Bei Nichtbeachtung der folgenden Hinweise wird auf die Folgen der Prüfungsordnung hingewiesen:
Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder nicht zugelassene Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Bei schriftlichen Klausurarbeiten liegt bereits dann eine Täuschung vor, wenn unerlaubte Hilfsmittel am Arbeitsplatz durch die Aufsicht vorgefunden werden.
(vgl. § 15 Abs. 3 PrüfO-B-BC, § 11 Abs. 3 PrüfO-B-BAE, § 10 Abs. 2 PrüfO-BWL/VWL, § 15 Abs. 3 StuPO-M-BA, § 15 Abs. 3 StuPO-M-IEB etc.)
Werden Taschenrechner bei Klausuren benutzt, die den nachstehenden Ausführungen nicht entsprechen, ist der Tatbestand „Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel“ erfüllt.
Die Folgen sind in den einschlägigen Prüfungsordnungen geregelt:
„Die Taschenrechner müssen netzunabhängig sein; nicht zugelassen sind Taschenrechner mit grafischer Ausgabe, programmierbare Taschenrechner und Taschenrechner, die zur Speicherung von Texten oder zur Speicherung von mehr als 20 Zahlen geeignet sind, oder bei denen Programme fest installiert sind oder bei denen Programme oder Daten von auswechselbaren Speichermedien (z.B. Flash-Speicherkarten) geladen werden können. Gegen fest eingespeicherte physikalische Konstanten bestehen keine Bedenken. Nicht zugelassen sind ferner druckende Taschenrechner sowie Zusatzgeräte zu Taschenrechnern wie Drucker o.ä.“
Die Kosten für die Beschaffung der Taschenrechner und die Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit haben die Prüfungsteilnehmer selbst zu tragen. Sie haben auch das Risiko eines evtl. Ausfalles des Rechners während der Prüfung selbst zu vertreten. Prüfungserleichterungen (z.B. Arbeitszeitverlängerung usw.) werden in einem solchen Fall nicht gewährt.
Störungen der anderen Prüfungsteilnehmer sowie längeres Verlassen des Prüfungsraumes zur Ermittlung der Ursache eines evtl. Versagens des Rechners und zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit können nicht geduldet werden.
Als Taschenrechner gelten auch Gegenstände, die primär eine andere Funktion oder Bezeichnung haben, die aber auch die Funktion eines Taschenrechners wahrnehmen. Für diese Gegenstände gelten die genannten Zulassungsbeschränkungen und sonstigen Hinweise für Taschenrechner entsprechend.
Soweit keine abweichenden Vorgaben (unter Ziffer 6) getroffen sind, gelten für die in Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät folgende Anforderungen:
1. Hilfsmittel dürfen enthalten
a. Hervorhebungen innerhalb des Textes, etwa durch Unterstreichungen oder Markierungen,
b. Verweisungen auf Normen
2. Unzulässig sind alle anderen Veränderungen des Hilfsmittels, welche geeignet sind, bei der Prüfung einen Vorteil zu verschaffen, insbesondere
a. jegliche Textanmerkungen,
b. Aufzählungen und Schemata c. Symbole.
3. Die Nutzung von Unterstreichungen und Verweisungen im Sinne von Ziffer 1 ist unzulässig, soweit dadurch eine codierte Erläuterung des Gesetzes in einer Form erfolgt, welche einer Textanmerkung im Sinne von Ziffer 2 gleichkäme.
4. Beilagen und in die Texte eingefügte Blätter sind nicht zugelassen. Ausgenommen sind Beilagen, die vom Verlag den zulässigen Hilfsmitteln beigegeben werden.
5. Ein- und mehrfarbige Register sind zugelassen, soweit diese ausschließlich Gesetzesbezeichnungen und Verweisungen auf Vorschriften (Zahlenhinweise) enthalten. Ziffer 3 gilt entsprechend.
6. Die Prüferin oder der Prüfer kann abweichende Vorgaben treffen. Diese sind mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin auf der Internetseite der Universität oder in Stud.IP bekanntzumachen.
Am Arbeitsplatz darf sich kein Handy, bzw. auch keine anderen technischen Geräte mit Kommunikations- oder Speichermöglichkeit (auch nicht ausgeschaltet) befinden.
Bereits der Besitz von unerlaubten Hilfsmitteln, insbesondere von technischen Geräten mit Kommunikationsmöglichkeit (z.B. Handy, Smartwatch ...) wird als Täuschungsversuch gewertet; dies gilt im Zweifel auch bei technischen Geräten mit reiner Speichermöglichkeit (z.B. Digitalkamera ...)."