Zulässige Kommentierung von Hilfsmitteln
Entsprechend der Bekanntmachung des Landesjustizprüfungsamts Bayern, gültig ab 01. 09.2016) gültig ab Wintersemester 2016/2017
Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen enthalten.
- Ausgenommen sind bis zu 20 handschriftliche Verweisungen pro Doppelseite mit Bleistift auf Normen (nur Artikel-, Paragraphen- und Gesetzesbezeichnung) sowie einfache Unterstreichungen mit Bleistift, soweit die Verweisungen beziehungsweise Unterstreichungen nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen.
Soweit die Hilfsmittel darüber hinausgehende Eintragungen enthalten, sind sie nicht zugelassen.
- Beilagen und eingefügte Blätter sind nicht zugelassen. Ausgenommen sind Beilagen, die vom Verlag den zulässigen Hilfsmitteln beigegeben werden.
- Die Verwendung von Registern ist zulässig, sofern diese ausschließlich Gesetzesbezeichnungen und Verweisungen auf Vorschriften (Zahlenhinweise) beinhalten und nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen.
Bitte lesen Sie hierzu auch den amtlichen Aushang.
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