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Spenden und Sponsoring

Die Universität Passau begrüßt Zuwendungen von Mittelgebern für Wissenschaft, Forschung und Lehre in Form von Spenden und Sponsoringmitteln.

Die Freiheit von Wissenschaft und Forschung, sowie die Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen stehen zur Wahrung des Ansehens und der Integrität der Universität Passau bei der Annahme von Mitteln Dritter stets im Mittelpunkt.

Zuwendungen in Form von Spenden und Sponsoringmitteln durch Mittelgeber sind deshalb nur in eng gesetzten Rahmenbedingungen möglich. Die Universität Passau lehnt Zuwendungen, die nicht mit den gesetzlichen Vorgaben bzw. mit ihren Werten und Grundsätzen in Einklang stehen, ab. Zusätzlich gibt es umfangreiche Hinweise in Bezug auf Werbung an der Universität Passau, die zu beachten sind.

Diese Webseite soll Ihnen eine Hilfestellung bieten, welche Möglichkeiten im Bereich der Spenden und des Sponsorings bestehen. Außerdem wird im Folgenden auf diese beiden Begriffe, deren Abgrenzung, insbesondere in steuerrechtlicher Hinsicht, sowie auf die praktische Handhabung an der Universität Passau eingegangen.

1. Spenden

1.1. Definition und Abgrenzung

Spenden sind Geld- oder Sachzuwendungen, die von einer natürlichen oder juristischen Person, z. B. einem Unternehmen, einer Stiftung oder einem Verein, freiwillig und unentgeltlich zur Förderung gemeinnütziger und damit steuerbegünstigter Zwecke (Förderung von Lehre, Wissenschaft und Forschung) erbracht werden, ohne dass dies zu einer Gegenleistungsverpflichtung der Universität führt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch der Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen (Aufwandsspende) möglich. Für Spenden wird von der Universität Passau eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt.

1.2. Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit

Zuwendungen sind nur dann als Spenden zu werten, wenn diese freiwillig und unentgeltlich erfolgen, d.h. sie sind mit keinerlei Gegenleistung durch die Universität Passau verknüpft. Eine Zuwendung ist freiwillig, wenn der Spender bzw. die Spenderin sie leistet, ohne aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dazu verpflichtet zu sein.

1.3. Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke

Spenden müssen zwingend zur Förderung gemeinnütziger und damit steuerbegünstigter Zwecke (Förderung von Lehre, Wissenschaft und Forschung) verwendet werden. Andernfalls kann keine Zuwendungsbescheinigung ausgestellt werden.

Zum Beispiel kann eine Zuwendungsbestätigung nicht erteilt werden, wenn die Zuwendung für allgemeine Bewirtungskosten oder Repräsentationsausgaben verwendet wird.

1.4. Steuerliche Behandlung von Spenden

Einnahmen aus Spenden sind für die Universität steuerlich unbeachtlich. Eine Zweckbindung der Spende ist erlaubt, solange es sich um einen steuerbegünstigten Zweck handelt. Die Universität kann im Rahmen einer reinen Danksagung auf die erhaltene Spende hinweisen. Dies kann z.B. durch namentliche Nennung des Spenders bzw. der Spenderin (ggf. auch mit „dezentem“ Logo) erfolgen.

1.5. Zuwendungsbestätigungen

Für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (ehemals „Spendenbescheinigungen“) ist ausschließlich das Referat Forschungsmittel zuständig.

Für Geldspenden bis 300 Euro müssen keine Zuwendungsbestätigungen erstellt werden, es gilt hier ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStDV gilt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Auf Wunsch wird eine Zuwendungsbestätigung unabhängig vom Betrag erstellt.

1.6. Dokumentation

Eingeworbene Spenden sind dem Referat Forschungsmittel mit folgendem Formular anzuzeigen.

2. Sponsoring

2.1. Definition und Abgrenzung

Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch juristische oder natürliche Personen mit wirtschaftlichen Interessen, z. B. Unternehmen, zur Förderung der Universität verstanden, mit der eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Im Gegensatz zu Spenden liegt hier eine über die reine Danksagung hinausgehende Gegenleistung der Universität vor.

