Informationen für Nebentätigkeiten
Zuständig für die Bearbeitung der Anzeigen und Genehmigungen von Nebentätigkeiten ist das Referat VIII/4 der Personalabteilung.
Kontakt
E-Mail: nebentaetigkeit@uni-passau.de
Antragsformulare
1. TV-L-Beschäftigte
Zeigen Sie Ihre Nebentätigkeiten bitte grundsätzlich bis spätestens vier Wochen vor deren Aufnahme schriftlich an. Verwenden Sie bitte das offizielle Anzeigeformular. Dieses senden Sie über Ihre vorgesetzte Person an das Referat VIII/4 (gerne auch als Scan per Mail).
Die Universität kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten oder berechtigte Interessen der Universität zu beeinträchtigen. Die Summe der Arbeitszeiten aus Ihrem Hauptarbeitsverhältnis und Ihrer Nebentätigkeit bzw. Ihren Nebentätigkeiten darf die Grenze der höchstzulässigen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschreiten. Dem Urlaubszweck widersprechende Nebentätigkeiten dürfen Sie während Ihres Erholungsurlaubs nicht ausüben.
Die Ablieferungspflicht bei Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst richtet sich größtenteils nach den beamtenrechtlichen Vorschriften (siehe Ziffer 2.6.). Informieren Sie sich daher im Voraus, ob für die von Ihnen angestrebte Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst die Ablieferungspflicht greift.
Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material der Universität im Rahmen einer Nebentätigkeit ist genehmigungspflichtig. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch. Für die Zahlung eines Nutzungsentgeltes gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften (siehe Ziffer 2.7.).
2. Beamtinnen und Beamte
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten müssen nicht angezeigt werden. Die Universität kann allerdings auch genehmigungsfreie Nebentätigkeiten bei Verletzung dienstlicher Pflichten oder der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen (siehe Ziffer 2.4.) ganz oder teilweise untersagen. Bei Zweifeln über das Vorliegen eines Versagungsgrundes stellen Sie bitte einen Genehmigungsantrag bzw. zeigen die Nebentätigkeit an.
Zu den genehmigungsfreien Nebentätigkeiten gehören insbesondere
- auf Vorschlag oder Veranlassung der Universität bzw. des Freistaates Bayern wahrgenommene Nebentätigkeiten
- eine oder mehrere Nebentätigkeiten, deren Ausübung im Gesamtumfang zehn Stunden wöchentlich und deren Gesamtvergütung 10.000 € im Kalenderjahr nicht überschreiten
- die Verwaltung eigenen Vermögens
- eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit
- eine mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Professorinnen und Professoren
- die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten
Die allgemeine Genehmigung gilt nur, soweit das zeitliche Regelmaß (siehe Ziffer 2.4.) nicht überschritten wird. Für alle allgemein als genehmigt geltenden Nebentätigkeiten besteht Anzeigepflicht, soweit es sich nicht um eine einmalige Nebentätigkeit handelt.
Die Genehmigung gilt allgemein als erteilt u. a. bei folgenden Nebentätigkeiten:
- Lehr- und Unterrichtstätigkeit bis zu vier Wochenstunden (und die dazugehörige Prüfungstätigkeit) an der Hochschule für Politik
- Für (Junior-)Professorinnen und (Junior-)Professoren gilt zusätzlich die Genehmigung als allgemein erteilt für
- das Auftreten vor Gerichten im Sinne der § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayHSchLNV und die damit verbundene Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach § 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
- die Herausgabe und Schriftleitung von wissenschaftlichen Druckerzeugnissen,
- die Erstattung von Gutachten, die unter persönlicher Anleitung und Aufsicht der Professorin oder des Professors von einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter erstellt werden.
Alle Nebentätigkeiten, die nicht genehmigungsfrei sind oder als allgemein genehmigt gelten, sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist grundsätzlich bis spätestens vier Wochen vor Aufnahme der Nebentätigkeit schriftlich zu beantragen. In dem Antrag sind Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit, der Auftraggeber sowie die voraussichtliche Höhe der Vergütung anzugeben. Nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Tatsachen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Die Genehmigung setzt voraus, dass dienstliche Interessen durch Ausübung der Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung liegt in der Regel insbesondere vor, wenn
- das zeitliche Regelmaßüberschritten wird:
- Bei Vollzeitbeschäftigten sowie grundsätzlich auch bei Teilzeitbeschäftigten darf die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche zehn Stunden nicht überschreiten.
- Professorinnen und Professoren können einen individuellen Arbeitstag wöchentlich für Nebentätigkeiten aufwenden. In der unterrichtsfreien Zeit sind Ausnahmen von dieser Begrenzung zulässig, soweit dadurch die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu besorgen ist.
- abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 30 v. H. der jährlichen Dienstbezüge der Beamtin bzw. des Beamten – bezogen auf Vollzeitbeschäftigung – überschreiten werden. In diesem Fall ist das Vorliegen eines Versagungsgrundes im obigen Sinne (zeitliches Regelmaß) besonders zu prüfen.
- die Nebentätigkeit
- die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringen kann,
- in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
- die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
- zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann,
- dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Eine Nebentätigkeit darf grundsätzlich nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausgenommen sind Nebentätigkeiten, die die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres oder seines Dienstherrn übernommen hat oder bei denen die oder der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit anerkannt hat. Darüber hinaus können bei öffentlichem Interesse Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst oder auf Vorschlag oder Veranlassung der Universität bzw. des Freistaates Bayern ausgeübt werden, sind grundsätzlich abzuliefern, soweit sie im Kalenderjahr bestimmte Höchstbeträge überschreiten. Bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres sind für das vorangegangene Kalenderjahr die erhaltenen Vergütungen mit dem Abrechnungsformular zu melden.
- Voraussetzungen
Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material der Universität bei Ausübung einer Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Universität und setzt ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit voraus. Personal der Universität darf grundsätzlich nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden.
- Nutzungsentgelt
Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material der Universität ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Auf die Entrichtung eines Entgelts kann verzichtet werden, wenn die Nebentätigkeit auf Veranlassung der Universität bzw. des Freistaates Bayern ausgeübt wird oder die Vergütung für die Nebentätigkeit(en) insgesamt 1.230,00 € im Kalenderjahr nicht übersteigt.
- Meldepflicht
Bei Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material der Universität sind bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr die erforderlichen Angaben zu machen.
Füllen Sie bitte bei Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material der Universität und einer eventuellen Ablieferungspflicht (Ziffer 2.6.) das Formblatt „Abrechnungsformular mit Auflistung ablieferungsfreier Tätigkeiten“ sowie gegebenenfalls das Formblatt „Auflistung der Inanspruchnahme von Einrichtungen und Personal“ aus. Senden Sie diese bis zum 31. Januar an die Personalabteilung (Referat VIII/4).