Die Maßnahme soll eine saubere, hygienische und störungsfreie Arbeits- und Lernumgebung für alle Universitätsmitglieder gewährleisten; zudem können wir so auf mögliche Ängste und Allergien Rücksicht nehmen, die bei einigen Menschen durch Tierkontakt ausgelöst werden können. Assistenzhunde, wie Blindenführhunde oder Blindenbegleithunde, die zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, sind von diesem Verbot ausgenommen.
Wenn eine Bescheinigung nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) oder der Assistenzhundeverordnung (AHundV) vorliegt, wenden Sie sich bitte an das Referat Liegenschaften, um den Assistenzhund im Servicebüro anzumelden und eine schriftliche Freigabe zu erhalten. Die Freigabe ist in den Universitätsgebäuden stets mitzuführen.