WIWI-Fakultät
Kriterienkatalog der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (insbesondere für B.Sc. Business Administration and Economics)
Die genannten Auswahlkriterien werden auf die anderen Studiengänge der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät entsprechend angewandt.
I. Voraussetzungen
Die Bewerber müssen
- bis zu Beginn des Auslandsstudiums mindestens zwei Semester (Bachelor) bzw. mindestens ein Semester (Master) an der Universität Passau studiert haben;
- die jeweilige Fremdsprache soweit beherrschen, dass sie am Auslandsstudium von Beginn an sinnvoll teilnehmen können.
II. Bewerbung
Die Bewerber müssen im Akademischen Auslandsamt fristgerecht (Fristen ERASMUS /Fristen weltweit) die vollständigen Bewerbungsunterlagen abgegeben haben.
III. Prioritätskriterien
Über die Reihenfolge, in der die Bewerber berücksichtigt werden, die die Voraussetzungen erfüllen, entscheidet der Auslandsausschuss der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, und zwar nach den folgenden Kriterien:
- Nach der Durchschnittsnote der bestandenen Prüfungsleistungen aus den Pflichtmodulen der ersten drei Semester (Bachelor) bzw. des ersten Semesters sowie der Bachelornote (Master). Liegen bei Bewerbungsschluss noch nicht alle Prüfungsergebnisse vor, so teilen Sie dies in Ihrer Bewerbung mit.
- Nach den vorhandenen Sprachkenntnissen (FFA-Ausbildung/ UniCert)
- Im Ausnahmefall werden Bewerber bevorzugt, die im vorangegangenen Jahr ausschließlich wegen Fehlens einer formalen Voraussetzung, die inzwischen gegeben ist, zurückgestellt werden mussten. In Zweifelsfällen sind die Qualität von Lebenslauf und Studienvorhaben von Bedeutung.
Die endgültig entscheidende Auswahl unter den Bewerbern bleibt dem Internationalisierungsbeauftragten der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vorbehalten.
IV. Anerkennungspraxis
Wenn man während des Auslandssemesters an der Partneruniversität Prüfungen ablegen möchte, die in Passau anerkannt werden sollen, muss vor Antritt des Auslandssemesters ein Learning Agreement abgeschlossen werden. Mit Hilfe des Learning Agreements wird die Gleichwertigkeit des Studiums und der Prüfungsleistungen, die an der Partneruniversität erbracht werden, nachgewiesen. Die jeweiligen Fachvertreter informieren über Anerkennungsmöglichkeiten und stellen gegebenenfalls ein Learning Agreement aus.
V. Beurlaubung
Auf die Studienzeit werden bis zu zwei Auslandssemester, in denen der Studierende nach Art. 64 Abs. 2 bis 4 BayHschG beurlaubt war, nicht angerechnet. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Studierende während des Auslandssemesters nachweislich an einer wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät im Ausland studiert hat und hierüber einen Leistungsnachweis oder, falls ihm der Erweb eines Leistungsnachweises nicht möglich war, eine Anerkennung durch eine wissenschaftliche Fakultät einer Universität oder eine gleichgestellte Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorlegt.
Alle Angaben ohne Gewähr