Logo der Universität Passau

Beurlaubung

Studierende können auf Antrag von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (BeurlaubungArt. 93 BayHIG und § 10 ImmSa). 

Den Grund der Beurlaubung müssen Sie grundsätzlich mit einer entsprechenden Bescheinigung nachweisen.

Wichtiger Grund Erforderlicher Nachweis
Auslandsstudium Bescheinigung der Hochschule im Ausland in deutscher oder englischer Sprache oder Bescheinigung (Annahmeerklärung) des Akademischen Auslandsamts der Universität Passau.
Praktikum im In- oder Ausland Bescheinigung des Praktikumsgebers oder Praktikumsvertrag in deutscher oder englischer Sprache. Die Dauer des Praktikums muss ersichtlich sein und sollte mindestens die Hälfte der Vorlesungszeit abdecken.
Krankheit Ärztliches Attest über die Studierunfähigkeit (in der Regel inklusive Prüfunfähigkeit) im beantragten Semester.
Mutterschutz Ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin.
Elternzeit Geburtsurkunde des Kindes.
Pflegezeit Bescheinigung über die Pflege eines nahen Angehörigen gem. Pflegezeitgesetz.
Gründerzeit Bescheinigung des Referats Transfer und Gründungsförderung der Universität Passau.

Freiwilligendienst

Dienstvereinbarung.

Ehrenamt Nachweis über die Ableistung einer außergewöhnlich zeitaufwendigen ehrenamtlichen Tätigkeit.
Sonstige Gründe (schwerwiegende persönliche Gründe) Der Nachweis einer besonders schwerwiegenden persönlichen Ausnahmesituation muss bei der Leitung des Studierendensekretariats persönlich eingereicht werden. Wirtschaftliche Gründe werden nicht anerkannt.

Antrag und Fristen

Antrag auf Beurlaubung

Bitte reichen Sie den Antrag per Post, E-Mail oder persönlich mit dem entsprechenden Nachweis im Studierendensekretariat ein.

Fristen für die Beurlaubung

  • im Wintersemester: bis 31. Oktober
  • im Sommersemester: bis 30. April

Nachfristen

Tritt der wichtige Grund für die Beurlaubung erst später ein, ohne dass dies vorhersehbar war, so kann der Antrag auch noch später gestelt werden:

  • im Wintersemester: bis 15. Dezember
  • im Sommersemester: bis 15. Juni

Die nachträgliche Beurlaubung für bereits abgeschlossene Semester ist ausgeschlossen.

Rücknahme der Beurlaubung

Eine Rücknahme der Beurlaubung ist grundsätzlich nur bei Wegfall des Grundes möglich. Der Wegfall des Grundes ist explizit nachzuweisen.

Fragen zur Beurlaubung

E-Mail-Kontaktformular

Regelungen für die Zeit der Beurlaubung

  • Eine Beurlaubung gilt immer für ein ganzes Semester und bezieht sich auf die Person, nicht einen bestimmten Studiengang. Studieren Sie mehrere Studiengänge (z.B. Doppelstudium) und lassen sich beurlauben, so sind Sie für alle Studiengänge beurlaubt.
  • Auch während des Urlaubssemesters müssen Sie die Semesterbeiträge bezahlen, da Sie weiterhin den Studierendenstatus haben.
  • Die Zeiten der Beurlaubung (in der Regel höchstens zwei Semester) werden nicht auf die Fachsemesterzahl angerechnet.

Prüfungen

  • Während der Beurlaubung können in der Regel keine neuen Studien- und Prüfungsleistungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, erbracht werden! Es ist jedoch möglich, Prüfungen zu wiederholen, die Sie bereits abgelegt und nicht bestanden haben.
  • Auslandssemester: Das Absolvieren von mindestens 25 ECTS-Leistungspunkten an einer ausländischen Hochschule führt in der Regel nach der Rückkehr zu einer Höherstufung um ein Semester durch das Prüfungssekretariat.

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig beim Prüfungssekretariat (Informationsblatt).

Ausnahme: Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit

Während der Beurlaubung wegen Mutterschutz, Elternzeit und Pflegezeit dürfen Sie Studien- und Prüfungsleistungen erbringen.

Zeiten des Mutterschaftsurlaubes, der Elternzeit, oder Pflegezeit werden auf die zwei in der Regel möglichen Beurlaubungen aus anderen anerkannten Gründen nicht angerechnet.

Wegen einer eventuellen Studienzeitverkürzung informieren Sie sich bitte in der einschlägigen Prüfungsordnung.

Hinweise

BAföG-Empfänger*innen

Studierende, die BAföG empfangen, erkundigen sich bitte vor der Beantragung eines Urlaubssemesters beim Amt für Ausbildungsförderung bezüglich der Förderung während einer Beurlaubung.

Beurlaubung ausländischer Studierender

Ausländische Studierende, die sich mit einer Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufhalten, weisen wir darauf hin, dass sich im Falle der Beurlaubung der Aufenthaltszweck ändert

Vorzeitige Validierung der Campuscard

Die Validierung der CampusCard/des Studierendenausweises für das folgende Semester (SS/WS) ist grundsätzlich erst 10 Tage vor Semesterbeginn möglich. Studierende, die ein Urlaubssemester wegen Praktika oder Auslandsstudium einlegen, können nach erfolgreicher Antragstellung die CampusCard/den Studierendenausweis vorzeitig validieren.

Kontakt

Studierendensekretariat
Innstraße 41
94032 Passau
Tel.: +49 (0)851/509-1127
studierendensekretariat@uni-passau.de

Ich bin damit einverstanden, dass beim Abspielen des Videos eine Verbindung zum Server von Vimeo hergestellt wird und dabei personenbezogenen Daten (z.B. Ihre IP-Adresse) übermittelt werden.
Ich bin damit einverstanden, dass beim Abspielen des Videos eine Verbindung zum Server von YouTube hergestellt wird und dabei personenbezogenen Daten (z.B. Ihre IP-Adresse) übermittelt werden.
Video anzeigen