Für Sponsoringgelder dürfen im Gegensatz zu Spenden keine Zuwendungsbestätigungen („Spendenbescheinigungen“) gemäß § 10 b EStG ausgestellt werden.

2.2. Aktives Sponsoring als steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art

Aktives bzw. gewerbliches Sponsoring liegt immer dann vor, wenn die Universität aktiv an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Gewerbliches Sponsoring begründet auf Seiten der Universität einen so genannten „Betrieb gewerblicher Art“ und ist umsatzsteuer- (derzeit 19%), körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig.

Beispiele für steuerpflichtiges Sponsoring, das an der Universität Passau im Rahmen von Veranstaltungen in der Regel möglich ist:

  • Hervorgehobene Hinweise auf den Sponsor im Rahmen von Veranstaltungen, z. B.:
    • Große Logos auf Sponsorenwand

      • in Form eines physischen Aufstellers oder Roll-ups bei der Veranstaltung

      • in digitaler Form als Folie, die im Rahmen einer Präsentation vor Veranstaltungsbeginn und in den Pausen gezeigt wird

    • Große Logos auf einer Sponsorenseite auf der Webseite der Veranstaltung

    • Schaltung eines Links auf der Webseite der Veranstaltung, der zu Webseiten des Sponsors führt

    • Deutliche Nennung von Sponsoren bei Reden zur Veranstaltung (über eine reine Danksagung hinausgehend)

  • Schaltung von reinen Werbeanzeigen des Sponsors in Broschüren, Veranstaltungsheften, auf Plakaten etc. (aber nicht auf Flyern)

  • Nur für Verlage/Buchhändler: Präsentation von Veröffentlichungen (Büchertisch) bei Veranstaltungen (ohne Verkauf)

Explizit nicht möglich ist die Präsentation von Sponsoren mit Hilfe von Werbeständen, Roll-ups, Bannern, Flyern, Giveaways, Werbeplakaten etc. auf dem Campus der Universität Passau. Bei jeder Form von Sponsoring an der Universität Passau sind die veröffentlichten Hinweise in Bezug auf Werbung auf dem Campus zu beachten. Ausnahmen sind die Karrieremesse „Campus meets Company“, der Gesundheitstag oder ähnliche Veranstaltungen mit universitätsumspannendem Charakter.

Keinesfalls ist es zulässig, Sponsoren als Mitveranstalter zu benennen.
Sponsoring an der Universität Passau muss vorab mit dem zuständigen Referat Wirtschaftliche Betätigungen und Steuern abgeklärt werden. 

Einnahmen aus Sponsoring können vielfältig verwendet werden, allerdings nicht für allgemeine Bewirtungskosten oder Repräsentationsausgaben.

2.3. Sponsoringverträge

Grundlage des Sponsorings ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Universität und dem Sponsor. Der Sponsoringvertrag muss die Universität als Vertragspartner ausweisen, vor Annahme der Zuwendung schriftlich abgeschlossen werden und Angaben enthalten über

  • die konkrete Leistung des Sponsors
  • die konkrete Gegenleistung der Universität
  • die konkrete Förderung einer Aufgabe bzw. Maßnahme
  • den zeitlichen Rahmen der Leistung (einmalig, dauerhaft, Zeitraum),
  • Verantwortliche und Ansprechpartner beider Vertragsparteien

Für die Erstellung und Beurteilung eines Sponsoringvertrages sind das Referat Wirtschaftliche Betätigungen und Steuern sowie das Referat Rechtsangelegenheiten zuständig.

Kontakt Fundraising

Renate Mayer
Renate Mayer
Raum VW 121b
Tel.: +49(0)851/509-1013

Spendenkonto

Universität Passau
IBAN: DE52 7405 0000 0240 2512 49
BIC / SWIFT-Code: BYLADEM1PAS
Sparkasse Passau

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