Krankenversicherung der Studierenden
Zur ordnungsgemäßen Prüfung, Feststellung und Durchführung der Krankenversicherung für Studenten bestehen für Krankenkassen und Hochschulen unterschiedliche Bescheinigungs- und Meldepflichten nach § 199a Abs. 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Die Meldungen erfolgen über das elektronische Studenten-Meldeverfahren!
Meldung der Krankenkasse über den Versicherungsstatus zur Einschreibung
Zur Immatrikulation wird von einer gesetzlichen Krankenkasse an die Hochschule Ihr Versicherungsstatus gemeldet mit der Angabe
- versichert oder
- nicht versichert
Sofern keine Versicherung vorliegt, entfallen für Hochschulen und Krankenkassen alle weiteren Meldepflichten.
Im Status versichert ergeben sich folgende Meldepflichten:
Meldung der Hochschule über den Beginn des Studiums
Die Hochschule meldet den Beginn des Semesters und den Tag der Einschreibung des Studierenden an die Krankenkasse.
Meldung der Hochschule über das Ende des Studiums
Die Hochschule meldet das Ende des Semesters, in dem der Student exmatrikuliert wurde und den Tag der Exmatrikulation an die Krankenkasse.
Meldung der Krankenkassen bei einem Krankenkassenwechsel
Die neu aufnehmende Krankenkasse meldet den Beginn der Versicherung an die Hochschule.
Meldung der Krankenkassen bei einem Verzug mit der Zahlung der Beiträge
und der Begleichung der rückständigen Beiträge
Die Krankenkasse meldet der Hochschule einen eingetretenen Zahlungsverzug.
Im Campus-Portal wird automatisch eine Rückmeldesperre gesetzt, da gem. § 254 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die Hochschule die Annahme der Rückmeldung verweigert, wenn ein Studierender die Erfüllung seiner ihm gegenüber der Krankenkasse auferlegten Verpflichtungen nicht nachweist.
Die Krankenkasse meldet der Hochschule die Begleichung der rückständigen Beiträge.
Im Campus-Portal wird die Rückmeldesperre automatisch entfernt.