Verwendung der Mittel in den Fakultäten entscheidet einmal pro Semester ein Gremium, dem unter Vorsitz des Dekans der Studiendekan, ein Professor der Fakultät, ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter, die Frauenbeauftragte der Fakultät und der Fachschaftssprecher sowie der stellvertretende Fachschaftssprecher angehören. Der Fakultätsrat nimmt zur Mittelverwendung Stellung, die Entscheidung bedarf dann der Zustimmung der Universitätsleitung.

Beitragspflicht und Befreiungsmöglichkeiten
Beitragspflichtig ist grundsätzlich jeder Studierende, allerdings sieht das Bayerische Hochschulgesetz bereits einige Ausnahmen vor, beispielsweise für Immatrikulierte, die eine Promotion anstreben oder für beurlaubte Studierende. Ist ein Student an der Universität Passau in zwei oder mehr Studiengängen immatrikuliert, gilt die Beitragspflicht nur einmal, von der Beitragspflicht ausgenommen sind außerdem Gaststudierende.

Von der Beitragspflicht werden auf Antrag zudem Studierende befreit, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist und Studierende, deren Erziehungsberechtigte für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhalten. Befreit von der Zahlung sind zudem ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen, EU-Regelungen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, an der Universität Passau immatrikuliert sind. Außerdem gibt es eine sogenannte Härtefallregelung, freigestellt werden dadurch beispielsweise Schwerbehinderte oder Studierende, die innerhalb von zwei Monaten nach Semesterbeginn die Immatrikulation zurückgenommen oder die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung beantragt haben.

Vorgesehen ist in der Satzung zudem eine besondere Leistungskomponente. Unter bestimmten Bedingungen werden Studierende von der Beitragszahlung befreit, wenn sie ihr Studium in der Regelstudienzeit zuzüglich eines Semesters abgeschlossen haben und bezogen auf das Semester, in dem sie die Prüfung abgeschlossen haben, zu den besten fünf Prozent der Absolventen ihres Studiengangs gehören und – soweit es sich um Hochschulprüfungen handelt – mindestens die Durchschnittsnote „gut“ erzielt haben. Wenn Studierende als gewählte Mitglieder im Senat oder im Fakultätsrat tätig waren, verlängert sich die Frist um die Dauer ihrer Amtszeit. Befreit werden auch Stipendiaten, solange sie von einem Begabtenförderungswerk, das Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Begabtenförderungswerke in der Bundesrepublik Deutschland ist, vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) oder durch die Bayerische Begabtenförderung gefördert oder von der Bayerischen Eliteakademie aufgenommen werden. Mit den Regelungen für die Studierenden in der Begabtenförderung verankert die Universität in ihrer Satzung eine besondere Leistungskompenente – zeigt sich doch schon bisher, dass an der Universität Passau überdurchschnittlich viele außerordentlich leistungsbereite Studierende studieren, die beispielsweise auch von der Begabtenförderung Mittel erhalten.

Die vom Senat beschlossene Satzung tritt am 1. Oktober in Kraft und ist im Internet unter http://www.uni-passau.de/fileadmin/dokumente/beschaeftigte/Rechtsvorschriften/sonstige_Vorschriften/Studienbeitragssatzung.pdf zu finden.

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